Patientenverfügung, Patientenwunsch und Vorsorgevollmacht

Anläßlich einer Fortbildung des Amtsgerichtsrichters am AG Köln H. Reske am heutigen Tag möchte ich gerne kurz über die Patientenverfügung und den Patientenwunsch informieren. Beide gewinnenin der letzten Zeit sehr an Bedeutung, sowohl in der öffentlichen Diskussion als auchin der Praxis.
Patientenverfügung: Das juristisch weitaus verbindlichere Instrument ist die Patientenverfügung. Sie ist immer in Schriftform abzufassen und muss vom Patienten in einer Zeit geschrieben worden sein, in der er geistig klar und willensfähig war. Die Patientenverfügung soll regelmäßig aus drei Teilen bestehen:

  1. Eine Darstellung der Lebenseinstellung des Menschen und seiner moralischen und ethischen Grundsätze. Aus diesem Hintergrund sollen sich die folgenden Verfügungen ableiten.
  2. Beschreibungen, für welche konkreten Situationen die Verfügung gelten soll.
  3. Beschreibungen, was genau in diesen konkret beschriebenen Situationen zu tun oder ebenzuunterlassen ist.

Die Verfügung muss in sich schlüssig sein, sie muss nachvollziehbar und konkret sein. Erfüllt sie diese Anforderungen, ergibt sich eine juristisch gesehen starke bindende Wirkung für den Arzt, wenn der Verfasser der Verfügung in eine der beschriebenen Situationen kommt. Wenn er die Verfügung im fraglichen Punkt nicht zwischenzeitlich widerrufen hat, was jederzeit auch mündlich möglich ist, muss der Arzt sich an die Verfügung halten, auch wenn sie den ethischen Überzeugungen des Arztes widerspricht. Klassisches Beispiel ist die Ablehnung eines Zeugen Jehovas, Blutkonserven zu erhalten. Wird dieses bei geistiger Gesundheit und mit präziser Darstellung von Grundüberzeugungen und relevanten Situationen verfügt, muss sich der Arzt daran halten. Patientenwunsch: Weit weniger stark bindend ist der Patientenwunsch. Hier können Wünsche und Wertvorstellungen formuliert werden, die ein sehr unterschiedliches Maß an Konkretheit und Detailiertheit haben können. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, sie in einen persönlichen ethischen Rahmen einzubinden, wenngleich das natürlich nützlich ist. Die Patientenwünsche sollen in Zweifelsfragen die Behandler leiten, dem Willen des Patienten nach zu handeln, ohne dass sie in brenzligen Situationen zwingenden Charakter haben. Vorsorgevollmacht: Die Vorsorgevollmacht muss im Zustand der Geschäftsfähigkeit verfaßt werden und darf auch nur im geschäftsfähigen Zustand widerrufen werden. Sie soll die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung überflüssig machen und kann, wenn diese Bereiche explizit benannt sind, alle Aufgabenkreise umfassen, die sonst auch eine Betreuung umfassen würde. Der Vorsorgebevollmächtigte kann, wenn ein Zustand eingetreten ist, in dem dem Bevollmächtigenden keine rechtsrelevante Willensäußerung mehr möglich sind, an dessen statt den mutmaßlichen Willen des Bevollmächtigten bekunden. Beurteilung: Für bestimmte Fragestellungen ist die Patientenverfügung das angemessene Instrument. Ein Zeuge Jehowas wird es wählen, um sicher zu gehen, dass seine Ablehnung einer Bluttransfusion nicht mißachtet werden kann. Für viele andere kann die Patientenverfügung jedoch unpassend sein. Sollte ein Mensch etwa verfügen, er dürfe keine intensivmedizinischen Maßnahmen erhalten, ganz gleich warum, und die Argumentation zu dieser Verfügung wäre schlüssig, dann wäre ein Arzt auchdarangehindert, eine sehr kurze lebensrettende Intervention durchzuführen, die vielleicht nur 15 Minuten dauert, aber eindeutig intensivmedizinisch ist (z.B. Eine Kardioversion). Und vielleicht hat derjenige, der die Verfügung geschrieben hat, das gar nicht gemeint, kann das aber in der Situation nicht mehr klären. Daher sollte im Zweifel sehr großzügig dazu geraten werden, einen Patientenwunsch zu formulieren. Viele Menschen, die von Patientenverfügungen lesen, meinen eigentlich das Instrument des Patientenwunsches. Eine juristisch sehr bindende Patientenverfügung sollte nur dann erstellt werden, wenn dem Erklärenden wirklich klar ist, wie bindend und zwingend diese Erklärung ist. 

Ein Gedanke zu “Patientenverfügung, Patientenwunsch und Vorsorgevollmacht

  1. Anna 6. Januar 2014 / 01:44

    >> Eine juristisch sehr bindende Patientenverfügung sollte nur dann erstellt werden, wenn dem Erklärenden wirklich klar ist, wie bindend und zwingend diese Erklärung ist. <<

    genau deswegen habe ich eine Patientenverfügung. In der ich Zwangsbehandlung ablehne.

    Zwangsweiser Konsum psychotroper Substanzen ist Vergewaltigung.

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