Maßregel vor oder nach oder statt Strafe oder was?

Wenn ein Gericht bei reduzierter Schuldfähigkeit sowohl eine Unterbringung in einer Therapieeinrichtung anordnet als auch eine Freiheitsstrafe im Gefängnis, stellt sich regelmäßig die Frage, in welcher Reihenfolge diese abzuleisten sind.

§67 StGB regelt die Reihenfolge der Vollstreckung: In der Regel wird zuerst die Maßregel, also die Behandlung in der Forensischen Klinik vollstreckt. Nach Gesundung wird dann die Haftstrafe im Anschluß verbüßt. Man kann sich vorstellen, welche demotivierende Kraft von dem Gedanken ausgeht, nach der Unterbringung in der Forensik, wenn die ersten Lockerungen vielleicht schon gut funktioniert haben, noch mal eine Knaststrafe absitzen zu müssen. Aus diesem Grunde erlaubt Absatz 2 des §67 eine Umkehrung der Reihenfolge des Vollzuges, wenn dies dem Zweck der Maßregel dienlich ist. Insbesondere bei Unterbringungen aufgrund einer Sucht zur Entziehung soll das Gericht sogar den Vollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel anordnen. Diese Regel kann auch für einen Teil der Freiheitsstrafe getroffen werden oder nachträglich entschieden werden. Die Maßregel kann auf die Strafe angerechnet werden, aber nur bis zu zwei Dritteln der Strafzeit (aber der Rest kann ja bei guter Prognose zur Bewährung erlassen werden).

Das heißt, das Gericht hatte hier immer schon ein gewisses Maß an Freiheit, was die Reihenfolge angeht, es konnte durch den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe verhindern, dass nach der Maßregel noch Knast drohte.

Anders war es bislang bei alten Freiheitsstrafen, die noch ausstanden, wenn in einem zweiten Prozeß eine Maßregel verhängt wurde. Dann konnten die Freiheitsstrafen nur nachher verbüßt werden.

Uwe Vetter berichtet jetzt in seinem immer lesenswerten lawblog von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das unter Berufung auf die Menschenwürde, die Verhältnismäßigkeit sowie den Zweck der Freiheitsstrafe in einem besonders gelagerten Härtefall urteilte, dass die sich an die Maßregel anschließende Freiheitsstrafe nicht zu vollstrecken war. Sehr gut.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. März 2012, Aktenzeichen 2 BvR 2258/09.

2 Gedanken zu “Maßregel vor oder nach oder statt Strafe oder was?

  1. shrinkbuster 30. April 2012 / 09:01

    Stellungnahme der Forensik-Gruppe des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener 9/1998:

    Forensische Psychiatrie beruht prinzipiell auf Projektionen und Rätselraten über die Absichten von Menschen, die strafbare Handlungen begangen haben.

    Diese Verfahren entbehren grundsätzlich der Verifizierbarkeit und ähneln Orakeln oder astrologischen Erkenntnissen, sie sind rechtsfremd. Deshalb führen sie zu einem Sonderrecht, das in dem Begriff des Sonderopfers gipfelt, einer „Sonderbehandlung“ von Menschen, die in der Tradition des NS-Unrechts steht.

    Der BPE ist der Überzeugung, daß alle Menschen, die Straftaten begangen haben, nach den Gesetzen des Strafrechts zu beurteilen sind, ein Kriterium der Unzurechnungsfähigkeit ist unüberprüfbar und wider die Rechtssystematik. Forensik soll als Sonderstrafanstalt abgeschafft werden. Wenn Ärzte der Überzeugung sind, durch Therapien Kranken helfen zu können, können sie ihre Professionalität in den Krankenabteilungen der Haftanstaften beweisen und nach Erfolg ihrer Therapien den Haftrichter überzeugen, daß der geheilte Patient vor Ablauf seiner Strafzeit entlassen werden kann.
    Das bietet dem Patienten auch einen Anreiz, freiwillig das therapeutische Behandeln zu unterstützen, denn medizinisch-therapeutisches Handeln kann logischerweise nur ohne Zwang erfolgen.

    Dadurch können Mediziner ihre ärztliche Kunst beweisen und das reine Willkürsystem psychiatrischer Begutachtung und unbefristeten Maßregelvollzuges wäre beendet. Es hat zutiefst totalitären Charakter.
    ——————
    Was gibt es da noch hinzu zufügen?
    Vielleicht die Internet Adresse der Dissidentenfunksendung vom 13.1.2005, die sich mit diesem Thema beschäftigt hat: http://www.dissidentenfunk.de/archiv/s0501/index.html

    Shrinkbuster

  2. Nina Hagen 11. Oktober 2021 / 17:00

    „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“: http://www.irrenoffensive.de/foltersystem.htm

    Es ist erschreckend, wie viel Halbwissen als Wissenschaft verkauft wird.
    Kein Mensch wird etwas gegen die Wissenschaft haben. Was verwerflich ist, ist ihr Missbrauch. Wissenschaft ändert sich, weil sich Erkenntnisse erneuern und weiterentwickeln!

    Die Zwangspsychiatrie ist ein durch Folter aufrecht erhaltenes System!

    Zwangspsychiatrie verletzt neben den elementaren Rechten auf Würde, Integrität und Selbstbestimmung ein weiteres Menschenrecht : Die Freiheit vor Folter! In der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte [Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948] wird Folter durch Artikel 5 verboten.

    Ganz im Sinne der Menschenrechte & des Menschenrechtsübereinkommen der United Nations (Vereinte Nationen): https://www.patverfue.de/handbuch/menschenrechte,
    sowie der UN – Behindertenrechtskonvention – (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD): https://de.wikipedia.org/wiki/Übereinkommen_über_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen – und der UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – (CAT) : https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/konvention-gegen-folter-cat

    Nina Hagen, Schirmfrau der PatVerfü:
    https:/www.patverfue.de + https://www.patVerfue.de/en

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