post #100

Das hier ist mein 100. post! Wenn das kein Grund zum Feiern ist!
100 mal Spaß gehabt, oft selbst was gelernt, weit mehr als 150 Kommentare, Anregungen und sehr viele persönliche Worte. Mehr als 30.000 hits, die meisten über google Suchbegriffe zu psychiatrischen Themen. Vielen Dank!
Und die nächsten 100 posts: Sollen sie eher kürzer sein? Weiterhin ausführlich? Andere Themen? Ich freue mich auf Eure Kommentare!

7 Gedanken zu “post #100

  1. Der Maskierte 28. Mai 2012 / 12:50

    Ich finde die Mixtur aus Beiträgen für mich interessierten Laien und welche eindeutig für Fachpersonal super, bitte weiter so.

  2. Diana Richter 28. Mai 2012 / 13:30

    Herzlichen Glückwunsch! Ich habe jeden Post gerne gelesen und freue mich auf mehr. Gerne weiter ausführlich in wechselnden Kategorien.
    Gibt´s eigentlich auch cme-Punkte? 🙂

  3. Markus 28. Mai 2012 / 20:13

    Herzliche Gratulation auch von meiner Seite! Die Mischung passt gut, für mich waren zahlreiche interessante Themen dabei, ich bin allerdings sehr gespannt, ob du diese Output-Frequenz langfristig halten kannst – und dass ich mir, vor allem bei kontrovers diskutierten Beiträgen (Stichwort: Patverfü) mehr Präsenz deinerseits im Kommentarbereich wünschen würde, habe ich ja ohnehin schon mal angesprochen.

    Ein Beitrag am handlungs:plan bezüglich deines Blogs ist jedenfalls in Planung, ein bisschen Publicity kann ja nie schaden…

    Liebe Grüße…

  4. Susanne Stetter 29. Mai 2012 / 08:14

    Gratulation zum 100. Für mich ist das Blog deshalb interessant, weil ich dem Verständnis näher kommen möchte, warum die Psychiatrie die Rolle im Alltagsleben hat, gleichwohl keiner wirklich begreift, dass es so ist.

    Stichwort „PatVerfü“: Die Erklärung fehlt nach wie vor, warum denn aus Deiner Sicht die Untersuchung und Diagnosestellung denn nicht durch eine Patientenverfügung untersagt werden könnte?

    So weit ich einschätze, ist bereits ein Satz wie „Ich, soundso, Geburtsdatum, Adresse, untersage jedem Arzt in allen erdenklichen Lebenslagen, Notfallsituationen, Krankheitsstadien oder prognostischen Wahrscheinlichkeiten, mich im Falle der Einwilligungsunfähigkeit, die nicht mit Bewußtlosikeit, Koma oder Altersdemenz einhergeht, gegen meinen hier niedergeschriebenen Willen, nicht untersucht und nicht behandelt zu werden, zu untersuchen (bzw. in ein Explorationsgespräch zu verwickeln) oder zu behandeln; insoweit erteile ich sounso, Adresse usw. hierzu ausdrücklich Prozeßvollmacht, diesen Willen, die Zwangsuntersuchung und Zwangsbehandlung zu unterbinden, gerichtlich durchzusetzen.“ Da dürften die Psychiater mit ihrer Vorstellung, es ginge nicht, dass kranke Menschen nicht untersucht werden dürften und es ginge auch nicht, dass kranke Menschen nicht behandelt werden dürften, vor Gericht in arge Erklärungsnöte geraten.

    Susanne Stetter

    • psychiatrietogo 29. Mai 2012 / 18:44

      Natürlich kann man verfügen, dass man nicht ohne triftigen Grund untersucht wird. Aber das Familiengesetz behandelt die Zwangsweise Unterbringung nach PsychKG für Fälle, in denen eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt. Wenn beispielsweise jemand hinter dem Geländer einer Rheinbrücke steht und springen will, dann wird er auch mit Patientenverfügung untersucht werden. Wenn dann das Ergebnis der Untersuchung ist, dass er aufgrund von Verfolgungsängsten springen will, um sich einer gewähnten Bedrohung zu entziehen, dann ist eben auch eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen möglich und in diesen eng umschriebenen Fällen auch richtig.

      In allen anderen Fällen, im normalen Leben, darf man selbstverständlich eine ärztliche Untersuchung ablehnen.

      • Susanne Stetter 29. Mai 2012 / 23:09

        Das Verhältnis Arzt Patient ist ein Vertragsverhältnis und dieser Behandlungsvertrag ist demnächst im BGB kodifiziert. Gefahrenabwehr erfolgt durch Unterbringung. Das wars. Eine Handlung/Behandlung gegen den in der Patientenverfügung niedergeschriebenen Willen ist eine Straftat, wie jede ärztlich/medizinische Handlung ohne Einwilligung seit mehr als hundert Jahren kriminell ist. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist neben der „Freiheit zur Krankheit“ auch die „Freiheit zur Selbstschädigung“. Wer hinter dem Geländer einer Rheinbrücke steht und springen will, der springt oder er sucht Aufmerksamkeit. Der Aufmerksamkeit Suchende ist dankbar für die ihm zuteil werdende Zuwendung und wird sich auch nicht gegen Untersuchung usw. wehren. Eine Untersuchung jedoch, um ein (Notstands-)Gesetz anwenden zu können gegen den ausdrücklichen Willen eines Testierfähigen, zu dessen nicht gewünschten Gunsten, ist Willkür und Eigenmacht. Den Herren und Herrinnen Psychiater wird diesbezüglich der Zahn zu ziehen sein.

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