Über das neue Patientengesetz (oder richtiger Patientenrechtegesetz) informiert das Gesundheitsministerium hier. Der inzwischen verabschiedete Entwurf ist hier vollständig als pdf herunterzuladen.
Das neue Patientengesetz wird Teil des BGB. Es fasst an dieser einen Stelle einige Gesetze und Rechtsprechungen zusammen, die bislang auch schon galten, aber auf unterschiedliche Gesetzbücher verteilt waren. Es benennt an einigen Stellen zusätzliche und neue Punkte.
Die wesentlichen Punkte des neuen Patientengesetzes sind:
- Bündelung von Behandlungsrecht und Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
- Förderung der Fehlervermeidungskultur
- Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
- Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern
- Stärkung der Patientenbeteiligung
- Stärkung der Patienteninformationen.
Arzthaftungsrecht
Im Streit um Behandlungsfehler hat der Patient die Pflicht, dem Arzt den Behandlungsfehler nachzuweisen. Das ist das normale rechtsstaatliche Vorgehen. Wer einem Anderem einen Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Sorgfaltspflicht vorwirft, muss nachweisen, dass das auch so ist. Genau so bleibt es auch mit dem neuen Patientengesetz. Allerdings wird dem Patienten der Nachweis erleichtert. Er erhält geregeltere Einsicht in die Behandlungsdokumentation. Die Krankenkassen sind gehalten, ihn bei der Aufklärung des Tatbestandes zu unterstützen.
Bei „Grober Fahrlässigkeit“ galt schon immer eine Beweislastumkehr, d.h. beim Vorwurf der groben Fahrlässigkeit muss der Arzt nachweisen, dass er keine solche begangen hat bzw. das diese keinen Schaden verursacht hat. Das war vor dem neuen Patientengesetz so und bleibt so. Allerdings war dies bislang eine Erkenntnis, die sich aus der ständigen Rechtsprechung ergab, war also ein sogenanntes „Richterrecht“. Mit dem neuen Patientengesetz ist es nun für jedermann leicht nachvollziehbar als Gesetz festgeschrieben.
Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
Bei Behandlungsfehlern ist in Zukunft die Patientenakte das zentrale Beweisdokument. In diese erhält der Patient in Streitfall Einsicht.
Förderung der Fehlervermeidungskultur
Ein sachgerechtes Qualitätsmanagement im stationären Bereich umfasst zukünftig verpflichtend auch ein Beschwerdemanagement für die Belange insbesondere von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszugestalten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält die Aufgabe, die Richtlinien zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement in Bezug auf Maßnahmen zur Stärkung der Patientensicherheit und um Mindeststandards für das Risiko- und Fehlermanagement zu erweitern. Ergänzend wird die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen zukünftig auch für die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen vorgesehen, um die Mitwirkung von Krankenhäusern an solchen Systemen zu unterstützen, die ein übergreifendes Lernen aus Fehlern auch außerhalb der eigenen Einrichtung ermöglichen. Darüber hinaus wird die Patientenbeteiligung ausgebaut.
Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern
Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung stärkt das Gesetz Rechtspositionen der Versicherten. Zukünftig können diese ihre Teilnahme an Hausarzt- und anderen Selektivverträgen innerhalb einer 2-Wochenfrist nach Abgabe ihrer Teilnahmeerklärung widerrufen, sich bei nicht rechtzeitiger Entscheidung ihrer Krankenkasse Leistungen selbst beschaffen und werden bei Behandlungsfehlern durch die Krankenkassen unterstützt.
Stärkung der Patientenbeteiligung
Die Aufgaben des Patientenbeauftragten werden erweitert. Er erstellt eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und wird sie zur Information der Bevölkerung bereithalten. Dies schafft Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten.
Stärkung der Patienteninformationen
Der mündige Patient ist Leitbild des neuen Patientengesetzes. Die Aufklärung über Chancen und Risiken wird noch expliziter verlangt. Auch die Aufklärung über Kosten der Behandlung und Selbstbeteiligungen gehört hierzu.
Fazit:
Super Sache, höchste Zeit für diese Vereinheitlichung und für die Neuerungen. Aus den Angeln gehoben wird keine der bisherigen Regelungen, das wäre aber auch verwunderlich gewesen.