Das überarbeitete Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung ist nun in Kraft

Bundesgesetzblatt Betreuungsrecht Neufassung

Mit Wirkung ab 25.2.2013 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme verabschiedet und gestern im Bundesgesetzblatt I, S.266, Heft 9, veröffentlicht. (->link)

Der Bundesgerichtshof hatte am 20.06.2012 entschieden, dass die frühere Form des Betreuungsgesetzes nicht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Genauigkeit hatte, die erforderlich ist, um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Menschen zu rechtfertigen (siehe Beitrag hier). Damit hatte er absolut Recht. Er hat auch festgestellt, dass bis zur Überarbeitung des Gesetzen eine Zwangsbehandlung auf der Rechtsgrundlage des Betreuungsgesetzes nicht möglich ist.

In den vergangenen acht Monaten wurde daher in Deutschland keine Zwangsbehandlung nach dem Betreuungsgesetz durchgeführt. Es gab allerdings Zwangsbehandlungen nach dem PsychKG oder sehr begrenzt auf der Gesetzesgrundlage des „rechtfertigenden Notstands„.

Der Gesetzgeber hat das Betreuungsgesetz nun überarbeitet, präzisiert und explizit geregelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit auf der Rechtsgrundlage des Betreuungsgesetzes eine Medikation gegen den Willen des Betroffenen rechtens ist. Das neue Gesetz fordert hier deutlich mehr, als bisher gängige Praxis war.

Änderungen im neuen Betreuungsrecht, die die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation betreffen:

  • Die Maßnahme darf nur „zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens“ durchgeführt werden.
  • Ein Arzt, der nicht direkt an der Behandlung des Betroffenen beteiligt ist, prüft die Notwendigkeit der Zwangsmedikation und stellt fest, dass keine andere zumutbare Behandlungsform zur Verfügung steht, die den sonst drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abwenden kann.
  • Das Betreuungsgericht muss die Maßnahme explizit anordnen. Im Beschluss müssen Angaben zur Durchführung und Dokumentation der Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes explizit genannt werden.
  • Die Anordnung einer Zwangsmedikation darf nur für zwei Wochen getroffen werden. Sollte sie länger erforderlich sein, muss das Betreuungsgericht die Anordnung verlängern. Insgesamt darf die Anordnung nicht länger als 6 Wochen betragen.

Die Neufassung des Betreuungsgesetzes, die nun wieder in besonderen Fällen unter strengen Auflagen und einer sehr direkten Kontrolle des Gerichtes eine Zwangsmedikation ermöglicht, schließt die seit acht Monaten bestehende Lücke in der Gesetzgebung. Ein typischer Fall, in dem dieses Gesetz Anwendung finden würde, wäre zum Beispiel folgender:

Ein Patient mit einer seit langem bekannten paranoiden Psychose, bei dem eine Betreuung bereits eingerichtet ist, ist seit vier Wochen wieder psychotisch. Er ist wahngewiss, dass das Essen vergiftet ist und das die ihn behandelnden Ärzte ihm schaden wollen. Er ist wahngewiss, dass die ihm angebotenen Medikamente ebenfalls vergiftet sind. Er hört auf zu essen und lehnt eine Medikation vehement ab. Alle Versuche, ihn vom Sinn der Medikation zu überzeugen, scheitern am Wahn, diese seien vergiftet. In dieser Situation kann eine Medikation gegen den Willen des Betroffenen (dem eine krankheitsbedingt falsche Einschätzung der Situation zugrunde liegt), der einzige Ausweg sein.
Eine Behandlung nach dem PsychKG wäre erst möglich, wenn der körperliche Zustand bereits lebensbedrohlich schlecht geworden wäre. Eine betreuungsrechtliche Zwangsmedikation ermöglicht nun wieder eine Behandlung zu Beginn der Erkrankung, nicht erst Wochen später, wenn sich alles schon deutlich verschlechtert hat.

24 Gedanken zu “Das überarbeitete Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung ist nun in Kraft

  1. minuq 26. Februar 2013 / 22:21

    Eine Frage, die sich mir dabei stellt und die Sie mir hoffentlich beantworten können: Wie sieht es mit Zwangsmedikation im Rettungsdienst aus?
    Vorstellen könnte ich mir den Fall, dass ein Patient versucht sich konsequent die Zunge auszureißen und/oder abzubeißen. Wie könnte der Notarzt in dieser Situation handeln, oder reicht es wenn die Zweitmeinung dann bei Eintreffen in der Klinik eingeholt werden würde?

    • psychiatrietogo 27. Februar 2013 / 12:43

      Hi!
      Das ist ein klassischer Fall von „rechtfertigendem Notstand“. In dieser Situation (Pat. will sich im RTW die Zunge abbeißen), darfst Du alles tun, was das verhindert, also auch fixieren und zwangsmedizieren. Eigentlich wären das ja in Abwesenheit einer anderen Rechtsgrundlage strafbare Handlungen, nämlich Körperverletzung und irgendwas um die Freiheitsberaubung herum. Aber es gibt Tatbestände, die die Strafbarkeit aufheben. Und einer davon ist der „Rechtfertigende Notstand“, link ist auch im Text zu diesem blogpost. Wenn ein ganz erheblicher Schaden völlig offenkundig nur durch diese Handlung abgewendet werden kann, dann ist es straffrei, diese Handlung durchzuführen, und auch geboten. Für eine Fixierung nach dem Rechtfertigenden Notstand muss man übrigens nicht Arzt sein, wenn jemand mit einer Axt durch die Einkaufsstraße läuft und alle Passanten angreifen will, dann darf jeder Bürger, wenn es ihm gelingt, den Täter fixieren und dann die Polizei rufen. Das ist natürlich straffrei. Die Medikation im ersten Beispiel soll schon ein Arzt geben, der braucht aber keine weitere Rechtsgrundlage.

    • Anna2 15. Januar 2014 / 04:13

      wie der Blogger schon schreibt, Fesselung in so einem Fall.

      Fesselung ist durch Notwehr, Nothilfe oder Notstand gerechtfertigt. Für jeden.

  2. Eva Graz 26. Februar 2013 / 22:27

    Im Laufe meiner Tätigkeit als Arzthilfe über 5 Jahre in der psychiatrischen Praxis habe ich einige solcher Menschen mit Wahn kennengelernt. Es ist wirklich sehr schlimm, Menschen, die in einem solchen Wahngebilde leben, überhaupt zu erreichen, geschweige denn, sie von ihrem „Wahn“ abzubringen bzw. zum Reflektieren anzuregen… Das ist ihre Realität. Wir hatten sogar einen Patienten, der seine tote Lebensgefährtin 3 Tage lang gefüttert hat, weil er nicht sehen konnte, dass sie schon verstorben ist. Dann rief er die Rettung, damit man ihr hilft, weil sie nichts essen will… Mein Mitgefühl gilt diesen Menschen, die in einer „realen Wahnwelt“ leben müssen, was angesichts dieser Welten oft wirklich DER WAHNSINN ist. Einer hatte sich gut arrangiert, mit Gott, immer, wenn er Probleme hatte, rief er Gott an (er hatte dafür ein eigenes Handy), und der half ihm immer bei jedem Problem. Die direkte Verbindung zum Herrn hat ihn sehr gestärkt…
    Zwangsmaßnahmen sind sicher immer furchtbar, aber ich glaube auch, dass unbehandelte Psychosen mit wahnhaften Zügen noch furchtbarer sein können.

    • Anna_Cranach 28. Januar 2014 / 18:18

      Laut eigenen Angaben hat der Bundeswehr-Oberst Georg Klein gebetet, bevor er den Luftangriff auf den Tanklastwagen befahl, der in einem Flußbett liegengeblieben war. Es kamen 91 Dorfbewohner ums Leben.

      Da ist mir die Kommunikation mit Gott, die der oben genannte Mann betreibt, einiges lieber. Er hat nicht 91 Menschen auf dem Gewissen, denke ich mal…..

      Übrigens handelte auch George W. Bush nach eigener Aussage in Gottes Auftrag, in den Irak einzumarschieren.

  3. Susanne Stetter 27. Februar 2013 / 18:01

    -> Ab jetzt gilt: Die Betreuereinwilligung geht im Notfall dem Betreutenwillen vor, falls es keine diesbezügliche Patientenverfügung gibt.

    Sie haben das neue Gesetz nicht auch nur im Entferntesten verstanden. Mit dem Patientenrechtegesetz (auch seit 26.02.2013 in Kraft) und dort den Regelungen zur Einwilligung in den Behandlungsvertrag ist eine Lücke entstanden. Hat ein Patient keine den Sachverhalt regelnde Anordnung in einer Patientenverfügung nach § 1901a BGB getroffen und ist für ihn eine Betreuung eingerichtet, so wäre die unbeantwotete Frage im Raum, was gilt nun, der aktuell geäußerte (natürliche) Wille im (unterstellten) psychotischen Zustand oder eben nicht und wie, falls ein Betreuer/Bevollmächtigter stellvertretend-ersetzend einwilligen könnte, unter welchen Umständen dürfte er es oder nicht. Im Zweifelsfall muss der, der Einwilligungsunfähigkeit unterstellt, nachweisen, dass Einwilligungsunfähigkeit vorliegt, so die Gesetzesbegründung. Neben dem natürlichen Willen des Patienten mit seiner Fähigkeit, in eine Behandlung einzuwilligen oder eine solche zu verweigern gibt es die Verantwortung des Betreuers unter nicht besonders genau spezifizierten Umständen korrigierend eingreifen zu müssen, falls eine Selbstschädigung droht. Das Grundrecht der „Freiheit zur Krankheit“ ist auch dem Betreuten garantiert. Auch Betreute können Behandlungen ablehnen. Menschen dürfen Vorstellungen haben, die andere für unvernünftig oder verrückt halten. (Dass Neuroleptika ja tatsächlich Nervengifte sind, steht sowieso klar im Raum.)

    Betreute Menschen sind nicht per se „einwilligungsunfähig“. Ohne das Einwilligungsgesetz für psychiatrische Zwangsmaßnahmen im Notfall wäre bei Schädigungen in diesem Notfall eine staatliche Fürsorgepflicht durch versäumte Gesetzgebung verletzt zumal es sich um den grundrechtsrelevanten Bereich handelt.

    Einwilligung in die Tat der Körperverletzung (jede medizinische Handlung) rechtfertigt die Tat, die ohne Rechtfertigungsgrundlage strafbewehrt ist nach den einschlägigen Strafrechtsparagraphen. Nebenbei „rechtfertigender Notstand“ ist sicher keine Situation, die üblicherweise vorhersehbar abläuft und mit Vorhaltung von Personal und Gerätschaften beherrschbar ist. Da wird sich die Rechtsprechung drum kümmern müssen.

    Es geht bei Zwangsmaßnahmen um die Frage, ob der aktuelle Wille des Betroffenen überwunden werden kann oder nicht. (Theoretisch ist auch denkbar, dass der Betroffene in etwas psychotischerweise einwilligen möchte, das Menschen üblicherweise auch beanspruchen dürfen, das ihm aber verweigert wird. Hier müsste der Stellvertreter Zwangsmitteln gegen den Behandlungsverweigerer durchsetzen.) Gibt es keine Patientenäußerung liegt ja keine Zwangsmaßnahme vor, wenn etwa für Komapatienten die nötigen Schritte vom Betreuer bewilligt werden.

    Hat ein Patient eine Patientenverfügung, die eine psychiatrische Behandlung ausschließt, ist die gültig. Die vorausverfügte, rechtlich korrekte, willentliche Anordnung ist nicht überwindbar. Vom Organspender wird auch nicht gefordert, er müsste sich mit Kosten und längeren oder kürzeren stationären Aufenthaltszeiten auseinandersetzen. (Punkte die vermeintlich eine Patientenverfügung regeln müsste.)

    Das Gesetz heißt nicht umsonst: „Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ und nicht, wie es die Überschrift hier gerne hätte „Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung“.

    In dem gezeichneten Beispiel käme vielleicht Zwangsernährung, das heißt die betreuungsrechtliche vom Richter genehmigte stellvertretende Einwilligung in eine Sondenernährung in Frage. Oder eine Gabe lebensnotwendiger/lebensrettender Medikamente (keine Neuroleptika!) Und dies auch nur, wenn eine Patientenverfügung dies nicht ausschließt. Es gibt keinen Ethikvorbehalt. Das ist höchstrichterliche Rechtsprechung.

    „Anordnung der Zwangsmedikation“ schön gut und recht: Hier geht es doch um die Kostenübernahme durch die Kassen. Ohne Anordnung keine Kohle. Mit Anordnung darf nur bei (informierter) Einwilligung durchgeführt werden, nicht, weil ein Arzt es so will oder für indiziert erachtet.

  4. C.O. 1. März 2013 / 11:59

    Interessante Frage: sie wollen den psychotischen Patienten also mit der Vergabe von Mitteln von seinem Wahn heilen, er würde vergiftet. Sie wollen ihn also sozusagen biochemisch zur Vernunft bringen, von ihrer guten Meinung zu diesen Medikamenten überzeugen, und davon – das sie ihm „nur helfen“ wollen.
    Sehr interessant. Derjenige hat Angst vor Mitteln, die erkennbar eines tun:
    seine Aktionsfähigkeit auch in geistiger Hinsicht einzuschränken und zu verändern, und zwar für ihn und Sie unvorhersehbar, kaum vermutbar.
    Sie behaupten darüber hinaus, mit Hilfe eines chemischen Stoffes seine Überzeugung, die sie Wahn nennen, zu ändern. Das Anliegen ist schon unethisch.
    Sie wollen seine Gedanken verändern, sein Empfinden, sein Erleben, das er selbst garnicht verändert wissen will, vielmehr will er sich vor der Wirkung dieser Stoffe schützen, die er -als ihnen bekannter Psychotiker- schon kennt. Vielleicht auch vor den nicht unwahrscheinlichen gesundheitlichen Folgeerscheinungen, von denen er wohl weiss.
    Die Risiken stehen auf dem Beipackzettel. Und „Gedankenbeeinflussung“
    , ob es sie nun gibt oder nicht, (es gibt sie nach allem was Menschen wissen können, nicht, auch wenn die Anhänger diverser
    psychotroper Substanzen fest daran glauben, davon überzeugt sind) ist eigentlich mit unseren geltenden Rechtsgrundsätzen unvereinbar, wenn sie gegen den Willen des Betreffenden erfolgt.

    Auch ich hatte neulich mit jemandem zu tun, der nach einer Mahlzeit irgendwo
    in einem Imbiss glaubte, man habe ihm Berauschendes, Drogen dort hineingetan.
    Einige Zeit später in der Klinik, freiwillig, nicht gedrängt! hatte er unter den dort gegebenen Medikamenten die Angst, die Vermutung im Klinikessen könnten Psychopharmaka sein. Ich habe die Vermutung ernst genommen, und darauf hingewiesen, das er zuallererstmal Psychopharmaka nimmt, die er dort verordnet bekommen hat, und die sein körperliches Erleben der Welt verändern-als Medikation verabreicht. Hätte der Betreffende über seine Vermutung
    mit dem Personal gesprochen, hätte man ihm wohl mehr oder andere Medikamente verordnet, um ihm diese Idee „auszureden“. Ich habe stattdessen ein bisschen rumgefragt, und mir Gedanken gemacht, und fand es aus vielen Gründen absolut unwahrscheinlich und unplausibel, das das geschieht. Und zwar aus praktischen Gründen und praktischen Erwägungen, kurz gesagt: ich konnte ihm den praktischen Aufwand und die Unkontrollierbarkeit die es bedeuten würde, wenn sowas gemacht würde, darlegen und damit die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, das so etwas nicht gemacht wird. Gleiches habe ich ihm zu den vermuteten ins Imbissessen gemischten Drogen sagen können, wobei dort andere Masstäbe es extrem unwahrscheinlich sein liessen, das das geschehen sein könnte. Wenn auch praktisch schon leichter zu bewerkstelligen.
    Es war bei ihm wohl einfach entweder eine besonders sensible Wirkung auf das Essen (vielleicht im Zusammenspiel mit der individuellen Wirkung der eingenommenen Psychopharmaka auf seine Sinneswahrnehmung)
    oder eine suggerierte, die ihn auf den Gedanken brachte, da könnte etwas in einem bestimmten Essen untergemischt sein.

    Näher zu dem in ihrem Beispiel beschriebenen psychotischen Patienten: hat vier Wochen nichts gegessen, und jetzt auch noch die Medikamente verweigern!

    Irren tut er sich mit 99,9prozentiger Gewissheit in einem: die Medikamente, die man ihm geben will, sind nicht vergiftet, sie werden wegen ihrer Risiken und wegen ihrer Wirkung von Kritikern und Psychiatrie-Erfahrenen aber als „Nervengifte“ bezeichnet, wenn auch nicht die Art von Giften, die jemanden umbringen sollen.
    Wenn er seit langem bekannt ist als Psychotiker, darf man eigene Erfahrungen und Anschauung darüber voraussetzen, was diese Mittel mit einem Menschen machen: sie schränken ihn, wie gesagt, in seiner physischen Aktionsfähigkeit ein, und auch die Sinne können in unspezifischer Weise verändert sein und ihre Wahrnehmung durcheinander kommen oder sich verändern.

    Als ich neulich ein wenig psychiatriegeschichtlich gestöbert habe, fand ich eine Anzeige in einer Ärztezeitung aus den 1950er Jahren aus den USA: da wurde ganz offen für eine farb-angeblich auch -geschmack und geruchlose Wirkstoffkombination aus Chlorpromazin und etwas anderem, dessen Name ich nicht erinnere-geworben, die dafür gemacht war, sie medikationsunwilligen Patienten ins Getränk zu mischen! Ich habe zweimal hingeguckt, um es glauben zu können, aber man fand das anscheinend in Ordnung so.
    Seither halte ich so etwas für grundsätzlich möglich. Die 1950er Jahre liegen zwar lange hinter uns, und in Amerika sind wir auch nicht, aber das man sowas überhaupt in Erwägung gezogen hat, als „Heilbehandlung“, hat mich ja dann doch,
    obwohl ich schon einiges haarsträubende in der Psychiatriegeschichte und -gegenwart gefunden habe, etwas erstaunt.
    Und wenn der arme Mann in ihrem Beispiel sei langem „betreut“ wird, von
    Leuten, die ihn immerzu heilen wollen, halte ich es somit für garnicht ganz und gar ausgeschlossen, und i.S. „Psychiatrischen Denkens“ für denkbar
    das man ihm schon mal, wg. Krankheitsuneinsichtigkeit, und unbedingter Heilungsabsicht, mal was untergejubelt haben KÖNNTE, „offlabel“
    natürlich, weil er nichts einnehmen wollte.
    Das Problem hat sich „die Psychiatrie“ selber aufgehalst, und die Vorstellung,
    das so etwas geschehen könnte, ist nicht ganz von der Hand zu weisen und komplett auszuschliessen
    Gelingt es ihm, die Behandlung zu verweigern, gibt es halt einen unbehandelten „Psychotiker“ mehr- ich hoffe es für den armen Mann. Wenn es nicht mehr geduldet ist, jemandem eine solche Behandlung aufzuzwingen, muss diese
    Fachrichtung sich darauf besinnen, mit welchen überzeugenden Argumenten
    sie ihre Grundannahmen und ihre Behandlungen rechtfertigen will, gegenüber denjenigen, die sie ablehnen. Und da er nun anscheinend schon seit 4 Wochen wieder psychotisch ist, und das Essen vergiftet glaubt, und trotzdem noch nicht zusammengebrochen oder verhundert ist, handelt es sich wieder mal um eines dieser Wunder zu denen nur Psychisch Kranke fähig sind: sich die Zunge mit den eigenen Händen rausreissen, und vier Wochen nichts essen, weil am Vergiftungswahn leidend!

    Zu Eva aus Graz:
    der Mann mit dem Telefon: was macht der eigentlich anderes, als Menschen, die in die Kirche gehen und „Zwiesprache mit Gott“ suchen. Die beten
    oder in der Bibel lesen, wenn sie an schweren, emotional belastenden Problem knapsen. Ist doch toll für ihn, das er so eine Lösung hat- und doch nicht ganz
    unverständlich, oder? Und selbst wenn sie das furchtbar finden:
    es nervt den einen oder anderen auch dieses oder jenes, ohne das deshalb Einsperrung oder Gewalt eingesetzt werden darf.
    Und: kann man wirklich mit Chemie Gedanken ändern? Man kann jemanden
    lahmlegen, ablenken und ihm was suggerieren, das kann man. Aber denken
    zu beeinflussen, und Überzeugungen ändern auf diese Weise, das kann man nicht.
    Die diesbezüglichen Versuche wie bspw. MK Ultra der amerikanischen Regierung
    wurden mit der Pensionierung ihrer Verfechter eingestellt, kommen aber immer mal wieder vor. (Wie ein Nasenspray als Suizudverhütung). Und wenn viele
    psychiatrische Patienten extrem misstrauisch sind, dann deshalb, weil man sie nicht als erwachsene Menschen, sondern als gestörte Stoffwechselbündel ansieht und entsprechend behandelt. Das Organ oder Organteil „Wille“ oder „Einsicht“
    oder den Körpersaft, in dem Wille und Einsicht stecken, hat noch niemand gefunden.
    Wie kann die gesunde Einsicht dann „krankheitsbedingt“ fehlen, wenn man nur das Symptom erkennt: will nicht so wie ich will/Sieht nicht ein, was ich für richtig halte.

    Meinungsverschiedenheiten -hier bezüglich der Unbedingtheit und Art der Behandlung- mit Gewalt entscheiden, widerspricht fundamentalen Prinzipien unserer Rechtsordnung, ist aber langgeübte Praxis.

    Zum Zungenbiss im RTW. Man weiss ja wie diese Irren sind: haben übernatürliche
    Kräfte und beissen sich im wachen Zustand die Zunge durch, oder schaffen es mit blossen Händen, sie rauszureissen! Die praktische Schwierigkeit die andere Menschen dabei kennen würden, kennen sie nicht. Sind halt geradezu übernatürliche Wesen, diese psychisch Kranken! Sowas wie der unglaubliche Hulk aus der gleichnamigen Fernsehserie….
    Sie haben Vorstellungen, also wirklich.Was ihre Instruktoren da für Vorstellungen unter die Leute bringen ist schon sagenhaft.
    Wenn Sie als Rettungssanitäter jemanden gegen seinen
    erklärten Willen ins Krankenhaus schaffen, dann sind sie in dem Moment ein
    Gefangenentransportbegleiter. Und kein Rettungssanitäter. Und es gibt überhaupt nur ein bestimmendes Symptom bei dem Betreffenden: und das ist sein Unwille, dorthin gebracht zu werden. Dafür verlangt keiner von Ihnen Verständnis, aber menschlichen Grundrespekt und die Achtung der grundlegenden Rechtsnormen. Mit ein bisschen freundlich Reden und vielleicht nur Zuhören, wenn sie dazu Zeit Haben und willens sind, helfen Sie so einem bedauernswerten Menschen obendrein mehr, als mit Gewalt. Er wird sich als Mensch fühlen dürfen, und nicht als ein Stück rechtloses Vieh, wenn sie ihn nicht so behandeln, indem sie ihn irgendwohin zwingen, wo er partout nicht hinwill. Das wird ihm helfen, zur Ruhe zu kommen.Und wenn es sie interessiert, dann fragen sie
    ihn doch freundlich, warum er da nicht hinwill. Dann bekommen sie eine verständliche oder unverständliche oder gar keine Antwort. Und damit können sie es dann belassen. Oder sehen Sie Ihre Aufgabe darin, als „Patientenfänger“
    zu fungieren, oder als ein Art von Sozialkorrektor, der die „Irren“ oder Krankheitsverdächtigen oder „offenkundig psychisch Kranken“ von der Strasse
    oder aus ihren Wohnungen wegfängt wie bspw. ein Tierfänger die herrenlosen Tiere? Natürlich nicht.
    „Krankheitsbedingte Uneinsichtigkeit“ oder „Realitätsverkennung“ ist eine ganz billige Erklärung, die sich jeder fundierten naturwissenschaftlichen, physiologischen Überprüfung entzieht. Das könnte der einweisende Arzt auch wissen.

    Fixieren ist ja ausserdem offenkundig eine hochwirksame Intervention gegen Zungeabbeissen….mal ganz praktisch betrachtet….

    Durchgebissene Zungen in der Psychiatrie kann es bei „Elektrokrampftherapie“
    geben, wie der Elektroschock seit einigen Jahrzehnten heisst, wenn kein Beisschutz gegeben würde- die Leute erleiden durch diese „Behandlung“ einen künstlichen epileptischen Anfall, und bei solchen Anfällen beissen sich Menschen im bewusstlosen Zustand schon mal in die Zunge, sie vielleicht sogar-das entzieht sich meiner genaueren Kenntnis- ganz ab..

  5. psychiatrienogo 6. März 2013 / 18:18

    Mit diesem Gesetz wurde Deutschland wieder zu einem Unrechtsstaat in dem es Herrenmenschen gibt die mit Untermenschen, denen man den freien Willen abgesprochen hat, beliebig verfahren können.
    Wer sind diese Menschen die sich das Recht herausnehmen anderen Menschen elementare Menschenrechte abzuerkenennen.
    Auch im Dritten Reich waren es nicht die Nazis, die mit Menschen mit psychiatrischer Diagnose Menschenversuche gemacht haben, sondern die Psychiater.
    Frank Schneider hat es einmal in seiner Rede am Gedenktag der Opfer des Nationalsozialismus sehr gut ausgedrückt.

    http://www.dgppn.de/dgppn/geschichte/kommission-zur-aufarbeitung-der-geschichte/sonderseite-psychiatrie-im-nationalsozialismus/rede-schneider.html

    Genutzt hat es nichts.

  6. psychiatrienogo 21. März 2013 / 21:51

    Der Sonderberichterstatter über Folter des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, Juan E Méndez, hat in der 22. Sitzung des “Human Rights Council” am 4. März 2013 hat die Staaten aufgefordert Zwangsbehandlung in der Psychiatrie abzuschaffen.

    Zitat:

    “States should impose an absolute ban on all forced and non-consensual medical interventions against persons with disabilities, including the non-consensual administration of psychosurgery, electroshock and mind-altering drugs, for both long- and short- term application. The obligation to end forced psychiatric interventions based on grounds of disability is of immediate application and scarce financial resources cannot justify postponement of its implementation.”

    Siehe:

    Klicke, um auf march_4_torture.pdf zuzugreifen

    (Seite 5 Mitte)

    Weitere Informationen:
    http://folter-abschaffen.de/

  7. ups2009 22. Mai 2013 / 07:33

    Und wer zahlt die Woche „Kur“ in der sogenannten Klapsmühle wenn ein Hartz IV Häftling dem Klinikum für diesen unfreiwilligen Aufenthalt 80 Euro löhnen soll?

    Oder ist es “paranoide Psychose” die „um Humanismus bemühte“(™ und © by Arbeitszeugnis) Leitung der Hartz IV Ämter als chronisch Hautkranker (wie Neurodermitis oder Schuppenflechte) um Hilfe zubitten und von den dortigen Herrenmenschen getreu dem Motto „Armut macht krank – caritas.de“ mit Null Komma Null abgespeist zu werden. Um dann kostenstellengünstig als lästiger „Bettler“ in der Psychiatrie entsorgt zu werden.

    Psychiatrie – Entsorgungsapparat der modernen Gesellschaft …
    http://www.readers-edition.de/2012/07/15/psychiatrie-entsorgungsapparat-der-modernen-gesellschaft/

  8. Anna 15. Januar 2014 / 03:43

    >> Eine Behandlung nach dem PsychKG wäre erst möglich, wenn der körperliche Zustand bereits lebensbedrohlich schlecht geworden wäre. Eine betreuungsrechtliche Zwangsmedikation ermöglicht nun wieder eine Behandlung zu Beginn der Erkrankung, nicht erst Wochen später, wenn sich alles schon deutlich verschlechtert hat. <<

    schon wieder so eine Panikmache. Wer sagt denn, dass die Psychose sich immer weiter verschlechtert und sich nicht legt ?

    Ich habe eine Freundin die vermutet auch immer wieder, dass in dem Essen in dem Wohnheim für psychisch Kranke, wo sie wohnt, dass da Haldol im Essen wäre.
    Na ja, ich sage ihr dann, gib mir mal die Hälfte von dem Essen, esse es auf, und das überzeugt sie meistens.

    Die Zwangsbehandlungspsychiatrie hat sich solche Ängste bei ihren Opfern selbst zuzuschreiben. Ist eigentlich keineswegs abwegig, sowas zu befürchten, wenn sämtliches Personal und die familiäre Umgebung dafür ist, dass man so ein scheußliches Zeug nimmt, und man selbst ist dagegen. Es ist nicht abwegig, dass man diese Leute nicht mehr für einen kochen lassen will.
    (Sie hatte vor ihrer Zwangsbehandlung niemals Ängste dass was ins Essen gemischt sein könnte! Das ist eindeutig Zwangsbehandlungs-Folge.)

    • Anna 15. Januar 2014 / 03:45

      und wenn er zu Neuroleptika gezwungen wird, dann isst der Betroffenen freiwillig das Klinikessen? Oder wird er zwangsneuroleptisiert UND zwangsernährt ?

  9. Anna2 15. Januar 2014 / 04:09

    Mist, da hat schon wieder was nicht geklappt, können die 2 Kommentare drüber gelöscht werden ?

    Ich versuche es nochmal:

    >> Eine Behandlung nach dem PsychKG wäre erst möglich, wenn der körperliche Zustand bereits lebensbedrohlich schlecht geworden wäre. Eine betreuungsrechtliche Zwangsmedikation ermöglicht nun wieder eine Behandlung zu Beginn der Erkrankung, nicht erst Wochen später, wenn sich alles schon deutlich verschlechtert hat. <<

    mal dieses Urteil von 2005 angucken, Oberlandesgericht Celle:
    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985
    Da wurde ein Betreuter zwangseingewiesen weil er nicht mehr gegessen und getrunken hat. Die Betreuerin und die Ärzte wollten eine neuroleptische Zwangsbehandlung, aber der Betroffene ist bis zum Oberlandesgericht Celle gegangen.

    Zu dem Zeitpunkt, als das verlinkte Urteil ergangen ist, war der Betreute bereits entlassen. Er hat sich während des gesamten Psychiatrieaufenthalts erfolgreich geweigert, Neuroleptika zu nehmen und konnte trotzdem nach ca. 2 Monaten aus der Klinik entlassen werden.

    • Anna2 15. Januar 2014 / 04:10

      Anscheinend hat er doch wieder gegessen und getrunken, obwohl er nicht mit Psychopharmaka zwangsbehandelt wurde.

      >> Eine Behandlung nach dem PsychKG wäre erst möglich, wenn der körperliche Zustand bereits lebensbedrohlich schlecht geworden wäre. Eine betreuungsrechtliche Zwangsmedikation ermöglicht nun wieder eine Behandlung zu Beginn der Erkrankung, nicht erst Wochen später, wenn sich alles schon deutlich verschlechtert hat. <<

      Panikmache.

      "wenn sich alles schon deutlich verschlechtert hat"
      das war in dem verlinkten Fall nicht der Fall. Möglicherweise war Unterbringung in der Klinik nötig, möglicherweise,
      aber Zwangsbehandlung war offensichtlich NICHT nötig.

  10. Anna 19. Januar 2014 / 08:28

    ich bin gegen alle Masnahmen, die gegen eigene Willen sind.
    Man kann nichts zu tun, bis Patient selbst etwas verendern will.
    Es bringt nur Hass zum Arzt und weitere ärztliche Leben ist im Gefahr.

  11. Anna_Cranach 28. Januar 2014 / 18:29

    Mist, da hat schon wieder was nicht geklappt, können die 2 Kommentare drüber gelöscht werden ?

    Ich versuche es nochmal:

    »Eine Behandlung nach dem PsychKG wäre erst möglich, wenn der körperliche Zustand bereits lebensbedrohlich schlecht geworden wäre. Eine betreuungsrechtliche Zwangsmedikation ermöglicht nun wieder eine Behandlung zu Beginn der Erkrankung, nicht erst Wochen später, wenn sich alles schon deutlich verschlechtert hat.«

    mal dieses Urteil von 2005 angucken, Oberlandesgericht Celle:
    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985
    Da wurde ein Betreuter zwangseingewiesen weil er nicht mehr gegessen und getrunken hat. Die Betreuerin und die Ärzte wollten eine neuroleptische Zwangsbehandlung, aber der Betroffene ist bis zum Oberlandesgericht Celle gegangen.
    Zu dem Zeitpunkt, als das verlinkte Urteil ergangen ist, war der Betreute bereits entlassen. Er hat sich während des gesamten Psychiatrieaufenthalts erfolgreich geweigert, Neuroleptika zu nehmen und konnte trotzdem nach ca. 2 Monaten aus der Klinik entlassen werden.Anscheinend hat er doch wieder gegessen und getrunken, obwohl er nicht mit Psychopharmaka zwangsbehandelt wurde.

    »Eine Behandlung nach dem PsychKG wäre erst möglich, wenn der körperliche Zustand bereits lebensbedrohlich schlecht geworden wäre. Eine betreuungsrechtliche Zwangsmedikation ermöglicht nun wieder eine Behandlung zu Beginn der Erkrankung, nicht erst Wochen später, wenn sich alles schon deutlich verschlechtert hat.«

    Panikmache.

    „wenn sich alles schon deutlich verschlechtert hat“
    das war in dem verlinkten Fall nicht so. Er hat wieder gegessen und getrunken, obwohl er NICHT zwangsbehandelt wurde. Möglicherweise war Unterbringung in der Klinik nötig, möglicherweise,
    aber Zwangsbehandlung war offensichtlich NICHT nötig.

  12. John 28. August 2014 / 08:51

    psychopharmaka sehe ich personlich generell als gift an, da muss nichtmal jemand noch „tödliches“ gift beimischen und unter zwang behandelt werden deswegen und dann gezwungen in der psychiatrie zu essen bei dem was ich bereits mitbekommen habe wäre es nichtmal abwegig das die psychopharmaka ins essen gemischt werden also wäre das essen vergiftet und der patient hat keine psychose sondern einfach nur recht

    anmerkung: medikamente ins essen gemischt habe ich bisher nur bei dementen patienten gesehen 😛

  13. Anna_Cranach 25. Juni 2015 / 22:04

    Was steht eigentlich in den Patientenverfügungen von Befürwortern von Zwangspsychiatrie? Das hier?
    http://www.antipsychiatrie.de/io_08/positivestestament.htm

    Damit stellen sie sicher, dass sie auf jeden Fall zwangsbehandelt werden, auch wenn das Verfassungsgericht mal wieder auf den Einfall kommen sollte, dieses oder jenes Gesetz sei nicht verfassungs- und menschenrechtskonform und daher nicht anwendbar.

    Hier kritisiert der Psychiater Prof. Peter Falkai die Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvR 882/09 – vom 23. März 2011.

    http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/51051/Die-Verunsicherung-unter-den-Psychiatern-ist-gross
    „Das BGH sagt: Ihr dürft die Leute zwar unterbringen, aber ihr dürft sie nicht behandeln. Die Patienten, die unter Betreuung stehen, sind oft chronisch psychisch krank. Wenn so ein Patient mit einer akuten Verschlechterung kommt, dann braucht er schnell Hilfe. Jetzt dürfen sie ihm aber kein Neuroleptikum verabreichen, wenn er das ablehnt. Ehrlich gesagt: Wenn ich mal eine solche Erkrankung haben sollte, dann hoffe ich, dass man mich behandelt.“

    Na toll, dann soll er sich eine Patientenverfügung zulegen, dass er auf jeden Fall auch gegen seinen Willen behandelt werden will, wenn zwei seiner Psychiaterkollegen eine Zwangsbehandlung für nötig halten. (D.h. das ist dann derjenige Psychiater, dem er im Fall einer Zwangseinweisung zugewiesen wird. Freie Arztwahl gibt es in einem solchen Fall nicht mehr. Der zweite Psychiater ist der vom Gericht ausgesuchte Gutachter.)

    Der Richter soll dem Gutachten dann einfach zustimmen, denn Prof. P. Falkai hat ja auch was dagegen, dass Richter eventuell eine andere Meinung als Psychiater über das ob und wie einer psychiatrischen Behandlung haben.
    Hier das entsprechende Interview mit ihm http://www.taz.de/!97592/

    • Anna_Cranach 16. Januar 2016 / 13:26

      ach ja, nicht vergessen:

      Bitte noch Zwangsbetreuung wünschen, damit die „Compliance“ dann nach der Klinikentlassung im Wohnheim „dokumentiert“ (d.h. überwacht) werden kann oder ein Pflegedienst zu dem Zweck in die Wohnung geschickt werden kann.

      (Die Dosierung kommt per Fax vom niedergelassenen Arzt ans Wohnheim oder an den Pflegedienst.) Im Fall der Tablettenverweigerung Depotspritze oder Zwangseinweisung und -behandlung wünschen.

      .

      Und noch ausdrücklich reinschreiben, dass es im Ermessen des Arztes und nicht des Patienten liegen soll, welche Nebenwirkungen aushaltbar sind oder welche nicht. Das soll der behandelnde Arzt und nicht der Patient entscheiden, ob solche Nebenwirkungen wie die Hälfte aus der Teetasse verschütten wegen Fingerzittern, Anhedonie (Freudlosigkeit), Antriebslosigkeit, Beeinträchtigung der geistigen Beweglichkeit und fast keine Einfälle mehr haben, 20 kg Gewichtszunahme, Impotenz, Steigerung der Osteoporosegefahr (Amisulprid und evtl. Valproat in höherer Dosis), bleierne Müdigkeit, Gedächtnisprobleme (z.B. Pregabalin), Verstärkung internistischer Krankheiten, usw. für den Patienten aushaltbar sind oder nicht. Das entscheidet bitte der Arzt und nicht der Patient, wie schlimm das für den Patienten ist und ob es weiter zumutbar ist.

      Die Entscheidung Krankenhausaufenthalt oder ambulante Behandlung soll bitte auch der Arzt treffen und nicht der Patient.

      Da muss man für sich DRINGEND Vorsorge treffen, es besteht die Gefahr, dass das Verfassungsgericht schon wieder so ein katastrophales Urteil fällt und dann kann man ja nicht zwangsweise unter Psychopharmaka gesetzt werden, das darf nicht vorkommen, eine Katastrophe für den Patienten

      (Vorsicht, könnte Ironie enthalten, dieser Beitrag)

  14. Zaia 11. September 2015 / 21:18

    Ja was denken Wir denn?Alle haben Sie viel erlebt.Wir müssen es annerkennen.so eine Wut sich die Zunge raus zu reißen dahinter wenn sowas überhaupt geht stecken GEFÜHLE.Wir haben Sie alle kuckt genauer hin.okey im Notfall mit Fixiergurten fixieren und ruhig reden und evt.etwas zur Entspannung etwas.

  15. Susanne_Meyer 13. Mai 2017 / 01:34

    „Sie stürmte in ihr Zimmer und schlug den Kopf heftig gegen die Wand, „um das Ding kaputt zu machen“. Sie wurde fixiert, aber auch in der Fixierung schlug sie mit dem Kopf gegen das metallene Kopfteil des Bettes, „um das Ding da raus zu hauen“. Das Behandlungsteam versuchte, ihr zu erklären, dass sie Medikamente brauche; dies lehnte sie entschieden ab.“

    „Er ist wahngewiss, dass das Essen vergiftet ist und das die ihn behandelnden Ärzte ihm schaden wollen. Er ist wahngewiss, dass die ihm angebotenen Medikamente ebenfalls vergiftet sind. Er hört auf zu essen und lehnt eine Medikation vehement ab. Alle Versuche, ihn vom Sinn der Medikation zu überzeugen, scheitern am Wahn, diese seien vergiftet.“

    Warum wird denn primär versucht, ihn zu Medikamenten zu kriegen und nicht primär zum Essen???

    Warum wird auf die andere eingeredet, Medikamente zu nehmen und nicht primär, es bleiben zu lassen ihren Kopf anzuschlagen?

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