Bislang gab es interessanterweise keine Strafnorm, die es niedergelassenen Ärzten verbot, Bestechungsgelder anzunehmen, wie der BGH unlängst feststellen musste. Der bislang schon vorhandene Straftatbestand der “Bestechung” galt nur für Vorteilsannahme im Amt. Ein Amt übt ein niedergelassener Arzt aber nicht aus, das tut nur ein Beamter oder ein Funktionär im öffentlichen Dienst u.ä. Daher war rechtlich nichts zu machen, wenn ein Pharmavertreter einem Arzt Geld gezahlt hat, dafür dass er das Medikament des Pharmavertreters verschreibt.
Zwar ist es so, dass auch andere Freiberufler bestochen werden dürfen (Rechtsanwälte, Architekten…), aber das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient braucht auch besonderen Schutz.
Daher ist es überfällig und sehr zu begrüßen, dass in den Koalitionsverhandlungen nun offenbar entschieden wurde, dass sowohl derjenige, der einen Arzt besticht als auch der Arzt, der eine Bestechung annimmt, gemäß einem neu zu schaffenden Strafrechtsparagrafen bestraft werden kann, offenbar bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Bestechung war vor etwa 10 Jahren ein noch sehr viel größeres Thema als gegenwärtig, die Pharmafirmen haben sich in den letzten Jahren selbst einen Kodex gegeben, der zu einer sehr deutlichen Abnahme von unangemessenen Zuwendungen führte. Das neue Gesetz wird hoffentlich auch noch die letzten Sümpfe trocken legen. Und die Patienten können sicher sein, dass die Entscheidung über ein Medikament sowie die Auswahl des einzelnen Präparates zu ihrem Besten getroffen wird.
Das Ziel eines solchen Gesetzes sind primär die wenigen schwarzen Schafe, die Geld annehmen für gefällige Verordnungen. Es ist aber anzunehmen, dass der Ruch der Strafbarkeit auch eine Strahlkraft auf die möglicherweise noch erlaubten kleinen Gefälligkeiten, wie USB-Sticks und Einladungen zum Essen, den Spaß nehmen wird. Und das ist gut so.
Ich fasse mich kurz: „Zur Rose“
Das Dumme ist, dass die „Zur Rose“-Ärzte Schweizer Staatsbürger sind. Die tangiert deutsches Recht nicht im geringsten. Außerdem bestechen sie sich ja selber, in dem sie an den Arzneimitteln, die sie selbst verschreiben, mitverdienen. Sich selbst zu bestechen ist m.E. auch in Deutschland nicht strafbar… Nur sich selbst gegebenenfalls einen (unlauteren) (wirtschaftlichen) Vorteil Dritten gegenüber zu verschaffen – aber das ist im Einzelfall strittig, und interessiert zumeist nur das Finanzamt…
Ich wusste doch, dass ich den Knick mit diesem Spruch wecken kann.
Würde man in diesem Post „Ärzte“ durch „Abgeordnete“ ersetzen, ergäbe sich eine identische Situation. Mit dem Unterschied, dass eine interfraktionelle Initiative, dies zu ändern, im März 2013 im Bundestag gescheitert ist.
Ich bin aber sicher, dass unsere Abgeordneten wie immer mit gutem Beispiel voran gehen und diesen Entscheid unverzüglich korrigieren werden. Selbstverständlich bevor sie andere Berufsgruppen der Strafverfolgung unterstellen.
Oder?
jetzt ist es nun strafbar ? Jetzt? Neuerdings.. meine Güte.. kaum zu fassen..
Auch schon vorher gab es berufsrechtliche Strafen. Dem Arzt kann die Approbation entzogen werden.
In meinen Augen ist das eine harte Strafe.
Darüber wurde auch hier schon geschrieben:
https://psychiatrietogo.wordpress.com/2013/01/03/der-kleine-kbv-knigge-zur-korruptionsverhinderung-niedergelassener-arzte/
Vielen Dank für den Artikel. Man darf jetzt aber auch nicht alle Ärzte über einen Kamm scheren. Möglicherweise gibt es ein paar schwarze Schafe, aber Ärzte sind ja daran interessiert dem Patienten zu helfen. Ich bezweifle, dass ein Hausarzt ein Medikament verschreibt, das der Patient nicht braucht.