
Rechtliche Grundlagen der Behandlung im Psychiatrischen Krankenhaus
Die weit überwiegende Mehrzahl der Patienten in einem Psychiatrischen Krankenhaus, ich würde mal sagen mehr als 90 % der Patienten, befindet sich auf freiwilliger Rechtsgrundlage in Behandlung dort, wie in jedem anderen Krankenhaus auch.
Aber natürlich gibt es auch Behandlungen auf der Rechtsgrundlage des Betreuungsgesetzes und des Psych-KGs.
Das Psychiatrische Krankengesetz, kurz „Psych-KG“
Das Psych-KG regelt Zwangsunterbringungen im Psychiatrischen Krankenhaus bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung, wenn der Betroffene in einem Zustand ist, dass er die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennt, aber eine konkrete, akute und erhebliche Gefahr von ihm ausgeht. Ein typisches Beispiel wäre ein Patient mit einer akuten Psychose, der sich verfolgt fühlt, und versucht, sich mit einem Stock gegen unbeteiligte Passanten zu wehren, die er krankheitsbedingt fälschlich für eine Bedrohung hält. Dieser Patient würde sich nicht freiwillig behandeln lassen, da er sich nicht für krank hielte. Eine Behandlung ist aber erforderlich und geboten. In so einem Fall kann ein Arzt zunächst über das Ordnungsamt ein Psych-KG beantragen. Nach Zustimmung des Ordnungsamtes wird das zuständige Amtsgericht informiert und innerhalb von 24 Stunden (so ist es zumindest in NRW geregelt, in anderen Bundesländern gelten im Detail etwas andere Regeln) kommt ein Richter zur Anhörung ins Krankenhaus, um darüber zu entscheiden, ob eine Behandlung auf der Rechtsgrundlage des Psych-KGs erforderlich und notwendig ist.
Die Psych-KG Besuchskommission
Was viele nicht wissen ist, dass jedes Krankenhaus, das Behandlungen auf der Rechtsgrundlage des Psych-KGs durchführt, von der zuständigen Bezirksregierung überwacht wird. Dazu gehört, dass die Bezirksregierung einmal im Jahr eine persönliche Begehung des Krankenhauses mit der Psych-KG Besuchskommission durchführt. Diese Kommission ist eine Abordnung, die einmal im Jahr einen unangekündigten Besuch bei jeder entsprechenden Klinik macht, und überprüft, ob das Psych-KG Gesetz korrekt angewendet wird, wie die Unterbringungsbedingungen sind und welchen Eindruck die Klinik insgesamt macht.
Der Besuchskommission gehören folgende Personen an:
- Ein Beamter der Bezirksregierung als Vorsitzender
- Ein juristischer Sachverständiger (oft ein Richter oder ein Jurist der Bezirksregierung)
- Ein psychiatrischer Sachverständiger (ein Facharzt für Psychiatrie, oft ein erfahrener Oberarzt oder Chefarzt einer anderen psychiatrischen Klinik)
- Ein Vertreter der Angehörigen (als Abgesandter eines Verbandes der Angehörigen psychisch Kranker) und
- Ein Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen (als Abgesandter eines Verbandes Psychiatrie-Erfahrener)
- Häufig ist auch ein Vertreter des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt anwesend.
Ablauf der Überprüfung
Die Besuchskommission kommt einmal im Jahr unangekündigt in die Klinik. Da sie keinen Termin hat, kann die Zusammensetzung der Vertreter der Klinikseite etwas variieren. In der Regel wird die Klinik versuchen, folgende Personen zusammenzutrommeln:
- Den Chefarzt der Klinik
- Den Pflegedienstleiter
- Den Geschäftsführer
- Oft den Oberarzt, der die geschlossene allgemeinpsychiatrische Station betreut
Wenn sich alle zusammengefunden haben, verläuft der Besuch folgendermaßen:
- Zunächst spricht die Kommission ausführlich mit den Vertretern der Klinik, um sich zu erkundigen, wie Behandlungen auf der Rechtsgrundlage des Psych-KGs in dieser Klinik durchgeführt werden. Es wird besprochen, wie viele Behandlungen im letzten Jahr per Psych-KG durchgeführt worden sind, welche Diagnosen vorkamen, wie die Geschlechtsverteilung war, auf welchen Stationen die Behandlungen durchgeführt worden sind und ähnliches. Es wird nach besonderen Vorkommnissen im letzten Jahr gefragt und wenn im letzten Jahr Beschwerden an die Bezirksregierung herangetragen worden sind, werden diese besprochen. Die Kommission macht sich auch ein Bild von der Klinik insgesamt, etwa von neuen Bauvorhaben, Renovierungsplanungen, Erweiterungen der Klinik und ähnlichem.
- Dann wird das Krankenhaus besichtigt. Die Besuchskommission schaut sich insbesondere die geschützten Stationen, die Patientengärten der geschützten Stationen, die Bäder und Aufenthaltsräume an.
- Und schließlich wird mindestens ein per Psych-KG untergebrachter Patient befragt, wie er seine Behandlung wahrnimmt. Bei dieser Befragung sind nur der Patient und die Mitglieder der Besuchskommission anwesend, keine Vertreter der Klinik. Der Patient wird erst mal orientierend zu den allgemeinen Umständen seiner Behandlung befragt, wie die Bahandlung bislang verlief und wie er sich behandelt fühlt. Dabei werden auch Fragen besprochen, wie etwa, wie oft er Ausgang im Freien hat, ob er sein Handy behalten darf, wie oft er Besuch bekommt und ähnliches. Dann wird sehr genau die Dokumentation der Behandlung dieses Patienten in Augenschein genommen, etwa, ob täglich nachvollziehbar dokumentiert wurde, warum die Unterbringung per Psych-KG noch erforderlich war.
- Abschließend gibt es ein gemeinsames Gespräch der Kommission mit den Vertretern der Klinik, in der die Klinik eine explizite Rückmeldung und Beurteilung erhält. Wenn etwas nicht gut war, wird dies hier explizit besprochen und eine Verbesserung wird eingefordert.
- Einige Wochen nach dem Besuch erhalten alle Beteiligten den schriftlichen Besuchsbericht, der sehr detailliert nach einem festen Protokoll alle Punkte sowie eine ausführliche Gesamtbeurteilung wiedergibt.
Und man lernt auch als Mitglied der Besuchskommission immer etwas dazu…
Unlängst habe ich die LWL-Klinik in Herten als Psychiatrischer Sachverständiger einer Besuchskommission besucht. Ich darf hier gerne verraten, dass die Klinik sehr angemessen, reflektiert und in vielen Teilen sehr fortschrittlich mit allen Aspekten der Behandlungen im Rahmen des Psych-KGs umgeht. Besonders beeindruckt hat mich, dass die LWL-Klinik Herten auf der geschlossenen allgemeinpsychiatrischen Station folgendes Vorgehen etabliert hat: Jeden Tag prüft der Oberarzt, ob es wirklich erforderlich ist, die Stationstüre geschlossen zu halten. Wenn es keinen Patienten gibt, der gegenwärtig diese Sicherungsmaßnahme erforderlich macht, dann wird ein großes Schild an die Türe gehängt, auf dem steht, dass die Flurtüre nun tagsüber geöffnet ist, dass man sich vor Verlassen der Station bitte beim Pflegepersonal melden soll, und dann wird die Tür einfach aufgeschlossen. Im letzten Jahr sei das an ca. 30 Tagen möglich gewesen. Seit dies so gehandhabt werde, habe sich die Atmosphäre auf der Station sichtbar entspannt. Ausgezeichnete und vorbildliche Idee!
Hallo,
was heißt denn „akut eigen- oder fremdgefährdet“?
Wir haben in der Familie eine Person, die an einer Psychose leidet. Langsam mache ich mir richtig Sorgen, weil die Person mittlerweile ständig mit einem Messer rumläuft. Die Person ist absolut nicht einsichtig. Alle anderen sind krank.
Der Hausarzt hat gesagt, dass erst was passieren muss, bevor ein PsychKg eingeleitet werden kann.
Toll, dass die Klinik so vorbildlich handelt.
Liebe Grüße
Hallo Fräulein F, die Auskunft des Hausarztes stimmt so nicht. Für eine Zwangseinweisung nach PsychKg braucht es a) eine gesicherte schwerwiegende psychiatrische Diagnose und b) es muss WAHRSCHEINLICH sein, dass die Person sich gefährdet, andere gefährdet oder “ Rechtsgüter der Bundesrepublik D“ beispielsweise wenn jemand den Straßenverkehr lahmlegt. Bitte nochmals beim Sozialpsychiatrischen Dienst an Ihrem Wohnort nachfragen.
Haben Sie schon mal mit der Polizei gesprochen? Was sagt die dazu?
Außerdem sind meiner Information nach die Waffengesetze in Deutschland ziemlich streng, auch was Messer betrifft.
Meiner Information gelten Messer mit feststehender Klinge von mehr als 7 cm Länge als Waffe. Außerhalb der eigenen Wohnung darf man die nur mitnehmen, wenn ein Zweck als Werkzeug erkennbar ist. Zum Beispiel wenn man eine Torte dabei hat, darf man auch ein längeres Messer dabeihaben.
Man darf längere Messer noch nicht mal im Kofferraum des Autos einfach so dabeihaben, auch da muss ein Zweck erkennbar sein, z.B. dass man zum Campen fährt.
Taschenmesser ohne Rückklappsperre haben keine feststehende Klinge, Taschenmesser mit Rückklappsperre schon. Butterfly-Messer sind in der Bundesrepublik seit mehr als 10 Jahren komplett verboten. Und hier zum Thema einhändig zu öffnende Taschenmesser de.wikipedia.org/wiki/Einhandmesser
Wie gesagt, mein Tipp wäre, auch mal mit der Polizei zu sprechen. Vermutlich verstößt es gegen das Waffengesetz, dass er ständig ein Messer rumträgt.
Einige Anmerkungen:
– für die Statistik. In allgemeiner Psychiatrie mag das Mengenverhältnis 90% zu 10 % Untergebrachten stimmen, aber in den Geschlossenen Stationen waren meiner Erfahrung nach praktisch fast alle zwangsweise da – sonst hätten sie auch auf der Offenen bleiben können.
– einmal im Jahr, erinnert mich an die Hygienebeauftragten in Reastaurants. Das ist zu wenig. Die Kontrollen müssten engmaschiger sein. Ich habe in all den Jahren nie diese Komission getroffen.;)
– Die Idee mit den offenen Türen , wenn kein besonders zu überwachender Patient da ist, klingt verlockend. Doch es gibt auch Mobbing unter Patienten. Könnte mir vorstellen, wie „gut“ die Mitpatienten auf den Mann oder die Frau zu sprechen sind, der oder die ihnen den Ausgang „versaut“. Glaubt ja keiner, dass das die Patienten nicht mitbekommen – ich war erstaunt über das, was alle wußten, der „Buschfunk“ funktioniert wie in Haftanstalten ja auch.
Fremdgefährdendes Verhalten hat auch bei psychisch gesunden Personen Zwangsmaßnahmen zur Folge, insofern ist dieses Thema gar nicht so sehr psychiatrie-speziell. Es gibt z.B. Ingewahrsamnahme nach den Polizeigesetzen (z.B. § 32 HSOG), Fesselung nach den Polizeigesetzen, mit Wiederholungsgefahr begründete Anordnung von Untersuchungshaft, usw.
Soviel vorausgeschickt, denn im folgenden möchte ich über Eigengefährdung schreiben.
Wenn mir ein somatischer Arzt sagt, dass er es für lebensgefährlich hält, dass ich mich außerhalb eines Krankenhauses aufhalte, kann ich das zur Kenntnis nehmen und trotzdem Krankenhausaufenthalt verweigern.
Eine Freundin von mir hat erzählt, dass ihr Neurologe sich ziemlich aufgeregt hat, wie sie ihm gesagt hat, dass sie trotz ihrer Krampfanfälle schwimmen geht. Aber sie ist dabei geblieben, hat ihm das auch gesagt und sie ist keinen Zwangsmaßnahmen unterworfen worden. Ihr wurde nicht das Recht auf Freiheit entzogen und der Neurologe hat auch nicht die Schwimmbäder angerufen und hat gesagt „Erteilt der Frau S.U. Hausverbot“, gar nichts dergleichen. Er hat sich aufgeregt, das war es aber, Zwangsmaßnahmen sind nicht erfolgt, sie darf sich aufgrund ihrer Krankheit gefährden.
Wer nach einem Herzinfarkt immer noch weiterraucht, wird auch gelassen.
Psychisch Kranke haben das Recht nicht, sich aufgrund ihrer Krankheit massiv zu gefährden, da setzt es Zwangseinweisung wegen Eigengefährdung.
Vor unerwünschten Medikamenten oder generell vor zwangsweiser Zuführung von Psychopharmaka oder sonstiger unerwünschter medizinischer Behandlung kann man sich mit einer Patientenverfügung schützen.* Aber vor Zwangseinweisung nicht. Meiner Meinung nach sollte der Gesetzgeber auch diese Möglichkeit schaffen, dass mit Eigengefährdung begründeter Freiheitsentzug untersagt werden kann per Vorausverfügung.
(Ist einiges an Arbeit. Hier ist übrigens ein interessanter Artikel darüber, über Patientenverfügungen in New York State.
Psychiatric advance directives: qualitative study of informed deliberations by mental health service of informed deliberations by mental health service users
Michaela Amering, Peter Stastny and Kim Hopper in
British Journal of Psychiatry (2005), 186, 247-252
http://bjp.rcpsych.org/content/bjprcpsych/186/3/247.full.pdf )
Zu meiner Motivation, dass ich gerne Zwangseinweisung untersagen würde:
Ich halte Psychiatrieaufenthalt für suizidalitätsfördernd und möchte nicht zu einer kontraproduktiven Maßnahme gezwungen werden.
Psychiatrie hat mir nichts gebracht, im Gegenteil, mir ist es nachher schlechter gegangen als vorher. Es hatte auch währenddessen keinen Vorteil, stationär zu sein.
Ich war zwei Mal freiwillig in der Psychiatrie (einmal allerdings Verlegung auf die Geschlossene unter Androhung eines Beschlusses, war komplett sinnlos, die Aktion), aber den Fehler mache ich nie wieder.
Ich war in zwei Kliniken, auf insgesamt vier Stationen, und zeitlich kommen mehr als 4 Monate Psychiatrie zusammen. Da hätte die Institution stationäre Psychiatrie jede Menge Gelegenheit gehabt, mich von ihrer Nützlichkeit für meinen Fall zu überzeugen. Hat sie aber nicht, sondern sehr im Gegenteil.
Nun, es ist in der gesamten Medizin sehr oft, dass Ärzte nicht helfen können. Es ist noch nicht mal selten, dass ein Behandlungsversuch zusätzlichen Schaden anrichtet, und man muss erstmal diesen Schaden auskurieren, bis man sich wieder dem ursprünglichen Problem widmen kann.
Aber das Problem der Psychiatrie ist, dass sie die zukünftige Ablehnung des Patienten nicht zu akzeptieren gewillt ist.
(Eventuell fürchten Psychiater und Richter auch nur, für das Verhalten von Patienten verantwortllich gemacht zu werden, wenn sie ihn freilassen und dann baut der Mist. Aber unter anderem genau deshalb sollte meiner Meinung nach ein § geschaffen werden, dass sich der Patient eine Vorausverfügung zulegen kann und dann können Psychiater und Richter nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Außerdem…. viele Suizide geschehen kurz nach Entlassung aus einer psychiatrischen Klinik. Da müssten ja ständig diverse Verfahren gegen Psychiater laufen. https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/s-2002-19674 )
Wenn ein somatischer Patient zu der Meinung kommt, dass bei den bisherigen Behandlungen der Schaden größer war als der Nutzen, und er sich entscheidet, zukünftige Krankheitsschübe (stationär) unbehandelt zu lassen, dann darf er das. Psychiatrische Patienten sollten dieses Recht auch haben.
Das Problem an psychiatrischen Patienten ist nun mal, dass sie auch andere gefährden und nicht nur sich selber.
Ich halte auch nicht allzu viel vom Psychiatrie-System in D.
Nur wenn jemand andere gefährdet, dann sollte es nicht so sein dass er vorher sagen ich will nicht behandelt werden und darf weitermachen. Da müssen andere Maßnahmen her.
In Sachen Eigengefährdung gebe ich dir völlig Recht.
Ich finde leider keine Zahlen, schon weil zwischen Eigen- und Fremdgefährdung oft nicht unterschieden wird – gefühlt ist der Anteil von Patienten, die fremdgefährdend sind, aber eher als gering einzuschätzen. Aber vielleicht hat jemand für mich eine Statistik – danke.
@freyashell
Auch bei Leuten, die als psychisch gesund gelten, wird fremdgefährdendes Verhalten nicht toleriert und hat Zwangsmaßnahmen zur Folge. Dieses Thema ist gar nicht so sehr psychiatrie-speziell. Auch ein psychisch gesunder Mensch darf mit Fremdgefährdung nicht einfach weitermachen, was hat dieses Thema viel mit Psychiatrie zu tun.
Allerdings: Wenn ein Randalierer als psychisch gesund gilt, kriegt er maximal Handschellen verpasst von der Polizei. In der Psychiatrie aber oft Handschellen* + Zwangsspritze
„Fixierung“ genannt
Ziemlich oft wirken Zwangseinweisung + evtl. Zwangsmedikation nicht deshalb verhaltensändernd, weil eine psychische Problematik behoben oder gelindert würde, sondern weil sie als Freiheitsstrafe und Körperstrafe (Zwangsmedikation) wirken und deshalb abschreckende Wirkung entfalten.
Psychiatrie als heimliche Strafjustiz (oft für die Übertretung ungeschriebener Gesetze oder wegen kleineren Ordnungswidrigkeiten oder irgendein Verhalten was die Umgebung nicht tolerieren will) und das Ganze lässt sich gegenüber der Öffentlichkeit als „Behandlung“ oder „Therapie“ bezeichnen bzw. tarnen. Ich finde es unehrlich und es lässt sich so verschleiern, dass es eben doch Körperstrafe gibt hierzulande.
P.S: Hier eine hochgefährliche Frau (Vorsicht Sarkasmus) https://www.youtube.com/watch?v=7Hh4FRv_Aj0
Danke für eure Antworten!
Wir haben heute mit meinem Hausarzt gesprochen und der ist bereit, uns zu helfen.
Außerdem hat er uns Tipps gegeben, wie wir mit der Person umgehen sollen.
Als Familienmitglied steht man dem echt hilflos gegenüber.
entwaffnen wäre wichtig. Was soll das, mit einem Messer rumzulaufen.
(und übrigens gibt es jede Menge Leute, denen kein Psychiater eine Psychose diagnostizieren würde, bei denen ich es aber auch für ganz übel halte, wenn die mit Messer rumlaufen. Mir ist es in letzter Zeit immer wieder begegnet, dass Leute auf facebook schreiben, man solle sich doch besser bewaffnen, weil es ja so gefährlich geworden sei wegen „dem Flüchtlingsheim in der Nähe“.
In so einem Fall lebt man tatsächlich gefährlicher…. mit den Bewohnern des Flüchtlingsheims hat das allerdings nichts zu tun, sondern damit, dass anscheinend immer mehr Ausländerhasser eine Waffe in der Manteltasche haben. Hoffentlich schreiben die das nur, oder haben die tatsächlich neuerdings Pfefferspray und Messer einstecken? gibt Hinweise darauf http://www.mdr.de/sachsen/waffenkaeufe-sachsen100.html )
Ich kenne bei mir im Ort den Besitzer eines Ladens persönlich. Der hat mir erzählt, dass er seit einem Jahr eine Gaspistole besitzt und im Laden hat. Er hat das mit der neuen Containersiedlung 500 m weiter begründet. Und passiert ist seitdem… nichts. (Außer dass er von mir Boykott hat.)
Moin Jan, was genau ist jetzt neu an der (guten) Idee einer fakultativ geschlossenen Station in Herten? Dass sie sie ggf. temporär mal komplett öffnen? Das ist in psychiatr. Kliniken in D. seit vielen Jahren gängige Praxis.
http://www.zwangspsychiatrie.de/2015/09/un-fachausschuss-schreibt-klartext/ Auf der Seite ist das englische Original runterladbar
Committee on the Rights of Persons with Disabilities
Guidelines on article 14 of the Convention on the Rights of Persons with Disabilities
The right to liberty and security of persons with disabilities
[…]
Throughout all the reviews of State party reports, the Committee has established that it is contrary to article 14 to allow for the detention of persons with disabilities based on the perceived danger of persons to themselves or to others. The involuntary detention of persons with disabilities based on risk or dangerousness, alleged need of care or treatment or other reasons tied to impairment or health diagnosis is contrary to the right to liberty, and amounts to arbitrary deprivation of liberty.
Persons with intellectual or psychosocial impairments are frequently considered dangerous to themselves and others when they do not consent to and/or resist medical or therapeutic treatment. All persons, including those with disabilities, have a duty to do no harm. Legal systems based on the rule of law have criminal and other laws in place to deal with the breach of this obligation. Persons with disabilities are frequently denied equal protection under these laws by being diverted to a separate track of law, including through mental health laws. These laws and procedures commonly have a lower standard when it comes to human rights protection, particularly the right to due process and fair trial, and are incompatible with article 13 in conjunction with article 14 of the Convention.
[…]
deutsche Übersetzung
UN-Fachausschuss für die Behindertenrechtskonvention
Richtlinen zur Interpretation und dem Umgang mit dem Artikel 14 der Behindertenrechtskonvention
Recht auf Freiheit und Sicherheit von Personen mit Behinderungen
[…]
In allen Berichten über Vertragsstaaten hat der Ausschuss festgestellt, dass es im Widerspruch zu Artikel 14 steht, die Festnahme von Personen mit Behinderungen auf der Grundlage der wahrgenommene Gefahr für sich selbst oder andere zu ermöglichen. Die unfreiwillige Inhaftierung von Personen mit Behinderung aufgrund eines Risikos oder einer Gefährlichkeit, angeblichem Bedarf von Pflege oder Behandlung oder aus irgend anderen Gründen verbunden mit einer Beeinträchtigung oder medizinischen Diagnose, ist willkürliche Freiheitsberaubung.
Personen mit geistigen oder psychosozialen Beeinträchtigungen werden häufig als gefährlich für sich selbst und für andere erachtet, wenn sie nicht medizinischen bzw. therapeutischen Behandlungen zustimmen. Wie Personen ohne Behinderungen, sind selbstverständlich auch Personen mit Behinderungen nicht berechtigt, Andere zu gefährden. In rechtsstaatlichen Rechtssysteme sind strafrechtliche und andere Gesetze in Kraft, um mit solchen Fällen umzugehen. Personen mit Behinderungen wird häufig der gleiche Schutz durch diese Gesetze verweigert, indem auf ein separates Gleis des Rechts, die Sondergesetze für psychisch Kranke, ausgewichen wird. Diese Gesetze haben typischerweise einen niedrigeren Standard, wenn es um den Schutz der Rechte der Person geht und sind mit Artikel 14 der Konvention unvereinbar.
[…]
Übrigens: Sicherheit der Person meint auch Sicherheit vor psychiatrischen Übergriffen und Recht auf körperliche Unversehrtheit
Psychiatrisch tätige Personen haben oft kein Bewusstsein dafür, dass sie nicht nur die Freiheit, sondern auch die Sicherheit von Psychiatrisierten gefährden. Zur Sicherheit gehört Schutz vor psychiatrischer Gewalt dazu, beispielsweise Schutz vor Zwangsmedikamentierung oder sonstigen ungewollten ärztlichen Eingriffen und Anordnungen „aus therapeutischen Gründen“
Das nochmal, weil es halt wirklich gut ist
„Personen mit geistigen oder psychosozialen Beeinträchtigungen werden häufig als gefährlich für sich selbst und für andere erachtet, wenn sie nicht medizinischen bzw. therapeutischen Behandlungen zustimmen. Wie Personen ohne Behinderungen, sind selbstverständlich auch Personen mit Behinderungen nicht berechtigt, Andere zu gefährden. In rechtsstaatlichen Rechtssysteme sind strafrechtliche und andere Gesetze in Kraft, um mit solchen Fällen umzugehen. Personen mit Behinderungen wird häufig der gleiche Schutz durch diese Gesetze verweigert, indem auf ein separates Gleis des Rechts, die Sondergesetze für psychisch Kranke, ausgewichen wird. Diese Gesetze haben typischerweise einen niedrigeren Standard, wenn es um den Schutz der Rechte der Person geht und sind mit Artikel 14 der Konvention unvereinbar.“
Hier gutes Zitat aus der taz http://www.taz.de/!5095169/
„Wenn man einen Menschen bedroht, so kommt man womöglich für ein paar Stunden in Polizei-Gewahrsam. Hat man dazu allerdings eine psychische Krankheits-Diagnose, so kann man nach dem „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten“ (PsychKG) zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen werden – und bleibt dort in der Regel einige Wochen.“
Der Psychiater Karl H. Beine in der Süddeutschen Zeitung
„Außerdem gibt es auch auf internistischen und chirurgischen Krankenhausstationen Patienten, die ein erhebliches Suizidrisiko haben – ohne dass jemand dort auf die Idee käme, deswegen die Tür abzuschließen. Gesicherte Erkenntnisse, ob geschlossene Stationen überhaupt hilfreich sind, fehlen weitgehend: Für diese bedeutenden Versorgungsfragen gibt es keine evidenzbasierten Aussagen – ein Armutszeugnis.“
http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/medizin-psychiatrie-entwertung-hinter-verschlossenen-tueren-1.2876702
Guten Morgen 🙂
Bei uns in der Klinik haben wir das Konzept der offenen Psychiatrie Ende 2014 umgesetzt. Unsere geschützte Station ist in der Regel von 8:30Uhr bis 20:30Uhr offen. Nur in ganz extremen Ausnahmefällen wir die Tür temporär geschlossen. Dies war im Jahr 2015 an 3 Tagen der Fall. In Grenzfällen ist immer Pflegepersonal auf dem Flur präsent und beschäftigt sich mit den Patienten. Die Atmosphäre auf der Station hat sich dadurch deutlich entspannt, die Anzahl der Fixierungen und Zimmerisolierungen sind signifikant zurück gegangen.
Mir war dieses Konzept bei Einführung ganz neu, habe mittlerweile aber auch von anderen Kliniken gehört die mit einer offenen Tür arbeiten. Es wäre toll, wenn sich dieses Konzept in Deutschland ausbreitet.
Liebe Grüße,
Sarah
Ich hatte auch mal mit so einer Besuchskomission zu tun. Ich war freiwillig auf der geschlossenen Station. Die waren total rücksichtsvoll und feinfühlig in ihren Fragen. Die haben mich sogar nach meinen Zukunftsplänen gefragt und was ich noch für Ziele im Leben habe.
Dieses Gespräch hat irgendwie zu meiner Genesung beitragen.