Wer in NRW in der Psychiatrie tätig ist, verfolgt sicher mit größtem Interesse die Reform des Psych KG´ NRW. Dieses regelt, unter welchen Umständen und nach welchen Modalitäten Zwangsunterbringungen bei akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung durchgeführt werden. Die Ausgestaltung dieses Gesetzes hat erhebliche Auswirkungen auf die Behandlung der genannten Patientengruppe und auf die Behandlungsrealität auf den geschützten psychiatrischen Stationen in NRW. Nach einer langen, mehrstufigen Diskussion unter Einbezug aller betroffenen Interessenvertreter, namentlich der Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen, der Angehörigenvertreter und auch der psychiatrischen Fachgesellschaften legt das Gesundheitsministerium NRW (MGEPA) nun folgenden Vorschlag für die Neuformulierung des PsychKG´s NRW vor:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-12068.pdf
Wer sich wirklich für das Thema interessiert, sollte jetzt die Lektüre dieses blogposts pausieren und zunächst einmal in Ruhe den neuen Gesetzestext sowie die im gleichen PDF zu findenden erläuternden Kommentare sorgfältig lesen.
Einige wesentliche Neuerungen
Das neue Psych KG NRW stärkt die Selbstbestimmung und den Schutz der Betroffenen und formuliert sehr viel konkreter und auch restriktiver, wann Zwangsmaßnahmen möglich sind und wer diese unter welchen Umständen wie beantragen, genehmigen und durchführen darf. Eine wesentliche Änderung dabei ist, dass eine Zwangsmedikation in der Regel nun dem Richtervorbehalt unterliegt; das ist aktuell nicht so. Es gibt einige weitere Änderungen, auf die ich noch eingehen will. Weiterhin ist es aber auch mit dem reformierten Psych KG NRW möglich, bei Lebensgefahr oder erheblicher Gefahren für die Gesundheit der untergebrachten Person oder Dritter im Rahmen der Unterbringung, eine Zwangsbehandlung durchzuführen. Allerdings ist das Verfahren anders geregelt. Hier habe ich einige wesentliche Eckpunkte des neuen Gesetzes aufgeschrieben:
- Das neue Psych KG NRW soll ab dem 1.1.2017 gelten.
- Die Zwangsmedikation wird im Normalfall dem Richtervorbehalt unterliegen. Nach dem neuen Psych KG muss im Regelfall zunächst das Einverständnis des zuständigen Gerichtes eingeholt werden. Das bedeutet, der Arzt begründet mit einem Ärztlichen Attest, warum die Zwangsmedikation im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erforderlich und geboten ist. Der Richter entscheidet, und erst dann ist die Zwangsmedikation möglich.1
- Vor einer Zwangsmedikation muss im Regelfall ein Überzeugungsversuch und eine Information erfolgen. Der Patient muss im Regelfall Zeit haben, einen Rechtsbeistand zu konsultieren.
- Wenn die Situation es nicht zulässt, zunächst den Richter zu erreichen, beispielsweise bei Lebensgefahr im Rahmen eines Delirs oder bei gefährlicher Gewalt, ist es ausnahmsweise auch möglich, die akut erforderliche Behandlung sofort durchzuführen, und danach das Gericht zu informieren.
- Fixierungen, die länger als 24 Stunden dauern oder solche, die mutmaßlich öfter erforderlich sind, stehen nun ebenfalls unter Richtervorbehalt.
- Das professionelle „Festhalten“ wird als alternative Zwangsmaßnahme zur Fixierung explizit geregelt.
- Offene Formen der Unterbringung, also die Behandlung per Psych KG auf einer offenen Station, ist nun explizit erlaubt und soll sogar bevorzugt zum Einsatz kommen, wo dies möglich ist.
- Das Recht, sein Handy mit Internetzugang weiter zu nutzen (aber natürlich keine Fotos oder Videos von anderen Patienten zu machen oder zu posten) wird nun explizit festgeschrieben.
Warum musste das Psych KG NRW eigentlich reformiert werden?
Das PsychKG ist im Unterschied zum Betreuungsgesetz und zum Strafgesetz Ländersache, daher gibt es in jedem Bundesland ein eigenes PsychKG. Dem Wesen nach ähneln sich die länderspezifischen Psych KG´s zwar, es gibt aber auch relevante Unterschiede. In den letzten Jahren wurden die Psych KG Gesetze der meisten Länder überarbeitet. Dies ging zu einem großen Teil von der Einschätzung aus, dass andernfalls etwas ähnliches wie damals mit dem Betreuungsgesetz passieren könnte: Der Bundesgerichtshof könnte eine Konkretisierung bestimmter Gesetzesteile fordern, und bis zur Konkretisierung das Gesetz beschränken. Im Fall des PsychKG´s Sachsen hatte das Bundesverfassungsgericht 2013 genau das gemacht: Siehe Artikel hier. Um dem zuvor zu kommen, wurden die PsychKG´s überarbeitet, konkretisiert und die Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen sehr viel spezifischer und restriktiver beschrieben. In Nordrheinwestfalen gilt aktuell dieses PsychKG: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000086.
Mein persönliches Fazit
Die Überarbeitung des Psych KG´s NRW wurde von allen beteiligten Seiten mit großen Hoffnungen, Erwartungen und auch Befürchtungen begleitet. Einige Betroffenenvertreter hatten argumentiert, man solle Zwangsbehandlungen unter allen Umständen ausschließen. So ist es nicht gekommen, und um ehrlich zu sein, das wäre dem Wesen des Psych KG´s als Gesetz zum Umgang mit Krankheiten meiner Meinung nach auch nicht gerecht geworden. Denn gefährliche Krankheiten müssen auch behandelt werden dürfen.
Beim Richtervorbehalt der Zwangsmedikation wird entscheidend werden, wie gut und schnell erreichbar die Richter sein werden.
Die erhöhten Ansprüche an eine schlüssige Begründung, dass die ergriffene Zwangsmaßnahme nicht durch ein anderes, milderes Mittel hätte ersetzt werden können, verhältnismäßig ist und auch der Richtervorbehalt im Regelfall entsprechen den Anforderungen, die der BGH und das Verfassungsgericht in den letzten Jahren gestellt haben.
Ich finde die Neuformulierung gut, angemessen und auch praktikabel.
Wie denkt ihr darüber? Kommentare, Anmerkungen und Diskussionsbeiträge gerne hier in die Kommentare!
- Ein Richtervorbehalt bezüglich einer Zwangsmedikation gilt aktuell schon beim Betreuungsrecht. Beim BtG ist zuvor sogar ein ärztliches Gutachten von einem unbeteiligten Arzt zu erstellen, in dem genau genannte Fragen beantwortet werden müssen. Dann entscheidet der Richter, ob eine Zwangsmedikation nach BtG erlaubt ist. Erst danach kann sie erfolgen. ↩︎
Geht es nur um Gefahrenabwehr? Dann reicht eine Unterbringung. Eventuell eine Fixierung. Aber für was soll die Zwangsmedikation gut sein? Ich halte die Dopaminhypothese für einen Irrtum und bin von der Wirksamkeit von Neuroleptika nicht überzeugt. Wenn ich Krebs habe, kann ich die Chemo verweigern. Was soll bei psychischen Krankheiten anders sein? Die Gleichstellung psychisch Kranker mit somatisch Kranken wurde wieder einmal verfehlt.
Die neu geschaffenen Regeln zum Thema Zwangsbehandlung in den Ländergesetzen über öffentlich-rechtliche Zwangseinweisung (PsychKG/UBG) sind der neugefassten Regelung über Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht , dem § 1906 Abs. (3) BGB sehr ähnlich.
Zunächst hören sich die fünf genannten Bedingungen dort nach hohen Hürden für Zwangsbehandlung an. Wenn man aber mal genauer überlegt, merkt man, dass das Gummiparagraphen sind. Man kann die Bedingungen immer als gegeben oder als nicht gegeben ansehen.
A § 1906 Abs.(3) BGB
Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
A1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
A2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
A3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
A4.der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
A5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
.
(Anmerkung: Ich habe z.B. A4. geschrieben, obwohl da 4. stehen sollte. Zahlen am Absatzanfang macht die Autokorrektur weg, daher habe ich ein A davorgesetzt.)
.
Und hier schreibt der Coburger Psychiater Argeo Bämayr im Deutschen Ärzteblatt einen Leserbrief. Er führt Gründe an, warum die Behauptung, psychiatrische Zwangsbehandlung hätte mittlerweile hohe Hürden, seiner Einschätzung nach nicht stimmt. http://www.aerzteblatt.de/archiv/163756 Sehr lesenswerter Leserbrief
Und Dopaminhypothese hin oder her, da gibt es von mir zwei Anmerkungen dazu
Erstens, welcher Mensch mit Schilddrüsenunterfunktion oder Diabetes oder anderen Stoffwechselstörungen wird zum Befolgen von ärztlichen Rat gezwungen
und zweitens, allein das reicht nicht aus, die Abwesenheit eines freien Willens und der Unfähigkeit zur Selbstbestimmung zu behaupten. Diese These stellt ja eine Psychose sozusagen als unbeabsichtigten Drogenrausch hin. Zwangsbehandlung von Drogenskonsumenten? Wenn ich Kokain genommen habe, ist das keine Rechtfertigung für Ärzte, zwangsweise in meinen Körper einzugreifen und den Rausch mit einem Gegenmittel zu bekämpfen.
Aber für Zwangsmaßnahmen aller Art braucht man das biologische Modell gar nicht. Ich kenne eine Psychologin, die von der These einer Stoffwechselstörung gar nichts hält, aber Zwangsmaßnahmen befürwortet, bis hin zur Zwangsmedikamentierung. Den Patienten entwürdigen, indem man seinen Willen für unwichtig und unbeachtlich erklärt, und zu behaupten, man handle zu seinem Wohl, er sei bloß nicht in der Lage, dies zu erkennen,
das geht auch über die psychologische und über sonstige Schienen.
Es ist einfach eine Grundrechtedebatte.
Ich habe noch vor, mich irgendwann zur Frage eines freien Willens zu belesen. Aber soviel ich bisher weiß, behaupten die meisten Philosophen, dass NIEMAND einen freien Willen habe. Also auch das Psychiatriepersonal nicht, der_die Betreuer_in nicht, der_die Richter_in nicht, usw.
Natürlich müssen gefährliche Krankheiten behandelt werden dürfen.
Aber nur dann wenn der der die Krankheit hat zustimmt und dazu auch noch die Diagnose stimmt.
„Schizophrenie“ ist keine Krankheit sondern ein Symptomdiagnose nichts anderes als die Diagnose „Bauchweh“.
Bei ca. 80 % der als „Schizophren“ Diagnostizierten liegt eine Traumatisierung vor.
Klicke, um auf 2016-suse-trauma-zwang-scha%CC%88fer.pdf zuzugreifen
Sämtliche Symptome einer „Schizophrenie“ treten bei einer Traumatisierung auch auf.
Siehe. u.a Onno van der Hart „das verfolgte Selbst“.
Die Neurobiologische Seite beschreibt H.P Krapfhammer in „Trauma und Dissoziation“ treffend
(Siehe Psychotherapie 6. Jahrg. 2001. Bd 6. Heft 1 seite 114-129)
Eine Zwangsbehandlung führt daher zwangsläufig zu einer Retraumatisierung die die Behandlung des Ursprungstraumas zusätzliche erschwert.
Von eine „Behandlung zu Gesundung“ kann man also nicht sprechen, sondern man muss von einer krankmachenden Behandlung sprechen.
Nur aus der Tatsache, das jemand der zuviel LDopa bekommt, weiße Mäuse sieht, zu schließen die einzige Ursache einer Psychose wäre zuviel Dopamin, ist das Dummste was ich jemals gehört habe.
Selbst wenn der Dopaminspiegel in der Psychose erhöht sein sollte, ist immer noch nicht geklärt was Ursache und Wirkung ausmacht. Wut ist auch keine Adrenalinstörung auch wenn der Adrenalinspiegel erhöht sein kann wenn man wütend ist.
Die Diagnostik in der Psychiatrie ist nichts anderes als esoterische Kaffeesatzleserei, die „Behandlung“ nichts anderes als ein Herumgepfusche im Hirnstoffwechsel, ansonsten wären die Menschen nach der Behandlung gesund und würden nicht immer kränker.
Wenn ich allerdings einen Blinddarmentzündung mit Morphium behandle und dann behaupte die Blinddarmentzündung ist eine Morphiumstörung führt das natürlich nicht zur Heilung sondern zum Blinddarmdurchbruch und dem Tod. Nichts anderes macht die Psychiatrie und dass auch noch zwangsweise.
Die Psychiatrie ist einfach empirisch gescheitert, wenn es so vielen Leuten nachher schlechter geht als vorher.
Die Zwangspsychiatrie oder überhaupt die stationäre Psychiatrie ist einfach empirisch gescheitert, wenn es so vielen Leuten nachher schlechter geht als vorher.
Und wenn Leute mit dem Absetzen gegen ärztlichen Rat (LANGSAM und planvoll ist hier wichtig) erfolgreich sind.
Gewalttätige Übergriffe sollen zur psychischen Gesundung führen, was für eine Einstellung.
Für viele Leute ist Voraussetzung ihrer Erholung, dass Psychiatrie in ihrem Leben nicht mehr vorkommt, dann erst sind die Bedingungen gegeben, dass sie sich erholen können.
ich selbst bin betroffen von dem was Sie sagen ( ein Trauma wurde für eine Psychose gehalten) und ich wurde zwangsmediziert. Davon habe ich jetzt ein neues Trauma. Gottseidank gibt es aber auch Psychotherapeuten wie Sie, die in ihrer Praxis dann behandeln, was die Psychiatrie verpfuscht hat.
Menschliche Tragödien und Vergeudung von Resourcen, das ist alles, was solch ein System erzeugt.
Nachtrag:
Link zu H.P Kapfhammer „Trauma und Dissoziation“
Klicke, um auf 2001-1-11-Kapfhammer1.pdf zuzugreifen
Sehr geehrter Herr Bischoff,
ihre Ansicht zur Atiologie der Schizophrenie ist absolut falsch und lässt sich nicht wissenschaftlich begründen. Natürlich können an Schizophrenie erkrankte zusätzlich traumatisiert worden sein, aber als Ursache per se kann es nicht angesehen werden. Wir sollten froh sein, die Schizophrenie heute schon effektiv behandeln zu können. Mit Ihren Aussage verunsichern sie lediglich kranke Menschen und fördern Malcompliance.
Hier schreibt Wolf-Dieter Narr, engagiert im Komitee für Grundrechte für Demokratie, schreibt hier http://www.die-bpe.de/Antwort-Narr.htm
Aus einer Antwort auf meine Umfrage bei Ihren Kollegen ist dieser Prozess, um zu denken und anders zu handeln, schon abzulesen. Ich zitiere mit Einverständnis von Dr. Wolf Müller, Chefarzt in Bünde:
„Die UN-Behindertenrechtskonvention halte ich für ein wichtiges Dokument. Seit langem spreche ich mich gegen geschlossene Stationen im vollstationären psychiatrischen Bereich aus. Es gibt zahlreiche Kliniken in der BRD die trotz Pflichtversorgung offen geführt werden. Suizide, Entweichungen sind dort eher seltener. Zwang in jeder Hinsicht ist traumatisierend, psychische Erkrankung hat meist eine Traumatisierung als wichtige Ursache. Gewalt ist retraumatisierend, untherapeutisch.
Die meisten Patientinnen kommen über das Trauma einer Fixierung nie hinweg…..
Die Psych-KG’s in der BRD müssten entsprechend überarbeitet werden.
Es ist ein leider vielen nicht bekannter Skandal, dass „massenweise“ Betroffene unter gesetzliche Betreuung gestellt werden, oft mit dem fadenscheinigen Argument einer möglichen Chronifizierung – als würde nicht gerade Gewalt und unsere schlechten Therapien die Chronifizierung verursachen. Über die Betreuung wird dann oft, die strengen Vorschriften des Psych-KG umgehend, eine Zwangseinweisung, Zwangsbehandlung mit notfalls Fixierung, veranlasst und ermöglicht.
Es wäre hilfreich, wenn Sie hier aufklärend tätig werden könnten.“
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. http://www.grundrechtekomitee.de