Nachtrag zum Rote-Hand-Brief zu Haloperidol

Ich hatte gestern über den neu erschienenen Rote-Hand-Brief zu Haloperidol berichtet. Darin hatte ich unter anderem gesagt, dass für die Injektionslösung die alte Indikation „akute und chronische schizophrene Syndrome“ nun entfallen ist, und hatte mir selbst keine Gedanken gemacht, ob man Haloperidol i.m. oder i.v. nun überhaupt noch bei schizophrenen Erkrankungen geben darf. Dank eines Kommentares von Seelenklempner habe ich jetzt aber die Indikation für die Haloperidol-Injektionslösung nachgelesen, die lautet:

Haloperidol Injektionslösung

4.1 Anwendungsgebiete: HALDOL-Janssen Injektionslösung 5 mg/ml wird bei Erwachsenen angewendet zur:

  • Schnellen Kontrolle akuter psychomotorischer Erregungszustände im Rahmen einer psychotischen Störung oder manischer Episoden einer bipolaren Störung I, wenn eine orale Therapie nicht geeignet ist.
  • Akutbehandlung des Deliriums, wenn nicht-pharmakologische Therapien versagt haben.
  • Behandlung einer leichten bis mittelschweren Chorea Huntington, wenn andere Arzneimittel unwirksam oder unverträglich sind und eine orale Therapie nicht geeignet ist.
  • Mono- oder Kombinationsprophylaxe bei Patienten mit mäßigem bis hohem Risiko für postoperative Übelkeit und postoperatives Erbrechen, wenn andere Arzneimittel unwirksam oder unverträglich sind.
  • Kombinationsbehandlung bei postoperativer Übelkeit und postoperativem Erbrechen, wenn andere Arzneimittel unwirksam oder unverträglich sind.

Das bedeutet, dass eine intramuskuläre Injektion von Haloperidol bei akuten Erregungszuständen noch erlaubt ist, wenn eine orale Medikation nicht möglich ist, also beispielsweise im Rahmen einer Zwangsmedikation.

Neu ist auch die Empfehlung, wie die Injektionslösung gegeben werden darf. In der Fachinfo von Janssen-Cilag zur Haloperidol Injektionslösung steht nun:

HALDOL-Janssen Injektionslösung 5 mg/ ml ist nur zur intramuskulären Anwendung bestimmt.

Zuvor war diese auch für die intravenöse Injektion geeignet, allerdings nur unter EKG-Monitoring. Auf internistischen Intensivstationen war dies bislang eine nicht ungewöhnliche Therapie, vor allem beim Delir. Allerdings geht die intravenöse Gabe von Haloperidol mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer QTc-Zeit-Verlängerung und den daraus möglicherweise resultierenden Torsade-de-point-Arrhythmien einher. Daher war es in den letzten Jahren in psychiatrischen Kliniken, die üblicherweise nicht über ein EKG-Monitoring verfügen, üblich geworden, Benperidol zu geben, wenn eine i.v. Medikation nötig war. Auch auf internistischen Intensivstationen wurde Haloperidol i.v. meiner etwas spärlichen Beobachtung nach seltener gegeben. Nun wird auch das wohl im wesentlichen aufhören, was auch gut ist. Aus pharmakologischer Sicht ist es natürlich weiterhin möglich, die Haloperidol-Injektionslösung auch i.v. zu geben, das Nutzen/Risiko-Verhältnis ist aber schlechter als bei Benperidol i.v., daher sollte man selbst im Rahmen eines individuellen Heilversuches, der juristisch möglich wäre, aber einer besonderen Aufklärung bedürfte, davon absehen.

Vielen Dank noch mal an Seelenklempner, der mich in seinem Kommentar darauf hingewiesen hat!

11 Gedanken zu “Nachtrag zum Rote-Hand-Brief zu Haloperidol

  1. Anni 30. Dezember 2017 / 11:13

    Ich möchte mal Danke sagen für Eure wunderbaren Beiträge UND wünsche Euch einen guten Start ins neue Jahr!

    LG Anne

  2. Mario Koller 30. Dezember 2017 / 20:07

    Haloperidol gehört dem Erfinder den Drecks Pharmavertretern selber gespritzt.Sowas von Neuroleptika zu vertreiben gehört verboten und unter Zuchthausstrafe gestellt.

  3. Seelenklempner 31. Dezember 2017 / 11:37

    Ich nochmal. Da muss Sie korrigieren, Herr Dreher. Die FI der gelben Liste hat einen Stand von 2016. Die aktuelle FI ist vom April 2017 und kann auf http://www.fachinfo.de heruntergeladen werden (doccheck notwendig). Laut der neuen FI gibt folgende Indikation:

    „Schnellen Kontrolle akuter psychomoto- rischer Erregungszustände im Rahmen einer psychotischen Störung oder mani- scher Episoden einer bipolaren Stö- rung I, wenn eine orale Therapie nicht geeignet ist.“

    Dir Indikation „akute und schizophrene Syndrome“ ist entfallen. Daher habe ich ja in meinem Kommentar im Ursprungsbeitrag darauf hingewiesen, dass man nun bei genehmigten Zwangsbehandlungen auf andere Substanzen ausweichen MUSS. Als Applikationsform bleibt jetzt nur noch die intramuskuläre. Die intravenöse ist komplett raus.

      • Apothekerin 2. Januar 2018 / 15:39

        Gilt aber für generische Präparate zB von Ratio*pharm genauso. Unser psychiatrisches Haus ist auch gerade in heller Aufregung und wir werden sehen, welche Alternativen wir finden…

      • Seelenklempner 6. Januar 2018 / 16:29

        Hallo Apothekerin.

        Ich interessiere mich sehr dafür, für was sich Ihr Haus entscheidet und wie der Entscheidungsprozess läuft. Wir sind auch gerade in der Diskussion (psychiatrisches Fachkrankenhaus mit einer einer Versorgungsverpflichtung für ca. 700.000 Bürger), wobei ich als Gerontopsychiater und (leidenschaftlicher) Interaktionspharmakologe die Diskussion mit den anderen Kliniken im Haus und den Pharmazeuten unserer Zentralapotheke koordiniere. Gerne auch per direkter Kommunikation, wenn es öffentlich problematisch ist.

        VG
        Seelenklempner

        PS:
        Warum kann ich eigentlich nicht auf einen Kommentar antworten?

    • psychiatrietogo 31. Dezember 2017 / 14:34

      Oi. Da haben Sie allerdings recht. Ich korrigiere gleich nochmal den Text… Danke fürs aufmerksame mitlesen!

  4. Jona 22. Februar 2018 / 14:34

    Hallo in die Runde,
    auch in unserer Klinik wird heiß diskutiert welches Neuroleptikum jetzt für eine richterlich angeordnete mehrwöchige Zwangsmedikation bei F20 Diagnosen am meisten Sinn macht.
    – Benperidol (zugelassen für die Indikation, aber sehr spärliche Datenlage)
    – Olanzapin i.m. (darf nur für 3 Tage gegeben werden und ist mit parenteral applizierten Benzos kontraindiziert, also in den meisten Fällen ungeeignet)
    – Sulpirid (hab ich keine Erfahrungen dazu, wäre aber wohl für die Behandlung von Schizophrenie als i.m. Applikation zugelassen)
    – Aripiprazol (wär grundsätzlich möglich, haben aber wenig Erfahrung damit weil wir bisher nicht von der antipsychotischen Potenz gerade bei schwerer betroffenen überzeugt sind)
    Fällt euch zu dieser Indikation noch etwas ein? Oder hat jemand bereits mit anderen Substanzen in der längerfristigen Zwangsmedikation Erfahrungswerte?

    Viele Grüße!!

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