Aktualisiert: Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen

Die aktuelle Fassung findest Du hier: 

2018_10_05 Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen

In unserer Klinik haben wir ein Manual, dass neuen Mitarbeitern das „onboarding“ erleichtert, wie man heutzutage sagt. Man könnte es auch Einarbeitungsbroschüre nennen… Wie auch immer, wir tragen da hilfreiche Informationen zusammen, die sowohl neuen Mitarbeitern als auch allen anderen hilft, sich schnell zu orientieren und mit den Abläufen in der Klinik vertraut zu machen.

Ein Kapitel dieser Broschüre ist das Kapitel zu den Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen in NRW. Ich hatte dieses Kapitel hier auf dem Blog wiederholt veröffentlicht und diese posts werden häufig angeclickt. Ich habe das Kapitel in den letzten Tagen aktualisiert, insbesondere habe ich in den Kapiteln PsychKG und BtG zwei neue Musteranträge eingebaut, die zeigen, wie die gesetzeskonforme Beantragung bestimmter Maßnahmen erfolgen.

Das Kapitel zum PsychKG gilt nur in NRW, da sich die PsychKG´s der Bundesländer unterscheiden. Die anderen Kapitel gelten auch im Rest der Nation. Hier stelle ich gerne noch einmal die aktuelle Version des Kapitels zur Verfügung.

Laden Sie es gerne herunter, verwenden Sie es gerne auch zur Ausbildung und vervielfältigen Sie es für diese Zwecke gerne. Nennen Sie lediglich den blog als Quelle. Wenn Ihnen aber Fehler auffallen oder in Ihrem Gerichtsbezirk Dinge anders gehandhabt werden, schreiben Sie mir doch bitte eine mail an psychiatrietogo2012@gmail.com.2018_10_05 Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen

3 Gedanken zu “Aktualisiert: Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen

  1. Friedolf Lappen 4. Mai 2018 / 18:02

    Als rechtlicher Betreuer komme ich um zwei Anmerkungen nicht umhin:

    Solange der Klient keinem Einwilligungsvorbehalt unterliegt oder offensichtlich geschäftsunfähig ist, kann und darf er auch selbst in alles einwilligen. Er ist dann nicht anders zu behandeln als der Patient ohne rechtliche Betreuung. Der Betreuer ist neben dem Klienten Herr des Verfahrens, nicht aber an dessen Stelle.

    Ein Sonderfall ist der Patient, der nicht weglaufen kann – in diesem Fall sind freiheitsentziehende Maßnahmen nicht genehmigungspflichtig noch genehmigungsfähig. Wer zu schwach zum auftsheen ist, den beschränkt das Bettgitter auch nicht weiter. Der Fall ist nach meiner Erfahrung in der Psychiatrie allerdings selten.

    In allen aufgeführten Fällen und gesetzt den Fall, der Klient ist nicht geschäftsfähig, bedarf der Betreuer der gerichtlichen Genehmigung – die Entscheidung aber bleibt beim Betreuer: Der Richter, dermeist eien Richterin zu sein scheint, erlaubt dem Betreuer die Zustimmung, ohne die Zustimmung des Betreuers aber ist das ohne Wirkung für die Klinik.

    Bei der Gelegenheit: Herzlichen Dank für vieles, das ich bei Euch habe lernen dürfen.

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