Videokurs Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen


Leute, es ist soweit! Der Videokurs „Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen ist fertig und online. Ihr findet in hier.

  • 90 Minuten Video
  • 25 Seiten Script
  • Aktuell und verläßlich!

Für wen eignet sich der Kurs?

Du arbeitest auf einer geschlossenen psychiatrischen Station? Dir wird etwas schwindelig, wenn Du an die komplizierten juristischen Grundlagen stationärer Behandlungen denkst?
Z.B.:

  • Darf ich beim PsychKG vor richterlicher Genehmigung isolieren?
  • Wie sieht ein Attest für eine Isolierung nach BtG aus?
  • Was bedeutet eigentlich “Übergesetzlicher Notstand”?

Inhalte

In diesem Videokurs erkläre ich sehr detailliert alles, was Du über die juristischen Grundlagen wissen musst, um rechtssicher auf einer geschützten Station ärztlich tätig zu sein. Du erfährst die gesetzlichen Regelungen von Unterbringungen, Isolierungen, Fixierungen und Zwangsmedikationen; Du erfährst, wie Du praktisch vorgehen musst und welche Fallstricke zu beachten sind.
Die Videos dauern zusammen ca. 90 Minuten, ergänzt wird der Kurs durch ein Script, in dem alles Wichtige zusammengefasst ist und auch Beispielatteste enthalten sind.
Auch als Vorbereitung auf die Facharztprüfung Psychiatrie & Psychotherapie ist er sehr gut geeignet!
Bezüglich des PsychKGs bezieht sich der Kurs auf die Regelungen in NRW, alle anderen Bereiche gelten in ganz Deutschland.

Kosten

Der Kurs kostet 49 € (aktuell noch auf 39 € reduziert) für Videos und Script. Der Zugang bleibt unbegrenzt bestehen, so dass Du auch von alle Aktualisierungen profitieren werdet.
Schau dir die Vorschau und die Übersicht auf der Psychcast.de Webseite hier an und schreib Dich am besten gleich in den Kurs ein!

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Grundlagen der Fixierung in Deutschland einheitlich und klar geregelt

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 zu den gesetzlichen Regelungen von Fixierungen in der Psychiatrie Stellung genommen. Konkret hatten zwei Kläger aus Baden-Württemberg und Bayern geklagt, die per PsychKG untergebracht waren, und im diesem Rahmen über mehrere Stunden fixiert worden sind, ohne dass diese Fixierungen getrennt von der Unterbringung nach PsychKG gerichtlich angeordnet worden waren. Hintergrund dieser Klagen war sicherlich, dass einige Bundesländer, wie NRW, bezüglich längerer Fixierungen in ihren modernisierten PsychKG-Gesetzen schon einen Richtervorbehalt festgelegt haben, die Länder Bayern und Baden-Württemberg aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht sprach nun die Auflage aus, das jeweilige PsychKG zu ändern und einen Richtervorbehalt einzusetzen.

Richtervorbehalt längerdauernder Fixierungen bei bestehender PsychKG Unterbringung

In NRW gilt bereits ein modernes PsychKG, in dem länger andauernde oder vermutlich wiederkehrende Fixierungen einem Richtervorbehalt unterliegen. Das bedeutet, dass die Unterbringung per PsychKG alleine nicht ausreicht, um den untergebrachten Patienten auch längerdauernd oder wiederkehrend zu fixieren. Diese Fixierungen müssen bei Gericht beantragt und vom Gericht genehmigt werden.

In der Praxis wird die Fixierung aufgrund der Akuität der Situation jeweils begonnen werden müssen, um dann unverzüglich danach das Gericht zu informieren.

Allerdings war die bisherige Auslegung von „längerdauernd“ so, dass man ab 24 Stunden das Gericht informierte. Ab sofort gilt auch in NRW eine Frist von 30 Minuten, die eine Fixierung ohne richterliche Genehmigung dauern darf. Bei mehr als 30 Minuten Dauer oder wiederkehrenden Fixierungen ist nun das Gericht zu informieren.

Hinweispflicht auf das Recht einer gerichtlichen Überprüfung von Zwangsmaßnahmen

Auch hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass der Patient nach einer Zwangsmaßnahme, also nach einer Fixierung oder Zwangsmedikation, darauf hingewiesen werden muss, dass er diese Zwangsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann und dass diese Information schriftlich dokumentiert werden soll. In der Praxis kann man diese Information in einer Fixierungsnachbesprechung geben und sich auch vom Patienten unterschreiben lassen, dass man ihn informiert hat.

Fazit

Ich arbeite ja in NRW, hier ändert sich nicht so viel. Die Dauer einer „Nicht nur kurzfristigen Fixierung“, ab der das Gericht die Fixierung anordnen muss, verkürzt sich von 24 Stunden auf 30 Minuten und der Patient muss in der Fixierungsnachbesprechung über die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung informiert werden.

In den Bundesländern, die im PsychKG für Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen und Zwangsmedikationen bis jetzt noch keinen Richtervorbehalt hatten, wird sich dies in den nächsten Monaten ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Rahmen festgestellt, dass eine ausgedehntere Erreichbarkeit des Gerichtes im Sinne eines Notdienstes zumindest tagsüber organisiert werden soll. Zwar darf die Zwangsmaßnahme der Akuität der Situation geschuldet sofort und ohne richterliche Genehmigung begonnen werden, die Verpflichtung zur gerichtlichen Anordnung macht aber nur Sinn, wenn das Gericht auch zeitnah prüft.

Das Urteil im Original findet ihr hier.

Ich habe meinen Kurzleitfaden zu den Rechtsgrundlagen der stationären Behandlung aktualisiert, die aktuelle Fassung, die in Bezug auf das PsychKG nur für NRW gilt, findet ihr hier:

2018_08_06 Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen.pdf

Der BGH stellt klar: Fixierungen im Wohnheim bedürfen auch bei gegebener Vorsorgevollmacht einer richterlichen Anhörung

Der BGH entschied unlängst folgenden Fall: Eine Patientin hatte zu Zeiten geistiger Klarheit eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn und ihre Tochter erteilt, in der sie den beiden umfassend genehmigte, im Falle einer geistigen Erkrankung sie zu vertreten und für sie zu entscheiden, auch in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen. Nachdem sie eine Demenz entwickelte, zeigte sie im Wohnheim eine hohe Umtriebigkeit und brach sich aufgrund dieser Unruhe auch den Kiefer. Der Sohn ordnete dann im Einvernehmen mit dem Pflegeheim eine Sicherung in der Nacht mit Bettgittern und am Tage bei Bedarf die Sicherung am Stuhl mittels eines Beckengurtes an. Das Betreuungsgericht führte eine Anhörung durch, bestätigte die Genehmigung und befristete sie. Gegen die Befristung legte der Sohn Berufung ein, auch weil jede gerichtliche Überprüfung Geld koste. Er argumentierte, dass seine Mutter in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes genau das gewollt habe und es keiner gerichtlichen Überprüfung mehr bedürfe.

In der höchsten Instanz bestätigte der BGH nun (Az. XII ZB 24/12), dass jede freiheitsentziehende Maßnahme immer richterlich überprüft werden muss, denn

§ 104 Grundgesetz lautet:
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

In der Begründung macht sich der BGH eine Unterscheidung zu eigen, die auch bisher schon typischerweise vorgenommen wird. Demnach handelt es sich um eine 

  • Fixierung, wenn der Betroffene verbal oder durch körperliche Bewegungen deutlich macht, dass er eine mechanische Sperre überwinden möchte.
  • Sicherung, wenn der Betroffene eben keine Anstalten macht, die Sperre zu überwinden, weder verbal noch motorisch, und wenn die Sperre lediglich absichern soll, dass er nicht versehentlich aus dem Stuhl rutscht oder im Schlaf aus dem Bett fällt. Jede Form der vom Patienten explizit gewünschten mechanischen Sicherung ist damit eine Sicherung.
Bei dementen Patienten handelt es sich nach dieser Unterscheidung bei Bettgittern und Bauchgurten um Fixierungen, denn sie formulieren oft den Willen, die mechanische Sperre zu überwinden („Ich will nach Hause“) und sie zeigen oft eine entsprechende Bewegung.
 
Das Urteil des BGH, das sicherstellt, dass jede Fixierung auch im Pflegeheim einer richterlichen Anhörung bedarf, ist konsequent und grundgesetzkonform. In der täglichen Praxis wird sich die Anzahl der Anhörungen nun möglicherweise erhöhen. In der Regel werden auch jetzt schon in den beschriebenen Fällen Anhörungen durch das Betreuungsgericht durchgeführt. Einen Spielraum, eine Fixierung „einfach mal so“, ohne gerichtlichen Beschluss durchzuführen, gibt es nicht (mehr).