Zeitliche Befristung der Unterbringung nach §63 StGB

Eickelborn
Das Foto zeigt einen nicht zu Ende gebauten Zaun der Forensischen Klinik in Eickelborn. Copyright by psychiatrietogo, under a creative commons licence.

Hat jemand eine erhebliche Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen, verhängt das Gericht keine Haftstrafe (keine Strafe ohne Schuld; keine Schuld bei Schuldunfähigkeit), sondern es weist den psychisch kranken Straftäter in eine forensische Klinik ein.

Liegt hauptsächlich eine Suchtkrankheit vor, insbesondere eine Alkoholabhängigkeit, wird der Täter gemäß §64 StGB verurteilt. Die Dauer der Unterbringung in der forensischen Klinik ist dann auf maximal zwei Jahre begrenzt.

Liegt hauptsächlich eine allgemeinpsychiatrische Krankheit vor, wird der Täter gemäß §63 StGB verurteilt. Die Dauer der Unterbringung ist bei diesem Gesetz nicht begrenzt, sondern wird einmal jährlich durch Begutachtungen und Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer geprüft.

Bei dieser Prüfung wird jedes mal wieder geprüft, ob sich etwas Grundlegendes an der Gefährlichkeit des Täters geändert hat, und ob die Maßregel immer noch erforderlich ist.

Das Problem ist nun, dass es sein kann, dass die Verhältnismäßigkeit von Straftat und Dauer der forensischen Unterbringung mit der Zeit immer weiter auseinander rücken.

Hat beispielsweise ein unzweifelhaft chronifiziert psychotisch Erkrankter jemandem mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn damit verletzt, kann eine Unterbringung in die Forensik erfolgen, wenn das Gericht davon ausgeht, dass eine weitere Gefährdung für die Allgemeinheit besteht. Es wird dann in regelmäßigen Abständen geprüft, ob sich etwas geändert hat, und ob noch eine Gefahr besteht. Möglicherweise ändert sich bei einem Patienten mit einer chronifizierten Psychose an der Gefährlichkeit nichts Grundsätzliches, und im geschlossenen Rahmen beweisen sich auch keine Fortschritte. Dann kann es passieren, dass die Maßregel über 10 Jahre weiterhin vollstreckt wird, weil Gutachter und Strafvollstreckungskammer von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit ausgehen.

Das Problem ist nun, dass der gleiche Täter, wäre er schuldfähig gewesen, wahrscheinlich nach spätestens zwei Jahren aus der Haft entlassen werden würde, unabhängig davon, ob es passieren könnte, dass er noch einmal straffällig werden könnte oder nicht. Die Dauer der Maßregel kann dann irgendwann unverhältnismäßig werden.

Daher gibt es eine zunehmende Anzahl von Stimmen, die befürworten, dass der §63 StGB dahingehend geändert wird, dass das Gericht in einigen, passenden Fällen, von vornherein eine maximale Dauer der Unterbringung im Urteil festlegt. Für andere Fälle könnte dann weiterhin im Urteil festgelegt werden, dass die maximale Dauer der Unterbringung nicht beschränkt wird, sondern regelmäßig geprüft werden muss, wie bislang.

Es gibt offenbar auch im Bundesjustizministerium Überlegungen zur Reform des §63, die in diesem Papier, das sehr lesenswert ist, diskutiert werden. Auch hier wird unter anderem über eine gestaffelte zeitliche Befristung des §63 nachgedacht.

Ich selbst halte so eine Regelung für erforderlich und verantwortbar, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das Gericht hat sonst oft genug erhebliche Schwierigkeiten, zum einen die gebotene forensische Unterbringung anzuordnen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Dauer der Unterbringung nicht unverhältnismäßig lange sein wird.