Schuldfähigkeitsbegutachtung ist nicht delegierbar

Ein psychiatrischer Gutachter, der eine Schuldfähigkeitsbegutachtung durchführt, und zu weitreichenden Fragen Stellung nehmen soll, etwa die Frage der Sicherungsverwahrung oder Maßregel nach §63, darf die Begutachtung nicht delegieren, er muss sie persönlich durchführen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung reicht nicht aus. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 25. Mai 2011 unter dem Aktenzeichen 2 StR 585/10 festgestellt.

Im Tenor heißt es wörtlich: „Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird. … Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss – jedenfalls soweit dies überhaupt möglich ist (vgl. BGHSt 44, 26, 32) – eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus. Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vermag die eigene Exploration nicht zu ersetzen.“

Die Supervision von Gutachten, etwa die Supervision eines Assistenzarztes durch einen Oberarzt, kann bei Schuldfähigkeitsbegutachtungen also nur so erfolgen, dass der Supervisor während des wesentlichen Teils der Begutachtung persönlich anwesend ist.

Nachzulesen z.B. hier. (openjur.de ist eine freie, unabhängige, kostenlose juristische Datenbank, auf der man gut nach relevanten Urteilen suchen kann).

Übersetzer gesucht?

In der Psychiatrie ist keine Diagnose ohne Sprache möglich. Kommt ein Patient zur Aufnahme, der kein Deutsch spricht, sucht man zumeist erst einmal unter den Mitarbeitern nach einem Dolmetscher. Das ist auch oft ausreichend. Spricht der Patient aber eine Sprache, die kein Mitarbeiter kann oder wirklich gut übersetzen kann, ist es erforderlich, einen qualifizierten Dolmetscher zu bestellen und eben auch zu bezahlen. Das lohnt sich in meinen Augen wirklich, denn anders als wohlmeinende Nicht-Dolmetscher wird ein professioneller Dolmetscher darauf achten, möglichst originalgetreu zu übersetzen. Das hilft sehr, auch formale Denkstörungen zu erfassen und kann bei der Unterscheidung etwa von Halluzinationen und Pseudohalluzinationen oder ähnlichen Feinheiten einfach erforderlich sein. Muttersprachler, die keine Dolmetscher sind, versuchen meiner Erfahrung nach oft, durch eigene Interpretationen oder „Glättungen“ zu helfen, was aber die Diagnose erschwert. Ich habe es mir daher zur Angewohnheit gemacht, im Zweifelsfall einen Dolmetscher zu bestellen. Die Kosten sind gerechtfertigt. Bei Gutachten übernimmt sie das Gericht, und in diesen Fällen ziehe ich auch dann einen Dolmetscher hinzu, wenn der Proband halbwegs deutsch sprechen kann, aber nicht wirklich gut. Zum einen verbessert es wirklich die Diagnosequalität, zum anderen wird die vom Gutachten nicht begeisterte Prozesspartei ohnehin anmerken, dass das Gutachten ohne Dolmetscher nicht verwertbar ist.

Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer führt unter seiner homepage www.bdue.de eine Liste mit geprüften Übersetzern auf, die man nach Sprache, Entfernung zum eigenen Ort und sogar nach Fachgebiet suchen kann. Die Einschränkung nach dem Fachgebiet Medizin schränkt die Auswahl allerdings recht stark ein, so dass man im Zweifelsfall ohne Angabe einer Fachrichtung suchen sollte. Kommen sehr viele Treffer, kann man die Suche einschränken. Die Seite ist sehr hilfreich.