Videokurs Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen

Leute, es ist soweit! Der Videokurs „Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen ist fertig und online. Ihr findet in hier.

  • 90 Minuten Video
  • 25 Seiten Script
  • Aktuell und verläßlich!

Für wen eignet sich der Kurs?

Du arbeitest auf einer geschlossenen psychiatrischen Station? Dir wird etwas schwindelig, wenn Du an die komplizierten juristischen Grundlagen stationärer Behandlungen denkst?
Z.B.:

  • Darf ich beim PsychKG vor richterlicher Genehmigung isolieren?
  • Wie sieht ein Attest für eine Isolierung nach BtG aus?
  • Was bedeutet eigentlich “Übergesetzlicher Notstand”?

Inhalte

In diesem Videokurs erkläre ich sehr detailliert alles, was Du über die juristischen Grundlagen wissen musst, um rechtssicher auf einer geschützten Station ärztlich tätig zu sein. Du erfährst die gesetzlichen Regelungen von Unterbringungen, Isolierungen, Fixierungen und Zwangsmedikationen; Du erfährst, wie Du praktisch vorgehen musst und welche Fallstricke zu beachten sind.
Die Videos dauern zusammen ca. 90 Minuten, ergänzt wird der Kurs durch ein Script, in dem alles Wichtige zusammengefasst ist und auch Beispielatteste enthalten sind.
Auch als Vorbereitung auf die Facharztprüfung Psychiatrie & Psychotherapie ist er sehr gut geeignet!
Bezüglich des PsychKGs bezieht sich der Kurs auf die Regelungen in NRW, alle anderen Bereiche gelten in ganz Deutschland.

Kosten

Der Kurs kostet 49 € für Videos und Script. Der Zugang bleibt unbegrenzt bestehen, so dass Du auch von alle Aktualisierungen profitieren werdet.
Schau dir die Vorschau und die Übersicht hier an und schreib Dich am besten gleich in den Kurs ein!

Klinisch Relevant: Das PsychKG im Gespräch mit Simon Kurzhals

Der Podcast Klinisch Relevant bringt immer wieder super Fortbildungen zu verschiedenen Themen, guckt euch den gerne mal an! In der aktuellen Folge spricht Kai Gruhn mit Simon Kurzhals, Oberarzt für eine geschützte psychiatrische Akutstation, über die praktische Anwendung des PsychKGs.

Klare Hörempfehlung für alle, die damit in der Praxis zu tun haben!

Die Folge findet ihr hier.

Ein Strafrichter bloggt: Schwurgericht.info

Es ist ja ziemlich selten, dass Richter bloggen. Zwar sollten Richter nichts über eigene laufende Verfahren öffentlich ausbreiten, aber grundsätzliche Rechtserklärungen sind natürlich erlaubt, und die dürfen sich gerne auch auf aktuelle Urteile beziehen. Neben dem ohnehin sehr verfolgenswerten Lawblog von Udo Vetter, von dem ich auch den Hinweis auf Schwurgericht.info habe, ist dies nun der zweite wirklich interessante juristische Blog. Bei beiden freue ich mich über jeden neuen Post…

Der aktuelle Post auf Schwurgericht.info zur Frage: Was bedeutet eigentlich die Formulierung „In feindlicher Willensrichtung“ im Mordparagrafen ist schon interessant genug, aber um ehrlich zu sein darf ich euch empfehlen, auch die vergangenen Posts alle zu lesen. Nicht nur, wenn ihr später forensisch-psychiatrische Gutachter werden wollt…

Also: surft mal vorbei und abonniert den Blog http://schwurgericht.info/category/allgemein/!

Neuer Psychcast: PC073 Hörertreffen und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsmaßnahmen

Liebe PsychCast-Freunde,
heute möchten wir Euch zur ersten PsychCast Konferenz am Freitag, den 30.11.2018 um 19 Uhr in Berlin (Café Sankt Oberholz, Rosenthaler Str. 72A, 10119 Berlin) einladen! Wir wollen über „Salutogenese 4.0“ sprechen: Wie entsteht Gesundheit im Jahre 2018? Wie hilft die künstliche Intelligenz dabei? Wir freuen uns auf einen tollen Abend mit Euch!
Was? Die PsychCast Konferenz zum Thema „Salutogenese 4.0“ mit Aufzeichnung
Wann? Am 30. November 2018 um 19.00 Uhr
Wo? Café Sankt Oberholz, Rosenthaler Str. 72A, 10119 Berlin
Kosten? Freier Eintritt, Anmeldung erforderlich per Mail oder Facebook.
Im zweiten Teil des PodCasts sprechen wir über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie. Ausführliche Infos zum Urteil findest Du hier. Den im PsychCast angesprochenen ausführlichen Artikel zu den verschiedenen Rechtsgrundlagen der stationären Behandlung in der Psychiatrie mit vielen Erklärungen und praktischen Beispielen findest Du hier.
Die aktuelle Folge des PsychCast findest Du hier.

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Grundlagen der Fixierung in Deutschland einheitlich und klar geregelt

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 zu den gesetzlichen Regelungen von Fixierungen in der Psychiatrie Stellung genommen. Konkret hatten zwei Kläger aus Baden-Württemberg und Bayern geklagt, die per PsychKG untergebracht waren, und im diesem Rahmen über mehrere Stunden fixiert worden sind, ohne dass diese Fixierungen getrennt von der Unterbringung nach PsychKG gerichtlich angeordnet worden waren. Hintergrund dieser Klagen war sicherlich, dass einige Bundesländer, wie NRW, bezüglich längerer Fixierungen in ihren modernisierten PsychKG-Gesetzen schon einen Richtervorbehalt festgelegt haben, die Länder Bayern und Baden-Württemberg aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht sprach nun die Auflage aus, das jeweilige PsychKG zu ändern und einen Richtervorbehalt einzusetzen.

Richtervorbehalt längerdauernder Fixierungen bei bestehender PsychKG Unterbringung

In NRW gilt bereits ein modernes PsychKG, in dem länger andauernde oder vermutlich wiederkehrende Fixierungen einem Richtervorbehalt unterliegen. Das bedeutet, dass die Unterbringung per PsychKG alleine nicht ausreicht, um den untergebrachten Patienten auch längerdauernd oder wiederkehrend zu fixieren. Diese Fixierungen müssen bei Gericht beantragt und vom Gericht genehmigt werden.

In der Praxis wird die Fixierung aufgrund der Akuität der Situation jeweils begonnen werden müssen, um dann unverzüglich danach das Gericht zu informieren.

Allerdings war die bisherige Auslegung von „längerdauernd“ so, dass man ab 24 Stunden das Gericht informierte. Ab sofort gilt auch in NRW eine Frist von 30 Minuten, die eine Fixierung ohne richterliche Genehmigung dauern darf. Bei mehr als 30 Minuten Dauer oder wiederkehrenden Fixierungen ist nun das Gericht zu informieren.

Hinweispflicht auf das Recht einer gerichtlichen Überprüfung von Zwangsmaßnahmen

Auch hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass der Patient nach einer Zwangsmaßnahme, also nach einer Fixierung oder Zwangsmedikation, darauf hingewiesen werden muss, dass er diese Zwangsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann und dass diese Information schriftlich dokumentiert werden soll. In der Praxis kann man diese Information in einer Fixierungsnachbesprechung geben und sich auch vom Patienten unterschreiben lassen, dass man ihn informiert hat.

Fazit

Ich arbeite ja in NRW, hier ändert sich nicht so viel. Die Dauer einer „Nicht nur kurzfristigen Fixierung“, ab der das Gericht die Fixierung anordnen muss, verkürzt sich von 24 Stunden auf 30 Minuten und der Patient muss in der Fixierungsnachbesprechung über die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung informiert werden.

In den Bundesländern, die im PsychKG für Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen und Zwangsmedikationen bis jetzt noch keinen Richtervorbehalt hatten, wird sich dies in den nächsten Monaten ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Rahmen festgestellt, dass eine ausgedehntere Erreichbarkeit des Gerichtes im Sinne eines Notdienstes zumindest tagsüber organisiert werden soll. Zwar darf die Zwangsmaßnahme der Akuität der Situation geschuldet sofort und ohne richterliche Genehmigung begonnen werden, die Verpflichtung zur gerichtlichen Anordnung macht aber nur Sinn, wenn das Gericht auch zeitnah prüft.

Das Urteil im Original findet ihr hier.

Ich habe meinen Kurzleitfaden zu den Rechtsgrundlagen der stationären Behandlung aktualisiert, die aktuelle Fassung, die in Bezug auf das PsychKG nur für NRW gilt, findet ihr hier:

2018_08_06 Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen.pdf

Stellenausschreibung Stationsjurist:in

Bild by Joel & Jasmin Forestbird, via Unsplash

In der letzten Zeit hätte ich wirklich Bedarf gehabt, eine:n Stationsjurist:in einzustellen.

Das Berufsbild des psychiatrischen Stationsjuristen gibt es zwar heute noch nicht, es fielen aber sicher folgende in jeder psychiatrischen Klinik regelmäßig anfallende Tätigkeiten in seinen Aufgabenbereich:

  • MDK-Prüfungen
  • Anträge auf PsychKG oder BtG-Unterbringungen
  • Anträge auf Zwangsmaßnahmen nach PsychKG oder BtG
  • Beteiligung bei juristisch unklaren Fragen im Bereich der Abrechnung
  • Widersprüche gegen Kostenträgerentscheidungen
  • Einleitung von Berufungsverfahren bei fragwürdigen erstinstanzlichen Entscheidungen
  • Klärung von Rechtsfragen im Stationalltag
  • und viele andere mehr…

Die Psychiatrie ist ein besonders sensibler Bereich, und es ist völlig in Ordnung, dass insbesondere Maßnahmen, die die Freiheit eines Patienten einschränken, im hellstmöglichen Licht des Gesetzes und unter engmaschiger richterlicher Kontrolle erfolgen. Dagegen spreche ich mich hier nicht aus, das finde ich richtig so.

Aber in der Summe aller Tätigkeiten, die insbesondere auf einer geschützten psychiatrischen Station anfallen, sind so viele Sachen zu tun, für die man am besten Jurist wäre, dass man wirklich bald neben dem Stationsapotheker einen Stationsjuristen beschäftigen könnte.

Bis dahin übernehmen wir Ärzte diese Aufgabe. Vielleicht wird ja bald wenigstens mal ein Kurs zum Medizinrecht ins Medizin-Studium aufgenommen. Ich schreibe mich schon mal ein…

Der Entwurf des bayrischen PsychKGs geht uns alle an

Das gegenwärtig diskutierte überarbeitete PsychKG in Bayern ist wirklich eine Katastrophe. Es ist offenkundig im Geiste des Maßregelvollzugsgesetzes geschrieben, ein wenig eingefärbt durch Ideen aus dem Justizvollzugsgesetz und der Sicherungsverwahrung. Der Gedanke, ein nicht-anonymes Register zu schaffen, in dem Patienten, die eine Behandlung ihrer Erkrankung auf der Rechtsgrundlage des PsychKGs erhalten haben, ist völlig absurd. 

Die Fachgesellschaft der Psychiatrie, die DGPPN hat zusammen mit dem Verband Leitender Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie (BDK) dankenswerterweise den Gesetzesentwurf sehr vollständig durchgearbeitet, Fehler beschrieben und sinnvolle Alternativen vorgeschlagen. Ich verlinke hier diese Stellungnahme, der ich mich voll und ganz anschließe.

Zuerst aber der in der Rede stehende Gesetzentwurf: 180312_Entwurf BayPsychKHG Vergleich.docx.

Dies ist die Stellungnahme der DGPPN und der BDK: 2018-02-26_DGPPN BDK BayDK Stellungnahme PsychKG Bayern-V26022018-final.pdf

Und schließlich noch die Gemeinsame Stellungnahme des „Aktionsbündnisses zum Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz: Stellungnahme Aktionsbündnis 200418.pdf sowie  die Stellungnahme des Bayerischen Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener als PDF: PsychKHG Stellungn.BayPE-finale-Version.pdf

Video-Erklärung: Was ändert sich durch das neue PsychKG NRW 2017

Ab dem 1.1.2017 gilt eine neue Fassung des PsychKG´s in NRW. Welche Änderungen gegenüber dem alten Gesetz müssen stationär tätige Psychiater kennen und anwenden?

In diesem sieben-minütigen Video erkläre ich kurz die wesentlichen Neuerungen, insbesondere den Richtervorbehalt bei der Zwangsmedikation. Die technische Qualität des Videos ist noch nicht ganz optimal, aber wenn ihr Interesse an weiteren erklärenden Videos habt, dann sagt Bescheid, dann übe ich das weiter…

Ausführliche Erklärungen zu allen Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen in der Psychiatrie und der korrekten Anwendung findet ihr hier.

Das neue PsychKG NRW

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Wer in NRW in der Psychiatrie tätig ist, verfolgt sicher mit größtem Interesse die Reform des Psych KG´ NRW. Dieses regelt, unter welchen Umständen und nach welchen Modalitäten Zwangsunterbringungen bei akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung durchgeführt werden. Die Ausgestaltung dieses Gesetzes hat erhebliche Auswirkungen auf die Behandlung der genannten Patientengruppe und auf die Behandlungsrealität auf den geschützten psychiatrischen Stationen in NRW. Nach einer langen, mehrstufigen Diskussion unter Einbezug aller betroffenen Interessenvertreter, namentlich der Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen, der Angehörigenvertreter und auch der psychiatrischen Fachgesellschaften legt das Gesundheitsministerium NRW (MGEPA) nun folgenden Vorschlag für die Neuformulierung des PsychKG´s NRW vor:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-12068.pdf

Wer sich wirklich für das Thema interessiert, sollte jetzt die Lektüre dieses blogposts pausieren und zunächst einmal in Ruhe den neuen Gesetzestext sowie die im gleichen PDF zu findenden erläuternden Kommentare sorgfältig lesen.

Einige wesentliche Neuerungen

Das neue Psych KG NRW stärkt die Selbstbestimmung und den Schutz der Betroffenen und formuliert sehr viel konkreter und auch restriktiver, wann Zwangsmaßnahmen möglich sind und wer diese unter welchen Umständen wie beantragen, genehmigen und durchführen darf. Eine wesentliche Änderung dabei ist, dass eine Zwangsmedikation in der Regel nun dem Richtervorbehalt unterliegt; das ist aktuell nicht so. Es gibt einige weitere Änderungen, auf die ich noch eingehen will. Weiterhin ist es aber auch mit dem reformierten Psych KG NRW möglich, bei Lebensgefahr oder erheblicher Gefahren für die Gesundheit der untergebrachten Person oder Dritter im Rahmen der Unterbringung, eine Zwangsbehandlung durchzuführen. Allerdings ist das Verfahren anders geregelt. Hier habe ich einige wesentliche Eckpunkte des neuen Gesetzes aufgeschrieben:

  • Das neue Psych KG NRW soll ab dem 1.1.2017 gelten.
  • Die Zwangsmedikation wird im Normalfall dem Richtervorbehalt unterliegen. Nach dem neuen Psych KG muss im Regelfall zunächst das Einverständnis des zuständigen Gerichtes eingeholt werden. Das bedeutet, der Arzt begründet mit einem Ärztlichen Attest, warum die Zwangsmedikation im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erforderlich und geboten ist. Der Richter entscheidet, und erst dann ist die Zwangsmedikation möglich.1
  • Vor einer Zwangsmedikation muss im Regelfall ein Überzeugungsversuch und eine Information erfolgen. Der Patient muss im Regelfall Zeit haben, einen Rechtsbeistand zu konsultieren.
  • Wenn die Situation es nicht zulässt, zunächst den Richter zu erreichen, beispielsweise bei Lebensgefahr im Rahmen eines Delirs oder bei gefährlicher Gewalt, ist es ausnahmsweise auch möglich, die akut erforderliche Behandlung sofort durchzuführen, und danach das Gericht zu informieren.
  • Fixierungen, die länger als 24 Stunden dauern oder solche, die mutmaßlich öfter erforderlich sind, stehen nun ebenfalls unter Richtervorbehalt.
  • Das professionelle „Festhalten“ wird als alternative Zwangsmaßnahme zur Fixierung explizit geregelt.
  • Offene Formen der Unterbringung, also die Behandlung per Psych KG auf einer offenen Station, ist nun explizit erlaubt und soll sogar bevorzugt zum Einsatz kommen, wo dies möglich ist.
  • Das Recht, sein Handy mit Internetzugang weiter zu nutzen (aber natürlich keine Fotos oder Videos von anderen Patienten zu machen oder zu posten) wird nun explizit festgeschrieben.

Warum musste das Psych KG NRW eigentlich reformiert werden?

Das PsychKG ist im Unterschied zum Betreuungsgesetz und zum Strafgesetz Ländersache, daher gibt es in jedem Bundesland ein eigenes PsychKG. Dem Wesen nach ähneln sich die länderspezifischen Psych KG´s zwar, es gibt aber auch relevante Unterschiede. In den letzten Jahren wurden die Psych KG Gesetze der meisten Länder überarbeitet. Dies ging zu einem großen Teil von der Einschätzung aus, dass andernfalls etwas ähnliches wie damals mit dem Betreuungsgesetz passieren könnte: Der Bundesgerichtshof könnte eine Konkretisierung bestimmter Gesetzesteile fordern, und bis zur Konkretisierung das Gesetz beschränken. Im Fall des PsychKG´s Sachsen hatte das Bundesverfassungsgericht 2013 genau das gemacht: Siehe Artikel hier. Um dem zuvor zu kommen, wurden die PsychKG´s überarbeitet, konkretisiert und die Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen sehr viel spezifischer und restriktiver beschrieben. In Nordrheinwestfalen gilt aktuell dieses PsychKG: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000086.

Mein persönliches Fazit

Die Überarbeitung des Psych KG´s NRW wurde von allen beteiligten Seiten mit großen Hoffnungen, Erwartungen und auch Befürchtungen begleitet. Einige Betroffenenvertreter hatten argumentiert, man solle Zwangsbehandlungen unter allen Umständen ausschließen. So ist es nicht gekommen, und um ehrlich zu sein, das wäre dem Wesen des Psych KG´s als Gesetz zum Umgang mit Krankheiten meiner Meinung nach auch nicht gerecht geworden. Denn gefährliche Krankheiten müssen auch behandelt werden dürfen.
Beim Richtervorbehalt der Zwangsmedikation wird entscheidend werden, wie gut und schnell erreichbar die Richter sein werden.
Die erhöhten Ansprüche an eine schlüssige Begründung, dass die ergriffene Zwangsmaßnahme nicht durch ein anderes, milderes Mittel hätte ersetzt werden können, verhältnismäßig ist und auch der Richtervorbehalt im Regelfall entsprechen den Anforderungen, die der BGH und das Verfassungsgericht in den letzten Jahren gestellt haben.

Ich finde die Neuformulierung gut, angemessen und auch praktikabel.

Wie denkt ihr darüber? Kommentare, Anmerkungen und Diskussionsbeiträge gerne hier in die Kommentare!

 

  1. Ein Richtervorbehalt bezüglich einer Zwangsmedikation gilt aktuell schon beim Betreuungsrecht. Beim BtG ist zuvor sogar ein ärztliches Gutachten von einem unbeteiligten Arzt zu erstellen, in dem genau genannte Fragen beantwortet werden müssen. Dann entscheidet der Richter, ob eine Zwangsmedikation nach BtG erlaubt ist. Erst danach kann sie erfolgen. ↩︎

§63 ist geändert worden

Der Gesetzgeber hat die schon lange besprochene Verbesserung des §63 nun beschlossen. Im Kern geht es bei den Veränderungen darum, dass die Maßregel nach § 63 nun in der Regel nicht mehr wegen Straftaten mit weniger schlimmen Auswirkungen verhängt werden soll, dass die Fortdauer regelmäßiger überprüft werden soll, und das die Unterbringung in der Regel nach 6 Jahren auslaufen soll. Es sind weiterhin auch Unterbringungen über 10 Jahre oder ohne festgelegtes Ende möglich, deren Verhältnismäßigkeit muss aber sehr viel besser geprüft und begründet werden.

Ich finde diese Neuerungen wirklich sehr sehr hilfreich und richtig, die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Unterbringung ist hierdurch in Zukunft sicherlich eher erreichbar als nach dem früheren Gesetz. Gleichzeitig läßt die Novellierung aber auch Raum, Patienten, von denen auch nach 6 Jahren noch eine erhebliche Gefahr ausgeht, auch länger in Behandlung zu lassen.

Die Änderungen sind hier vom Justizministerium genau beschrieben, jeder, der damit zu tun hat, sollte diese Zusammenfassung unbedingt lesen.