Ich habe meinen kurzen Leitfaden zu den Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen um das Kapitel Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzt. Die aktuelle Version als PDF des vollständigen Kapitels findet ihr nun hier.
2018_05_22 Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen
Das ergänzte Kapitel lautet:
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Zwischen dem voll geschäftsfähigen Patienten und einer gesetzlichen Betreuung liegen noch mehrere Möglichkeiten, juristische Sicherheit für medizinische Maßnahmen sicher zu stellen. Die Begriffe gehen manchmal etwas durcheinander, im Prinzip ist es aber ganz einfach. Gehen wir die verschiedenen Instrumente der Reihe nach durch:
Patientenverfügung und Behandlungsvereinbarung
In einer Patientenverfügung legt der geschäftsfähige Patient fest, was im Falle der Notwendigkeit einer bestimmten medizinischen Behandlung passieren soll. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht überträgt der Patient die Entscheidungsberechtigung nicht auf eine andere Person. Er selbst legt die Behandlungswünsche im geschäftsfähigen Zustand fest und diese Festlegung gilt dann im Krankheitsfalle innerhalb bestimmter Grenzen fort.
So kann man beispielsweise erklären, welche Medikamente man beim Auftreten der nächsten Erkrankungsepisode erhalten möchte, was man ablehnt und welche weiteren Absprachen man gerne treffen möchte. Innerhalb psychiatrischer Kliniken heißen diese Absprachen zwischen einem Patienten und der Klinik Behandlungsvereinbarungen.
Behandlungsvereinbarungen und Patientenverfügungen haben ihre Grenzen. So kann man beispielsweise nicht vereinbaren, dass keine Behandlung per PsychKG stattfinden wird. Liegen die Voraussetzungen einer PsychKG-Unterbringung vor, dann muss diese auch durchgeführt werden, wenn der Patient zuvor in einer Patientenverfügung bestimmt hat, er werde sich nicht stationär behandeln lassen. Allerdings kann die Patientenverfügung auch in diesem Fall helfen, beispielsweise, wenn der Patient zuvor festgelegt hat, welches Neuroleptikum er noch am ehesten erhalten möchte. Dann wäre dieser Verfügung auch nachzukommen, wenn das durch die PsychKG-Behandlung angestrebte Ziel damit erreichbar ist.
Bei Behandlungen auf freiwilliger Rechtsgrundlage ist der in einer Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung festgelegte Wille bindend, es sei denn, der Patient widerruft ihn.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung legt der geschäftsfähige Patient fest, wer zum Betreuer ernannt werden soll, wenn der Fall eintritt, dass das Gericht eine gesetzliche Betreuung einrichten muss. Darüber hinaus ist es möglich, bestimmte Rahmenbedingungen festzulegen, nach denen sich eine spätere Betreuung richten soll, etwa, ob man akzeptiert, in einem Altenheim gepflegt zu werden oder lieber nach aller Möglichkeit zu Hause gepflegt werden möchte. Das Gericht soll in erster Linie die in der Betreuungsverfügung genannte Person als Betreuer benennen. Die Benennung kann für unterschiedliche Aufgabenkreise getrennt erfolgen. Der zukünftige Betreuer und das Gericht sind gehalten, auch die weiteren Festlegungen nach Möglichkeit einzuhalten. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist es erforderlich, diese Unmöglichkeit besonders zu begründen. Im Zweifel wird das Betreuungsgericht dann prüfen, ob es dieser Argumentation folgt oder nicht.
Damit die Betreuungsgerichte wissen, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt, gibt es das Zentrale Vorsorgeregister (http://www.vorsorgeregister.de). Privatpersonen erhalten dort keine Auskunft über das Vorliegen einer Betreuungsverfügung. Die zuständigen Amtsgerichte erhalten aber die Information, ob eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht eingerichtet ist und auf wen sie ausgestellt ist.
Vorsorgevollmacht
Für den Fall, dass man seine Angelegenheiten krankheitsbedingt in der Zukunft einmal nicht mehr selbst erledigen kann, aber keine vom Gericht eingerichtete Betreuung haben möchte, kann man zuvor im geschäftsfähigen Zustand eine Vorsorgevollmacht einrichten. In dieser kann man einer anderen Person die Rechte übertragen, bestimmte Entscheidungen für einen zu treffen, insbesondere Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen, medizinischen Maßnahmen zuzustimmen oder diese abzulehnen, Verträge abzuschließen oder zu kündigen, Bankgeschäfte zu erledigen und vieles anderes mehr.
Häufig bestimmen Eltern eines oder mehrere ihrer Kinder zu Vorsorgebevollmächtigten für den Fall, dass bei den Eltern eine Demenz eintritt oder eine andere schwere Krankheit, die es dem Elternteil unmöglich macht, seine Dinge selbst zu regeln. Das bevollmächtigte Kind kann dann die Krankenunterlagen einsehen, Entscheidungen zu Operationen, der Behandlung auf einer Intensivstation treffen, einer geschlossenen Unterbringung zustimmen, den Mietvertrag kündigen und einen Vertrag in einem Altenheim unterzeichnen. Allerdings dürfen alle diese Entscheidungen nur dann vom Bevollmächtigten rechtswirksam getroffen werden, wenn die Situation und die Art der Entscheidung explizit und konkret in der Vorsorgevollmacht schriftlich geregelt ist. So reicht es nicht, dass dort steht: „Im Falle einer Erkrankung darf mein Sohn alle Entscheidungen für mich treffen“. Vielmehr müsste dort beschrieben werden, bei welcher Art von Erkrankungen genau über welche Dinge der Sohn entscheiden darf. Insbesondere Operationen, die Unterbringung auf einer geschlossenen Station, die Beendigung oder Nicht-Durchführung bestimmter Therapien müssen möglichst konkret aufgeführt werden.
Wenn die Vorsorgevollmacht ausreichend konkret beschrieben ist, erhält der Bevollmächtigte dieselben Befugnisse wie ein gesetzlich eingerichteter Betreuer. Allerdings auch nicht mehr. In allen Fällen, in denen ein Richter eine Anordnung eines Betreuers bestätigen muss, zum Beispiel bei der Unterbringung auf einer geschlossenen Station, muss der Richter diesen Willen auch bestätigen, wenn der Bevollmächtigte ihn ausgesprochen hat.
Merke: Die Unterbringung auf einer geschlossenen Station sowie die Zwangsmedikation können von einem Bevollmächtigten bei Gericht beantragt werden, wenn diese Punkte explizit in der Bevollmächtigung aufgeführt sind, sie bedürfen aber ebenso wie im Betreuungsverfahren der richterlichen Genehmigung.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt schon seit vielen Jahren sehr gute Informationen und auch für die Praxis empfehlenswerte Muster-Vorsorgevollmachten zur Verfügung. Online findet man sie hier: http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html
Gefällt mir:
Gefällt mir Wird geladen …