Klinisch Relevant: Das PsychKG im Gespräch mit Simon Kurzhals

Der Podcast Klinisch Relevant bringt immer wieder super Fortbildungen zu verschiedenen Themen, guckt euch den gerne mal an! In der aktuellen Folge spricht Kai Gruhn mit Simon Kurzhals, Oberarzt für eine geschützte psychiatrische Akutstation, über die praktische Anwendung des PsychKGs.

Klare Hörempfehlung für alle, die damit in der Praxis zu tun haben!

Die Folge findet ihr hier.

Videokurs Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen

Ich habe einen 90-minütigen Videokurs zu den Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen gemacht. Darin gehe ich sehr ausführlich auf die Rechtsgrundlagen Freiwilligkeit, Betreuungsrecht und PsychKG ein. Ich bespreche auch, unter welchen Umständen Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden können und wie diese rechtlich korrekt zu beantragen und durchzuführen sind. Das ganze wird mit vielen Fallbeispielen und praktischen Hinweisen erklärt.

Da sich dieser Inhalt primär an Mitarbeitende in psychiatrischen Kliniken wendet, stelle ich den Kurs nicht einfach unkommentiert auf YouTube ein, dafür eignet er sich auch nicht.

Wer du ihn dennoch sehen möchtest, um einen sicheren Umgang mit dem komplexen Thema der Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen in der Psychiatrie zu erlernen oder dein Wissen zu vertiefen, schreib mir einfach eine Email an dreherjan+psychiatrietogo (at) gmail.com von deinem Dienst-Account aus, dann kann ich sehen, dass du beruflich im Gebiet der Medizin oder komplementärer Dienste tätig ist, und dann sende ich dir gerne den Link auf das Video zu, es ist kostenlos.

Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen in NRW Stand 28.04.2021

Ich habe mal wieder meine Zusammenfassung zu den Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen in NRW aktualisiert. Das PsychKG gilt in dieser Form nur in NRW, und einige der hier beschriebenen Regelungen gelten nur in Krefeld. Ich stelle es dennoch hier zur Verfügung, damit jede Klinik die das hilfreich findet, hier eine Vorlage findet, eine eigene Dokumentation zu erstellen. Inhaltlich hat sich seit meiner letzten Veröffentlichung hier nichts getan, ich habe aber einige Attestvorlagen, die Assistenzärzt:innen unserer Klinik verfasst haben, natürlich anonymisiert, eingebaut.

Sollte euch ein Fehler auffallen, schreibt das bitte in die Kommentare. Dieser Beitrag darf von jedem für Fortbildungszwecke verwendet werden.

Das PDF findet ihr hier:

Ein Strafrichter bloggt: Schwurgericht.info

Es ist ja ziemlich selten, dass Richter bloggen. Zwar sollten Richter nichts über eigene laufende Verfahren öffentlich ausbreiten, aber grundsätzliche Rechtserklärungen sind natürlich erlaubt, und die dürfen sich gerne auch auf aktuelle Urteile beziehen. Neben dem ohnehin sehr verfolgenswerten Lawblog von Udo Vetter, von dem ich auch den Hinweis auf Schwurgericht.info habe, ist dies nun der zweite wirklich interessante juristische Blog. Bei beiden freue ich mich über jeden neuen Post…

Der aktuelle Post auf Schwurgericht.info zur Frage: Was bedeutet eigentlich die Formulierung „In feindlicher Willensrichtung“ im Mordparagrafen ist schon interessant genug, aber um ehrlich zu sein darf ich euch empfehlen, auch die vergangenen Posts alle zu lesen. Nicht nur, wenn ihr später forensisch-psychiatrische Gutachter werden wollt…

Also: surft mal vorbei und abonniert den Blog http://schwurgericht.info/category/allgemein/!

Leserpower: Rechtsgrundlagen aktualisiert

Schon seit mehreren Jahren stelle ich hier auf dem Blog ein PDF zur Verfügung, dass die aktuellen Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen in NRW erklärt. Das Dokument beginnt mit einem Überblick der relevanten Rechtsgebiete, gefolgt von konkreten Erklärungen, was auf der Rechtsgrundlage welchen Gesetzes wie geregelt ist. Da sich die Gesetze manchmal und die konkrete Umsetzung dieser Gesetze häufiger ändern, aktualisiere ich dieses Dokument regelmäßig.

Aktuell habe ich es korrigiert, nachdem mir ein aufmerksamer Leser geschrieben hat, dass im Kapitel Maßregelvollzug ein Fehler ist. Ich selbst behandele keine Patienten nach MRVG, und so war es mir nicht aufgefallen. Tatsächlich darf man inzwischen in NRW unter bestimmten Bedingungen nach dem MRVG auch Zwangsbehandlungen mit einem Depot-Medikament durchführen. Mein korrigierter Absatz dazu lautet:

Das Strafgesetzbuch und die Unterbringungen in den Maßregelvollzug nach den §§ 63 und 64 StGB sind ja bundesweit gleich.

Allerdings sind die Bedingungen der Unterbringung in jedem Bundesland nach dem dortigen länderspezifischen MRVG geregelt. Für Nordrhein-Westfalen findet man das Gesetz hier:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4635&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=392607 .

Nach §17a Abs. 1 sind Zwangsmaßnahmen in NRW erlaubt bei „gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten oder anderer Personen“.

Abs. 2 regelt Zwangsmaßnahmen „zur Erreichung der Entlassfähigkeit“.

Eine Zwangsbehandlung nach Absatz 2 bedarf der vorherigen Einwilligung der oder des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug. Über eine Zwangsbehandlung nach Absatz 1 ist sie oder er zeitnah zu unterrichten.

Ich bedanke mich wirklich sehr herzlich bei Serhat, der mich hierauf hingewiesen hat. Das aktuelle PDF zu den Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen in NRW findet ihr hier: 2018_10_05 Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen.

Neuer Psychcast: PC073 Hörertreffen und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsmaßnahmen

Liebe PsychCast-Freunde,
heute möchten wir Euch zur ersten PsychCast Konferenz am Freitag, den 30.11.2018 um 19 Uhr in Berlin (Café Sankt Oberholz, Rosenthaler Str. 72A, 10119 Berlin) einladen! Wir wollen über „Salutogenese 4.0“ sprechen: Wie entsteht Gesundheit im Jahre 2018? Wie hilft die künstliche Intelligenz dabei? Wir freuen uns auf einen tollen Abend mit Euch!
Was? Die PsychCast Konferenz zum Thema „Salutogenese 4.0“ mit Aufzeichnung
Wann? Am 30. November 2018 um 19.00 Uhr
Wo? Café Sankt Oberholz, Rosenthaler Str. 72A, 10119 Berlin
Kosten? Freier Eintritt, Anmeldung erforderlich per Mail oder Facebook.
Im zweiten Teil des PodCasts sprechen wir über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie. Ausführliche Infos zum Urteil findest Du hier. Den im PsychCast angesprochenen ausführlichen Artikel zu den verschiedenen Rechtsgrundlagen der stationären Behandlung in der Psychiatrie mit vielen Erklärungen und praktischen Beispielen findest Du hier.
Die aktuelle Folge des PsychCast findest Du hier.

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Grundlagen der Fixierung in Deutschland einheitlich und klar geregelt

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 zu den gesetzlichen Regelungen von Fixierungen in der Psychiatrie Stellung genommen. Konkret hatten zwei Kläger aus Baden-Württemberg und Bayern geklagt, die per PsychKG untergebracht waren, und im diesem Rahmen über mehrere Stunden fixiert worden sind, ohne dass diese Fixierungen getrennt von der Unterbringung nach PsychKG gerichtlich angeordnet worden waren. Hintergrund dieser Klagen war sicherlich, dass einige Bundesländer, wie NRW, bezüglich längerer Fixierungen in ihren modernisierten PsychKG-Gesetzen schon einen Richtervorbehalt festgelegt haben, die Länder Bayern und Baden-Württemberg aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht sprach nun die Auflage aus, das jeweilige PsychKG zu ändern und einen Richtervorbehalt einzusetzen.

Richtervorbehalt längerdauernder Fixierungen bei bestehender PsychKG Unterbringung

In NRW gilt bereits ein modernes PsychKG, in dem länger andauernde oder vermutlich wiederkehrende Fixierungen einem Richtervorbehalt unterliegen. Das bedeutet, dass die Unterbringung per PsychKG alleine nicht ausreicht, um den untergebrachten Patienten auch längerdauernd oder wiederkehrend zu fixieren. Diese Fixierungen müssen bei Gericht beantragt und vom Gericht genehmigt werden.

In der Praxis wird die Fixierung aufgrund der Akuität der Situation jeweils begonnen werden müssen, um dann unverzüglich danach das Gericht zu informieren.

Allerdings war die bisherige Auslegung von „längerdauernd“ so, dass man ab 24 Stunden das Gericht informierte. Ab sofort gilt auch in NRW eine Frist von 30 Minuten, die eine Fixierung ohne richterliche Genehmigung dauern darf. Bei mehr als 30 Minuten Dauer oder wiederkehrenden Fixierungen ist nun das Gericht zu informieren.

Hinweispflicht auf das Recht einer gerichtlichen Überprüfung von Zwangsmaßnahmen

Auch hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass der Patient nach einer Zwangsmaßnahme, also nach einer Fixierung oder Zwangsmedikation, darauf hingewiesen werden muss, dass er diese Zwangsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann und dass diese Information schriftlich dokumentiert werden soll. In der Praxis kann man diese Information in einer Fixierungsnachbesprechung geben und sich auch vom Patienten unterschreiben lassen, dass man ihn informiert hat.

Fazit

Ich arbeite ja in NRW, hier ändert sich nicht so viel. Die Dauer einer „Nicht nur kurzfristigen Fixierung“, ab der das Gericht die Fixierung anordnen muss, verkürzt sich von 24 Stunden auf 30 Minuten und der Patient muss in der Fixierungsnachbesprechung über die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung informiert werden.

In den Bundesländern, die im PsychKG für Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen und Zwangsmedikationen bis jetzt noch keinen Richtervorbehalt hatten, wird sich dies in den nächsten Monaten ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Rahmen festgestellt, dass eine ausgedehntere Erreichbarkeit des Gerichtes im Sinne eines Notdienstes zumindest tagsüber organisiert werden soll. Zwar darf die Zwangsmaßnahme der Akuität der Situation geschuldet sofort und ohne richterliche Genehmigung begonnen werden, die Verpflichtung zur gerichtlichen Anordnung macht aber nur Sinn, wenn das Gericht auch zeitnah prüft.

Das Urteil im Original findet ihr hier.

Ich habe meinen Kurzleitfaden zu den Rechtsgrundlagen der stationären Behandlung aktualisiert, die aktuelle Fassung, die in Bezug auf das PsychKG nur für NRW gilt, findet ihr hier:

2018_08_06 Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen.pdf

Stellenausschreibung Stationsjurist:in

Bild by Joel & Jasmin Forestbird, via Unsplash

In der letzten Zeit hätte ich wirklich Bedarf gehabt, eine:n Stationsjurist:in einzustellen.

Das Berufsbild des psychiatrischen Stationsjuristen gibt es zwar heute noch nicht, es fielen aber sicher folgende in jeder psychiatrischen Klinik regelmäßig anfallende Tätigkeiten in seinen Aufgabenbereich:

  • MDK-Prüfungen
  • Anträge auf PsychKG oder BtG-Unterbringungen
  • Anträge auf Zwangsmaßnahmen nach PsychKG oder BtG
  • Beteiligung bei juristisch unklaren Fragen im Bereich der Abrechnung
  • Widersprüche gegen Kostenträgerentscheidungen
  • Einleitung von Berufungsverfahren bei fragwürdigen erstinstanzlichen Entscheidungen
  • Klärung von Rechtsfragen im Stationalltag
  • und viele andere mehr…

Die Psychiatrie ist ein besonders sensibler Bereich, und es ist völlig in Ordnung, dass insbesondere Maßnahmen, die die Freiheit eines Patienten einschränken, im hellstmöglichen Licht des Gesetzes und unter engmaschiger richterlicher Kontrolle erfolgen. Dagegen spreche ich mich hier nicht aus, das finde ich richtig so.

Aber in der Summe aller Tätigkeiten, die insbesondere auf einer geschützten psychiatrischen Station anfallen, sind so viele Sachen zu tun, für die man am besten Jurist wäre, dass man wirklich bald neben dem Stationsapotheker einen Stationsjuristen beschäftigen könnte.

Bis dahin übernehmen wir Ärzte diese Aufgabe. Vielleicht wird ja bald wenigstens mal ein Kurs zum Medizinrecht ins Medizin-Studium aufgenommen. Ich schreibe mich schon mal ein…

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Ich habe meinen kurzen Leitfaden zu den Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen um das Kapitel Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzt. Die aktuelle Version als PDF des vollständigen Kapitels findet ihr nun hier.

2018_05_22 Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen

Das ergänzte Kapitel lautet:

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Zwischen dem voll geschäftsfähigen Patienten und einer gesetzlichen Betreuung liegen noch mehrere Möglichkeiten, juristische Sicherheit für medizinische Maßnahmen sicher zu stellen. Die Begriffe gehen manchmal etwas durcheinander, im Prinzip ist es aber ganz einfach. Gehen wir die verschiedenen Instrumente der Reihe nach durch:

Patientenverfügung und Behandlungsvereinbarung

In einer Patientenverfügung legt der geschäftsfähige Patient fest, was im Falle der Notwendigkeit einer bestimmten medizinischen Behandlung passieren soll. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht überträgt der Patient die Entscheidungsberechtigung nicht auf eine andere Person. Er selbst legt die Behandlungswünsche im geschäftsfähigen Zustand fest und diese Festlegung gilt dann im Krankheitsfalle innerhalb bestimmter Grenzen fort. 

So kann man beispielsweise erklären, welche Medikamente man beim Auftreten der nächsten Erkrankungsepisode erhalten möchte, was man ablehnt und welche weiteren Absprachen man gerne treffen möchte. Innerhalb psychiatrischer Kliniken heißen diese Absprachen zwischen einem Patienten und der Klinik Behandlungsvereinbarungen. 

Behandlungsvereinbarungen und Patientenverfügungen haben ihre Grenzen. So kann man beispielsweise nicht vereinbaren, dass keine Behandlung per PsychKG stattfinden wird. Liegen die Voraussetzungen einer PsychKG-Unterbringung vor, dann muss diese auch durchgeführt werden, wenn der Patient zuvor in einer Patientenverfügung bestimmt hat, er werde sich nicht stationär behandeln lassen. Allerdings kann die Patientenverfügung auch in diesem Fall helfen, beispielsweise, wenn der Patient zuvor festgelegt hat, welches Neuroleptikum er noch am ehesten erhalten möchte. Dann wäre dieser Verfügung auch nachzukommen, wenn das durch die PsychKG-Behandlung angestrebte Ziel damit erreichbar ist. 

Bei Behandlungen auf freiwilliger Rechtsgrundlage ist der in einer Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung festgelegte Wille bindend, es sei denn, der Patient widerruft ihn.

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung legt der geschäftsfähige Patient fest, wer zum Betreuer ernannt werden soll, wenn der Fall eintritt, dass das Gericht eine gesetzliche Betreuung einrichten muss. Darüber hinaus ist es möglich, bestimmte Rahmenbedingungen festzulegen, nach denen sich eine spätere Betreuung richten soll, etwa, ob man akzeptiert, in einem Altenheim gepflegt zu werden oder lieber nach aller Möglichkeit zu Hause gepflegt werden möchte. Das Gericht soll in erster Linie die in der Betreuungsverfügung genannte Person als Betreuer benennen. Die Benennung kann für unterschiedliche Aufgabenkreise getrennt erfolgen. Der zukünftige Betreuer und das Gericht sind gehalten, auch die weiteren Festlegungen nach Möglichkeit einzuhalten. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist es erforderlich, diese Unmöglichkeit besonders zu begründen. Im Zweifel wird das Betreuungsgericht dann prüfen, ob es dieser Argumentation folgt oder nicht. 

Damit die Betreuungsgerichte wissen, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt, gibt es das Zentrale Vorsorgeregister (http://www.vorsorgeregister.de). Privatpersonen erhalten dort keine Auskunft über das Vorliegen einer Betreuungsverfügung. Die zuständigen Amtsgerichte erhalten aber die Information, ob eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht eingerichtet ist und auf wen sie ausgestellt ist.

Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass man seine Angelegenheiten krankheitsbedingt in der Zukunft einmal nicht mehr selbst erledigen kann, aber keine vom Gericht eingerichtete Betreuung haben möchte, kann man zuvor im geschäftsfähigen Zustand eine Vorsorgevollmacht einrichten. In dieser kann man einer anderen Person die Rechte übertragen, bestimmte Entscheidungen für einen zu treffen, insbesondere Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen, medizinischen Maßnahmen zuzustimmen oder diese abzulehnen, Verträge abzuschließen oder zu kündigen, Bankgeschäfte zu erledigen und vieles anderes mehr.

Häufig bestimmen Eltern eines oder mehrere ihrer Kinder zu Vorsorgebevollmächtigten für den Fall, dass bei den Eltern eine Demenz eintritt oder eine andere schwere Krankheit, die es dem Elternteil unmöglich macht, seine Dinge selbst zu regeln. Das bevollmächtigte Kind kann dann die Krankenunterlagen einsehen, Entscheidungen zu Operationen, der Behandlung auf einer Intensivstation treffen, einer geschlossenen Unterbringung zustimmen, den Mietvertrag kündigen und einen Vertrag in einem Altenheim unterzeichnen. Allerdings dürfen alle diese Entscheidungen nur dann vom Bevollmächtigten rechtswirksam getroffen werden, wenn die Situation und die Art der Entscheidung explizit und konkret in der Vorsorgevollmacht schriftlich geregelt ist. So reicht es nicht, dass dort steht: „Im Falle einer Erkrankung darf mein Sohn alle Entscheidungen für mich treffen“. Vielmehr müsste dort beschrieben werden, bei welcher Art von Erkrankungen genau über welche Dinge der Sohn entscheiden darf. Insbesondere Operationen, die Unterbringung auf einer geschlossenen Station, die Beendigung oder Nicht-Durchführung bestimmter Therapien müssen möglichst konkret aufgeführt werden.

Wenn die Vorsorgevollmacht ausreichend konkret beschrieben ist, erhält der Bevollmächtigte dieselben Befugnisse wie ein gesetzlich eingerichteter Betreuer. Allerdings auch nicht mehr. In allen Fällen, in denen ein Richter eine Anordnung eines Betreuers bestätigen muss, zum Beispiel bei der Unterbringung auf einer geschlossenen Station, muss der Richter diesen Willen auch bestätigen, wenn der Bevollmächtigte ihn ausgesprochen hat. 

Merke: Die Unterbringung auf einer geschlossenen Station sowie die Zwangsmedikation können von einem Bevollmächtigten bei Gericht beantragt werden, wenn diese Punkte explizit in der Bevollmächtigung aufgeführt sind, sie bedürfen aber ebenso wie im Betreuungsverfahren der richterlichen Genehmigung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt schon seit vielen Jahren sehr gute Informationen und auch für die Praxis empfehlenswerte Muster-Vorsorgevollmachten zur Verfügung. Online findet man sie hier: http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

Aktualisiert: Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen

Die aktuelle Fassung findest Du hier: 

2018_10_05 Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen

In unserer Klinik haben wir ein Manual, dass neuen Mitarbeitern das „onboarding“ erleichtert, wie man heutzutage sagt. Man könnte es auch Einarbeitungsbroschüre nennen… Wie auch immer, wir tragen da hilfreiche Informationen zusammen, die sowohl neuen Mitarbeitern als auch allen anderen hilft, sich schnell zu orientieren und mit den Abläufen in der Klinik vertraut zu machen.

Ein Kapitel dieser Broschüre ist das Kapitel zu den Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen in NRW. Ich hatte dieses Kapitel hier auf dem Blog wiederholt veröffentlicht und diese posts werden häufig angeclickt. Ich habe das Kapitel in den letzten Tagen aktualisiert, insbesondere habe ich in den Kapiteln PsychKG und BtG zwei neue Musteranträge eingebaut, die zeigen, wie die gesetzeskonforme Beantragung bestimmter Maßnahmen erfolgen.

Das Kapitel zum PsychKG gilt nur in NRW, da sich die PsychKG´s der Bundesländer unterscheiden. Die anderen Kapitel gelten auch im Rest der Nation. Hier stelle ich gerne noch einmal die aktuelle Version des Kapitels zur Verfügung.

Laden Sie es gerne herunter, verwenden Sie es gerne auch zur Ausbildung und vervielfältigen Sie es für diese Zwecke gerne. Nennen Sie lediglich den blog als Quelle. Wenn Ihnen aber Fehler auffallen oder in Ihrem Gerichtsbezirk Dinge anders gehandhabt werden, schreiben Sie mir doch bitte eine mail an psychiatrietogo2012@gmail.com.2018_10_05 Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen