Videokurs Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen

Leute, es ist soweit! Der Videokurs „Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen ist fertig und online. Ihr findet in hier.

  • 90 Minuten Video
  • 25 Seiten Script
  • Aktuell und verläßlich!

Für wen eignet sich der Kurs?

Du arbeitest auf einer geschlossenen psychiatrischen Station? Dir wird etwas schwindelig, wenn Du an die komplizierten juristischen Grundlagen stationärer Behandlungen denkst?
Z.B.:

  • Darf ich beim PsychKG vor richterlicher Genehmigung isolieren?
  • Wie sieht ein Attest für eine Isolierung nach BtG aus?
  • Was bedeutet eigentlich “Übergesetzlicher Notstand”?

Inhalte

In diesem Videokurs erkläre ich sehr detailliert alles, was Du über die juristischen Grundlagen wissen musst, um rechtssicher auf einer geschützten Station ärztlich tätig zu sein. Du erfährst die gesetzlichen Regelungen von Unterbringungen, Isolierungen, Fixierungen und Zwangsmedikationen; Du erfährst, wie Du praktisch vorgehen musst und welche Fallstricke zu beachten sind.
Die Videos dauern zusammen ca. 90 Minuten, ergänzt wird der Kurs durch ein Script, in dem alles Wichtige zusammengefasst ist und auch Beispielatteste enthalten sind.
Auch als Vorbereitung auf die Facharztprüfung Psychiatrie & Psychotherapie ist er sehr gut geeignet!
Bezüglich des PsychKGs bezieht sich der Kurs auf die Regelungen in NRW, alle anderen Bereiche gelten in ganz Deutschland.

Kosten

Der Kurs kostet 49 € für Videos und Script. Der Zugang bleibt unbegrenzt bestehen, so dass Du auch von alle Aktualisierungen profitieren werdet.
Schau dir die Vorschau und die Übersicht hier an und schreib Dich am besten gleich in den Kurs ein!

Der Entwurf des bayrischen PsychKGs geht uns alle an

Das gegenwärtig diskutierte überarbeitete PsychKG in Bayern ist wirklich eine Katastrophe. Es ist offenkundig im Geiste des Maßregelvollzugsgesetzes geschrieben, ein wenig eingefärbt durch Ideen aus dem Justizvollzugsgesetz und der Sicherungsverwahrung. Der Gedanke, ein nicht-anonymes Register zu schaffen, in dem Patienten, die eine Behandlung ihrer Erkrankung auf der Rechtsgrundlage des PsychKGs erhalten haben, ist völlig absurd. 

Die Fachgesellschaft der Psychiatrie, die DGPPN hat zusammen mit dem Verband Leitender Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie (BDK) dankenswerterweise den Gesetzesentwurf sehr vollständig durchgearbeitet, Fehler beschrieben und sinnvolle Alternativen vorgeschlagen. Ich verlinke hier diese Stellungnahme, der ich mich voll und ganz anschließe.

Zuerst aber der in der Rede stehende Gesetzentwurf: 180312_Entwurf BayPsychKHG Vergleich.docx.

Dies ist die Stellungnahme der DGPPN und der BDK: 2018-02-26_DGPPN BDK BayDK Stellungnahme PsychKG Bayern-V26022018-final.pdf

Und schließlich noch die Gemeinsame Stellungnahme des „Aktionsbündnisses zum Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz: Stellungnahme Aktionsbündnis 200418.pdf sowie  die Stellungnahme des Bayerischen Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener als PDF: PsychKHG Stellungn.BayPE-finale-Version.pdf

Video-Erklärung: Was ändert sich durch das neue PsychKG NRW 2017

Ab dem 1.1.2017 gilt eine neue Fassung des PsychKG´s in NRW. Welche Änderungen gegenüber dem alten Gesetz müssen stationär tätige Psychiater kennen und anwenden?

In diesem sieben-minütigen Video erkläre ich kurz die wesentlichen Neuerungen, insbesondere den Richtervorbehalt bei der Zwangsmedikation. Die technische Qualität des Videos ist noch nicht ganz optimal, aber wenn ihr Interesse an weiteren erklärenden Videos habt, dann sagt Bescheid, dann übe ich das weiter…

Ausführliche Erklärungen zu allen Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen in der Psychiatrie und der korrekten Anwendung findet ihr hier.

Was ist eigentlich der „Rechtfertigende Notstand“?

§34 Strafgesetzbuch lautet:

Rechtfertigender Notstand: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Geschichte

In der Wikipedia findet man im Artikel zum Rechtfertigenden Notstand eine kurze Erklärung der geschichtlichen Entstehung dieses Artikels. Das Reichsgericht hatte über einen Arzt zu entscheiden, der eine damals strafbare Abtreibung durchgeführt hatte. Das Besondere an dem Fall war, dass die schwangere Frau dem Arzt glaubhaft vermittelt hatte, dass sie sich selbst das Leben nehmen werde, wenn sie das Kind austragen müsse. Der Arzt hatte nun zwei schützenswerte Rechtsgüter abzuwägen: Auf der einen Seite das schützenswerte Rechtsgut des ungeborenen Kindes auf Leben. Und auf der anderen Seite das schützenswerte Rechtsgut der schwangeren Frau auf Leben. Die Abtreibung war damals eigentlich strafbar. Der Arzt hätte demnach verurteilt werden müssen. Das Reichsgericht hat aber einen allgemein formulierten Ausnahmetatbestand formuliert, der es ermöglichte, die Abtreibung nicht zu bestrafen. In diesem Falle – und in jedem gleichartig gelagerten Falle, darf ein Mensch eine Abwägung treffen, wenn zwei schützenswerte Rechtsgüter miteinander in Konflikt stehen und nur eines geschützt werden kann. Wenn eines der Rechtsgüter wesentlich höher wiegt als das andere und die gewählten Mittel angemessen sind, darf er sich für das höherstehende Rechtsgut entscheiden; in diesem Falle durfte er sich entscheiden, das Leben der Schwangeren zu schützen. Die Abtreibung wurde in diesem Falle als nicht rechtswidrig eingestuft und blieb somit straffrei.

Abgrenzung zur Notwehr

Der Rechtfertigende Notstand kommt immer dann in Betracht, wenn zwei schützenswerte Rechtsgüter abgewogen werden müssen und keine andere Rechtsnorm Klärung schafft. Er gilt also nicht, wenn nur ein schützenswertes Rechtsgut betroffen ist. Beispiel: Wenn mich jemand schlägt, ist nur ein schützenswertes Rechtsgut betroffen, nämlich meine Gesundheit. Es gibt eine Rechtsnorm, die diesen Fall erfasst, nämlich den §223 Körperverletzung, der den Angriff unter Strafe stellt. In diesem Falle wäre die Notwehr erlaubt. Situationen, auf die man mit einer Handlung im Sinne des Rechtfertigenden Notstandes reagieren kann, stellen aber eben keinen strafbewährten Angriff auf ein Rechtsgut dar, sondern eine Abwägung zwischen zwei geschützten Rechtsgütern. In dem Moment, in dem die Schwangere Frau im Behandlungsraum des Arztes gesessen hat und mitgeteilt hat, dass sie sich das Leben nehmen wolle, wenn sie das Kind austragen müsse, bestand ja gegen kein Rechtsgut ein gegenwärtiger Angriff. Somit gab auch keine Grundlage für eine Notwehrhandlung. Die erste Verletzung eines schützenswerten Rechtsgutes beging der Arzt im Moment der Abtreibung. Diese war aber eben aufgrund der Abwägung im Sinne des Rechtfertigenden Notstandes nicht strafbar.

Bedeutung für die Psychiatrische Praxis

Im Bereich der stationären psychiatrischen Behandlungen gibt es Situationen, die eine Abwägung gemäß §34 StGB erforderlich machen können.

Fallbeispiel

Die 35-jährige Frau B. leidet seit einem Autounfall mit Schädigung des Gehirns an einer teilweisen Lähmung der Arme und Beine, die sie rollstuhlpflichtig macht, sowie an einer organischen Wesensänderung und einer organischen Psychose. Nachdem sie im Pflegeheim über eine Zeit von zwei Wochen die neuroleptische Medikation abgesetzt hatte, entwickelte sie zunehmende psychotische Ängste davor, man könne sie verfolgen, bedrohen oder sie körperlich schädigen. Ihre Betreuerin hat daher einen Betreuungsunterbringungsbeschluss erwirkt, der vom Betreuungsrichter bestätigt wurde, so dass sie stationär in der psychiatrischen Klinik behandelt wurde. Auch hier nahm sie keine Medikamente ein. Am achten Behandlungstag kam sie in einem Zustand panischer Angst ins Stationszimmer und gab an, sie habe das Gefühl, man habe ihr ein Abhörgerät in den Kopf implantiert. Sie stürmte in ihr Zimmer und schlug den Kopf heftig gegen die Wand, „um das Ding kaputt zu machen“. Sie wurde fixiert, aber auch in der Fixierung schlug sie mit dem Kopf gegen das metallene Kopfteil des Bettes, „um das Ding da raus zu hauen“. Das Behandlungsteam versuchte, ihr zu erklären, dass sie Medikamente brauche; dies lehnte sie entschieden ab. Es wurde eine Zwangsmedikation mit Glianimon und Diazepam intravenös durchgeführt. Hierauf beruhigte sie sich schnell wieder und akzeptierte auch im Folgenden wieder die neuroleptische Regelmedikation. Die Ängste, man wolle ihr körperlich schaden oder jemand habe ihr ein „Abhörgerät in den Kopf implantiert“ verschwanden nach wenigen Tagen ganz.

Wie ist diese Zwangsmedikation rechtlich einzustufen?

  • Freiwilligkeit? Nein. Die Patientin hat unmissverständlich erklärt, dass sie eine Medikation nicht will. Sie sei nicht krank, sie habe lediglich diesen Apparat im Kopf. Der freie Wille war in diesem Fall sicherlich krankheitsbedingt beeinträchtigt, aber eine Freiwilligkeit lag unzweifelhaft nicht vor.
  • Zwangsmedikation im Rahmen einer Betreuungsunterbringung? Auch das war nicht die Rechtsgrundlage dieser Medikation. Die Patientin war zwar nach BtG untergebracht. Aber eine Zwangsmedikation nach BtG war nicht beantragt worden. Diese ist im Regelfall nur nach Antrag, schriftlichem Gutachten eines externen Arztes und richterlicher Anhörung möglich. Im Ausnahmefall geht es auch nach einem Attest und einer sofortigen richterlichen Entscheidung, aber auch das dauert zumindest einen Tag, so dass dies nicht möglich war.
  • PsychKG? Man hätte in diesem Fall kein PsychKG einleiten können, da die Patientin schon nach BtG untergebracht war, und nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH dann keine zusätzliche PsychKG Unterbringung möglich ist. §11 Absatz 3 des PsychKG lautet nämlich: „(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, die auf Grund der §§ 63, 64 StGB, 81, 126 a, 453 c in Verbindung mit § 463 StPO, §§ 7, 73 JGG und §§ 1631 b, 1800,1915 sowie 1906 BGB untergebracht sind.“ Und §1906 BGB ist eben die Betreuungsunterbringung. 
  • Notwehr? Eine Notwehrsituation bestand nicht, da die Patientin keinen anderen angriff.
  • Mutmaßlicher Wille? Bei komatösen Patienten werden oft Behandlungen durchgeführt, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen. Man macht also das, was der Patient mutmaßlich wollen würde, wenn er entscheidungsfähig wäre. In der Behandlung von komatösen Patienten ist dies medizinisch gängige Praxis und völlig in Ordnung, auch wenn das dazu passende Rechtskonstrukt etwas unklar ist. Im psychiatrischen Bereich geht das nicht. Es ist nicht üblich, davon auszugehen, dass der mutmaßliche Wille eines psychotischen Patienten eine Behandlung mit Medikamenten wäre, wenn er nicht gerade akut psychotisch wäre.
Es gibt in diesem Fallbeispiel also kein Gesetz, dass die Zwangsmedikation explizit regelt und genehmigt. Es ist aber eine Abwägung zwischen zwei geschützten Rechtsgütern erforderlich. Auf der einen Seite steht das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das den Schutz vor einer Medikation gegen den Willen des Patienten umfasst. Auf der anderen Seite steht das Recht auf Schutz der Gesundheit im Sinne eines Schutzes vor den Folgen einer psychotisch bedingte Selbstverletzung, etwa durch eine Hirnblutung als Folge eines Schlages des Kopfes gegen das Bettgestell.
Der Behandler kann nun abwägen, dass er das Rechtsgut „Schutz vor einer schweren Kopfverletzung“ höher bewertet als das Rechtsgut „Recht auf körperliche Unversehrtheit im Sinne eines Schutzes vor einer Zwangsmedikation“. Wenn er die Zwangsmedikation dann noch als verhältnismäßig angemessen zum Schutz der körperlichen Gesundheit einstuft, sind die Voraussetzungen des Rechtfertigenden Notstandes erfüllt und die eigentlich verbotene Zwangsmedikation nicht rechtswidrig.
Dies wäre ein typischer Fall des rechtfertigenden Notstandes. Ich habe heute auf meiner Station einen anderen, aber dem grundsätzlichen Gedanken nach ebenso zu verstehenden Fall eines rechtfertigenden Notstandes gehabt. Für den Psychiater ist es wichtig, dieses Gesetz zu kennen, um es im Ausnahmefall anwenden zu können, wenn dies geboten ist.

Erscheinen PsychKG-Unterbringungen eigentlich im Polizeilichen Führungszeugnis?

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob Zwangsunterbringungen im Psychiatrischen Krankenhaus nach PsychKG zu einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis führen.

Die Antwort ist: PsychKG Unterbringungen erscheinen nicht im Führungszeugnis.

Bei meiner Recherche habe ich aber nun endlich verstanden, warum sich dies Gerücht so hartnäckig hält.

Es gibt vier Arten von Führungszeugnissen:

  1. Das Privatführungszeugnis: Das ist das Führungszeugnis, das Privatpersonen beantragen und zum Beispiel ihrem Arbeitgeber bei der Einstellung vorlegen. Hier werden Straftaten einer bestimmten Schwere eingetragen.
  2. Das Behördenführungszeugnis: Dies dient zur Vorlage vor Behörden, hier werden zusätzlich zu den strafgerichtlichen Entscheidungen auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis, eingetragen.
  3. Das Erweiterte Führungszeugnis: Dies brauchen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen, zum Beispiel in Schulen oder Sportvereien.
  4. Das Europäische Führungszeugnis: Wird in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der EU erteilt und gibt auch Auskunft darüber, ob diese Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist.
    (Quelle: Bundesjustizamt)

Die Sorge:

Es gibt eine weit verbreitete Sorge, dass Psych KG-Unterbringungen im Behördenführungszeugnis erscheinen, und damit einer Verbeamtung im Wege stehen. Diese Sorge haben also vor allem Lehrer, Mitarbeiter im Rettungsdienst, der Feuerwehr und der Polizei, die mal durch welche verfahrene Situation auch immer per PsychKG untergebracht worden sind. Das kann ja schon passieren, wenn man mal betrunken mit 2 Promille randaliert hat und für eine freiwillige Entgiftung nicht zustimmungsfähig war.

In umgangssprachlichen Zusammenfassungen, wie in dieser Erklärung des Bundesjustizministeriums, heißt es, dass in einem Behördenführungszeugnis auch „gerichtlich angeordnete Unterbringungen in einer psychiatrischen Anstalt“ aufgeführt werden können. Das ist sicher die Quelle der Verunsicherung.

Was genau erscheint tatsächlich im Führungszeugnis?

Es gilt auch hier mal wieder: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung…“. Der Inhalt des Führungszeugnisses ist natürlich genau festgelegt, und zwar im §32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Hier wird unter Punkt 3 Abs. 1 explizit aufgeführt, dass “Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist” ins behördliche Führungszeugnis kommen.

Und das sind eben nicht PsychKG Unterbringen, sondern nur Unterbringungen in Forensischen psychiatrischen Kliniken nach §63 oder §64 StGB.

Entwarnung

PsychKG Unterbringen werden hier gerade nicht aufgeführt. Sie erscheinen also weder im normalen Führungszeugnis, noch im Behördlichen Führungszeugnis, noch im Erweiterten Führungszeugnis.

Gut so.

Bundesverfassungsgericht hebt nun auch das PsychKG Sachsens vorerst auf. 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-014.html

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor 8 Monaten das bundesweit geltende Betreuungsgesetz teilweise für rechtswidrig erklärt, da der Abschnitt über Zwangsbehandlingen nicht konkret genug ausformuliert und geregelt war, um einen so schwerwiegenden Eingriff grundgesetzkonform zu regeln. Inzwischen ist das Betreuungsrecht geändert worden und es ist davon auszugehen, dass die neue Fassung grundgesetzkonform ist. 
Das sächsische PsychKG enthällt auch einen Absatz über Zwangsbehandlingen: §22 hier, der ebenfalls wenig konkret formuliert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn daher für rechtswidrig erklärt. Es hat darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung im konkret beurteilten Fall unstrittig ist, dass dies aber eine verfassungskonforme Ausformulierung des Gesetzes nicht überflüssig macht.
Da hat es natürlich wieder mal Recht.
Zur Erinnerung: Artikel 2 des Grundgesetzes lautet:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.