Zeitliche Befristung der Unterbringung nach §63 StGB

Eickelborn
Das Foto zeigt einen nicht zu Ende gebauten Zaun der Forensischen Klinik in Eickelborn. Copyright by psychiatrietogo, under a creative commons licence.

Hat jemand eine erhebliche Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen, verhängt das Gericht keine Haftstrafe (keine Strafe ohne Schuld; keine Schuld bei Schuldunfähigkeit), sondern es weist den psychisch kranken Straftäter in eine forensische Klinik ein.

Liegt hauptsächlich eine Suchtkrankheit vor, insbesondere eine Alkoholabhängigkeit, wird der Täter gemäß §64 StGB verurteilt. Die Dauer der Unterbringung in der forensischen Klinik ist dann auf maximal zwei Jahre begrenzt.

Liegt hauptsächlich eine allgemeinpsychiatrische Krankheit vor, wird der Täter gemäß §63 StGB verurteilt. Die Dauer der Unterbringung ist bei diesem Gesetz nicht begrenzt, sondern wird einmal jährlich durch Begutachtungen und Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer geprüft.

Bei dieser Prüfung wird jedes mal wieder geprüft, ob sich etwas Grundlegendes an der Gefährlichkeit des Täters geändert hat, und ob die Maßregel immer noch erforderlich ist.

Das Problem ist nun, dass es sein kann, dass die Verhältnismäßigkeit von Straftat und Dauer der forensischen Unterbringung mit der Zeit immer weiter auseinander rücken.

Hat beispielsweise ein unzweifelhaft chronifiziert psychotisch Erkrankter jemandem mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn damit verletzt, kann eine Unterbringung in die Forensik erfolgen, wenn das Gericht davon ausgeht, dass eine weitere Gefährdung für die Allgemeinheit besteht. Es wird dann in regelmäßigen Abständen geprüft, ob sich etwas geändert hat, und ob noch eine Gefahr besteht. Möglicherweise ändert sich bei einem Patienten mit einer chronifizierten Psychose an der Gefährlichkeit nichts Grundsätzliches, und im geschlossenen Rahmen beweisen sich auch keine Fortschritte. Dann kann es passieren, dass die Maßregel über 10 Jahre weiterhin vollstreckt wird, weil Gutachter und Strafvollstreckungskammer von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit ausgehen.

Das Problem ist nun, dass der gleiche Täter, wäre er schuldfähig gewesen, wahrscheinlich nach spätestens zwei Jahren aus der Haft entlassen werden würde, unabhängig davon, ob es passieren könnte, dass er noch einmal straffällig werden könnte oder nicht. Die Dauer der Maßregel kann dann irgendwann unverhältnismäßig werden.

Daher gibt es eine zunehmende Anzahl von Stimmen, die befürworten, dass der §63 StGB dahingehend geändert wird, dass das Gericht in einigen, passenden Fällen, von vornherein eine maximale Dauer der Unterbringung im Urteil festlegt. Für andere Fälle könnte dann weiterhin im Urteil festgelegt werden, dass die maximale Dauer der Unterbringung nicht beschränkt wird, sondern regelmäßig geprüft werden muss, wie bislang.

Es gibt offenbar auch im Bundesjustizministerium Überlegungen zur Reform des §63, die in diesem Papier, das sehr lesenswert ist, diskutiert werden. Auch hier wird unter anderem über eine gestaffelte zeitliche Befristung des §63 nachgedacht.

Ich selbst halte so eine Regelung für erforderlich und verantwortbar, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das Gericht hat sonst oft genug erhebliche Schwierigkeiten, zum einen die gebotene forensische Unterbringung anzuordnen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Dauer der Unterbringung nicht unverhältnismäßig lange sein wird.

Was passiert eigentlich, wenn ich als Zeuge einer Ladung zu Gericht nicht folge?

Wenn man als Zeuge zu einer Gerichtsverhandlung geladen wird, dann muss man dort auch erscheinen. Ausnahmen gibt es nur, wenn man eine schwere Krankheit hat, die man nachweisen kann, und die verhindert, dass man zu Gericht kommt, oder wenn man z.B. weit weg im Urlaub ist. Aber dann muss man das vorher dem Gericht mitteilen. Und das Gericht muss diese Ausnahme akzeptieren.

Was gar nicht geht, ist einfach nicht zu kommen. Dann stellt das Gericht nämlich fest, dass man zwar ordnungsgemäß geladen wurde, aber nicht gekommen ist. Und verhängt oftmals ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 bis 250 Euro. Zuzüglich der dem Gericht durch die Zeitverzögerung entstandenen Kosten. Und manchmal entscheidet es, den Zeugen beim nächsten Verhandlungstag einfach polizeilich vorführen zu lassen. Dann klingelt morgens so gegen 6:00 ein Polizeibeamter an der Haustür des Zeugen und nimmt ihn mit ins Polizeigewahrsam. Von dort aus geht es dann so gegen 9:00 oder später ins Gericht. Dann ist der Zeuge da.

Wenn er nun keinen plausiblen Grund angeben kann, warum er beim letzten Mal nicht erschienen ist, dann wird das Ordnungsgeld fällig und auch eingetrieben.

Neulich habe ich mal eine Erklärung gehört, in der der Zeuge den Polizeibeamten, der ihn vorgeführt hat, „Busfahrer“ genannt hat. Das wirkt dann als Entschuldigung insgesamt nicht so überzeugend…

Schredderst Du Deine handschriftlichen Notizen, nachdem Du ein Gutachten diktiert hast?

Wenn ich als psychiatrischer Gutachter einen Probanden für ein Gutachten exploriere, mache ich mir während der Exploration handschriftliche Notizen. Nachdem ich mit der Exploration fertig bin, diktiere ich das Gutachten, korrigiere es und schicke es ab. Die handschriftlichen Notizen brauche ich dann nicht mehr. Was mache ich dann mit den handschriftlichen Notizen? Letzte Woche war ich Sachverständiger in einem Strafverfahren am Landgericht. Das Verfahren hat eine weitreichende Bedeutung. An einem der späteren Verhandlungstage fragte mich der Verteidiger, ob ich der Kammer und somit der Verteidigung meine handschriftlichen Notizen beziehungsweise Untersuchungsunterlagen zur Verfügung stellen könnte. Es gebe nämlich ein Urteil, dass unterstütze, dass man gegen einen Gutachter, der diese nicht zur Verfügung stellt, einen Befangenheitsantrag stellen kann. Die Verteidigung hätte ohne diese Unterlagen keine Möglichkeit, sich von einem gründlichen und methodisch richtigen Vorgehen des Gutachters zu überzeugen. Die Zivilprozessordnung verpflichtet den Sachverständigen zu folgendem: § 407a ZPO: “Weitere Pflichten des Sachverständigen”  führt unter Punkt 4 auf:

(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

Ob mit “Untersuchungsergebnisse” auch die Notizen, die der Sachverständige bei der Exploration macht, gemeint sind, ist mir nicht ganz klar. Dieses Urteil verneint das. Notizen sind nicht das gleiche wie Laborergebnisse oder testpsychologische Untersuchungsergebnisse. Kennt jemand ein Urteil, in dem die Nicht-Herausgabe der Explorationsnotizen des Sachverständigen eine Befangenheit begründet hat? Man muss wissen, dass durch einen Befangenheitantrag das ganze Verfahren platzen kann. Dann müsste der gesamte Prozess neu begonnen werden. Es müsste ein neuer Gutachter bestellt werden, der müsste ein neues Gutachten schreiben. Alle Zeugen müssten neu angehört werden. Ein riesiger Aufwand. Es ist selbstverständlich richtig, dass eine tatsächliche Befangenheit des Sachverständigen, also eine parteiische Voreingenommenheit, zu einer begründeten Ablehnung dieses Sachverständigen führt, und dies ist ein wertvolles Rechtsinstrument. Ich hatte meine handschriftlichen Unterlagen nach der Exploration gescannt und konnte sie der Kammer zur Verfügung stellen. Der Prozess konnte ungestört weiter laufen.

Die Moral von der Geschichte ist also:

Wenn Du Gutachter in einem Gerichtsverfahren bist, musst Du die handschriftlichen Notizen, die Du während der Exploration anfertigst, sowie mögliche Unterlagen neuropsychologischer Testungen und ähnliches, aufbewahren. Andernfalls könnte das gesamte Verfahren platzen. Also erst scannen und speichern, dann schreddern. Oder einfach abheften…

False Memories

Ich gelobe, hier jetzt nicht meine 100 liebsten TED-Talks zu verlinken. Aber dieser Vortrag hier erklärt in 17 Minuten sehr sehr anschaulich die Gefahren von induzierten, falschen Erinnerungen in Bezug auf Gerichtsverhandlungen und auch bestimmte psychotherapeutische Techniken. Sehr sehenswert!

Therapieunterbringungsgesetz: Ein Etikettenschwindel

Bericht von NRW Aktuell über die Einrichtung zum Therapieunterbringungsgesetz bei Oberhausen

Da habe ich mich gerade gefreut, dass Gustl Mollath frei gelassen wurde (und er hat bislang ja offenbar noch niemandem etwas angetan, also akut gefährlich ist er in Freiheit offenbar schon mal nicht…), da kommt die Psychiatrie schon wieder auf andere Weise ins Zwielicht.

Der Bundestag hatte 2009 das Therapieunterbringungsgesetz erlassen. Dieses ist eine Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der entschieden hatte, dass eine Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend verhängt werden darf. Es bezieht sich dabei eher auf ein juristisches Detail. Wenn im Urteil bereits festgestellt wird, dass im Anschluss an die Strafhaft eine Sicherungsverwahrung zu prüfen sei, dann ist das rechtens. Bei einigen Straftätern in der Vergangenheit wurde das aber im Urteil nicht angesprochen und dann später, also nachträglich, angeordnet. Diese Nachträglichkeit wurde als „Strafe ohne Gesetz“ gerügt. Juristisch ist das korrekt, in den Konsequenzen aber bedenklich.

Wie hat sich der Gesetzgeber nun verbogen, um auch solche schweren Straftäter in einer Sicherung zu verwahren, bei denen das im 10 Jahre zurück liegenden Urteil noch nicht antizipiert wurde, aber dennoch als notwendig erachtet wird? Es schuf das Therapieunterbringungsgesetz (TUG). Unter recht nebulösen Formulierungen wird hier geregelt, dass ein Täter nun doch nachträglich untergebracht werden kann, um eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit abzuwehren. Es handelt sich beim TUG also um eine nachträgliche Sicherungsverwahrung durch die juristische Hintertüre. Nun kann man erst mal darüber streiten, ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht vielleicht einfach Recht hat und seine Entscheidung mit allen Konsequenzen getragen werden muss. Das kann bei bestimmten Tätern, deren Sicherungsverwahrung aufgehoben werden müßte, verantwortbar sein, bei manchen anderen möglicherweise nicht.

Was mich aber erheblich stört, ist, dass hier die Psychiatrie mal wieder hervorgezerrt wird, um so zu tun, als behandele man hier ganz barmherzig Kranke. Das Gesetz heißt “Therapieunterbringungsgesetz”, obwohl die Therapie hier wirklich ganz hinten ansteht. Auch die Eingangsvoraussetzungen sind gerade mal, dass der Unterzubringende “eine psychische Störung” hat. Was bitte ist eine psychische Störung im Kontext eines Wiederholungstäters schwerer Verbrechen. Und welcher Täter dieser Gruppe könnte keine “psychische Störung” haben?

Die DGPPN kritisiert in ihrer Stellungnahme sehr klar den Etikettenschwindel, der hier betrieben wird.

In NRW wurde 2011 erstmalig ein Straftäter nach dem TUG untergebracht. Hierfür wird eine ehemalige, nun umgebaute und umgewidmete JVA in der Nähe von Oberhausen verwendet (siehe das Video oben…).

Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt, dass das TUG bei strenger Auslegung verfassungskonform sei und einen „Freiheitsentzug ohne Strafe“ hinreichend begründen könne.

Aus meiner Sicht kann es erforderlich sein, bestimmte Wiederholungstäter sehr schwerer Straftaten auch nach Ablauf der regulären Straftat zur Sicherung unterzubringen.

Das hat aber nichts mit Psychiatrie zu tun. 

Es ist eine juristische und politische Maßnahme. Den Etikettenschwindel der “Therapie” von “psychischen Störungen” lehne ich ab.

Gustl Mollath ist frei

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat heute einem Mann Recht zugesprochen, der seit sieben Jahren aufgrund falscher Voraussetzungen im Maßregelvollzug untergebracht war. Es erklärte das Gerichtsverfahren, das Gustl Mollath in die Forensik eingewiesen hat, für fehlerhaft. Daher ist er heute entlassen worden. Eine andere als die damals zuständige Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth muss nun klären, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Zuletzt hatte es da sehr erheblichen Zweifel gegeben.

Ich bin sehr froh, dass Mollath frei ist. Seine Unterbringung war falsch und unverhältnismäßig.

Zur genaueren Erklärung des Urteils siehe hier.

Lieber Rettungsdienst: Alles richtig gemacht!

Die Ehefrau des 85 jährigen, seit längerer Zeit an einer ausgeprägten Demenz leidenden Patienten hatte den Rettungsdienst gerufen, weil es zu Hause einfach nicht mehr ging. Der Patient war immer unruhiger, getriebener und auch aversiver geworden, er aß nicht mehr richtig und war mit Worten kaum noch erreichbar. Eine Aufnahme ins Krankenhaus war erforderlich. Die Jungs vom Rettungsdienst kamen, hörten sich die Geschichte in Ruhe an und erklärten, dass sie den Patienten natürlich ins Krankenhaus fahren würden. Und fragten dann, ob vieleicht eine Vorsorgevollmacht vorliege. Die braucht man nämlich, um die Behandlung im Krankenhaus auf einer geschützten Station rechtlich abzusichern, wenn eine Freiwilligkeitserklärung aufgrund der Demenz nicht mehr möglich ist. Die Alternative wäre in NRW eine Zwangsumterbringung nach dem PsychKG, eine Maßnahme, auf die man eben gerade verzichten kann, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt.
Ja, sagte die Ehefrau, eine Vorsorgevollmacht gebe es, sie finde sie jetzt nur gerade nicht.
Kein Problem, sagten die Retter, dann warteten sie gerne kurz, so dass die Ehefrau suchen könne. Ach, das dauere doch zu lange, sagte die Ehefrau. Nein, sie solle ruhig gucken, wo sie sei, die Vollmacht, sie könne doch nicht verschwunden sein, wo die denn eigentlich sein müsse. Und schwups, genau am erwarteten Ort fand sie sich. Und dann gings mit Patient und Vorsorgevollmacht in die Klinik.
Hat vielleicht 5 Minuten gedauert, dafür aber ein Psych KG verhindert, den Zweck der Vorsorgevollmacht ernst genommen und war auf jeden Fall sehr im Sinne des Patienten und seiner Frau. Danke.

Erster Geburtstag

Heute feiert dieser blog seinen ersten Geburtstag. Happy birthday!
Vor genau einem Jahr erschien der erste post hier; inhaltlich ging es darum, dass ich wohl mal „Hello World!“ posten wollte und das auch getan habe. Inzwischen habe ich über 140 posts mit hoffentlich etwas mehr Inhalt geschrieben und es ist weiterhin fun.
Bedanken möchte ich mich einmal mehr bei pharmama, Chirurgenwelpe und medizynicus, durch deren frühe links viele Leser auf den blog aufmerksam geworden sind sowie die anderen Medizinblogs, die mir die Ehre eingeräumt haben, mich in ihre blogroll aufzunehmen. Google lenkt täglich verblüffende Mengen an clicks weiter, was mich wirklich freut und motiviert.
Am meisten aber freuen mich die vielen regelmäßigen Leser unter Euch, die mir mit Kommentaren, Gefällt mir´s und allen anderen Rückmeldungen zeigen, dass ein bestimmter post ihnen etwas gebracht hat: Spaß, Bestätigung, Information oder Anregung.
Ich freue mich auf’s nächste Jahr mit Euch,
Euer psychiatrietogo

Der BGH stellt klar: Fixierungen im Wohnheim bedürfen auch bei gegebener Vorsorgevollmacht einer richterlichen Anhörung

Der BGH entschied unlängst folgenden Fall: Eine Patientin hatte zu Zeiten geistiger Klarheit eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn und ihre Tochter erteilt, in der sie den beiden umfassend genehmigte, im Falle einer geistigen Erkrankung sie zu vertreten und für sie zu entscheiden, auch in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen. Nachdem sie eine Demenz entwickelte, zeigte sie im Wohnheim eine hohe Umtriebigkeit und brach sich aufgrund dieser Unruhe auch den Kiefer. Der Sohn ordnete dann im Einvernehmen mit dem Pflegeheim eine Sicherung in der Nacht mit Bettgittern und am Tage bei Bedarf die Sicherung am Stuhl mittels eines Beckengurtes an. Das Betreuungsgericht führte eine Anhörung durch, bestätigte die Genehmigung und befristete sie. Gegen die Befristung legte der Sohn Berufung ein, auch weil jede gerichtliche Überprüfung Geld koste. Er argumentierte, dass seine Mutter in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes genau das gewollt habe und es keiner gerichtlichen Überprüfung mehr bedürfe.

In der höchsten Instanz bestätigte der BGH nun (Az. XII ZB 24/12), dass jede freiheitsentziehende Maßnahme immer richterlich überprüft werden muss, denn

§ 104 Grundgesetz lautet:
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

In der Begründung macht sich der BGH eine Unterscheidung zu eigen, die auch bisher schon typischerweise vorgenommen wird. Demnach handelt es sich um eine 

  • Fixierung, wenn der Betroffene verbal oder durch körperliche Bewegungen deutlich macht, dass er eine mechanische Sperre überwinden möchte.
  • Sicherung, wenn der Betroffene eben keine Anstalten macht, die Sperre zu überwinden, weder verbal noch motorisch, und wenn die Sperre lediglich absichern soll, dass er nicht versehentlich aus dem Stuhl rutscht oder im Schlaf aus dem Bett fällt. Jede Form der vom Patienten explizit gewünschten mechanischen Sicherung ist damit eine Sicherung.
Bei dementen Patienten handelt es sich nach dieser Unterscheidung bei Bettgittern und Bauchgurten um Fixierungen, denn sie formulieren oft den Willen, die mechanische Sperre zu überwinden („Ich will nach Hause“) und sie zeigen oft eine entsprechende Bewegung.
 
Das Urteil des BGH, das sicherstellt, dass jede Fixierung auch im Pflegeheim einer richterlichen Anhörung bedarf, ist konsequent und grundgesetzkonform. In der täglichen Praxis wird sich die Anzahl der Anhörungen nun möglicherweise erhöhen. In der Regel werden auch jetzt schon in den beschriebenen Fällen Anhörungen durch das Betreuungsgericht durchgeführt. Einen Spielraum, eine Fixierung „einfach mal so“, ohne gerichtlichen Beschluss durchzuführen, gibt es nicht (mehr).

Das BGH Urteil zur Zwangsmedikation unter BtG ist richtig. Aber es braucht eine Übergangsregelung.

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit diesem Urteil gesprochen, dass Zwangsmedikationen auf der Rechtsgrundlage des aktuellen Betreuungsrechtes gegenwärtig nicht möglich sind. Die Anforderungen, die für einen so erheblichen Eingriff in die Menschenwürde, wie sie eine Zwangsmedikation darstellt, an die gesetzliche Grundlage gestellt werden müssen, erfülle das Betreuungsrecht gegenwärtig nicht.

Der Bundesgerichtshof hat Recht. Eine Zwangsmedikation ist ein erheblicher Eingriff in die Würde des Menschen. Das aktuelle Betreuungsrecht regelt diesen Eingriff, seine Voraussetzungen und Kontrollen, nicht ausreichend explizit.

Im § 1906 BGB heißt es wörtlich:

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Die Formulierung „Unterbringung zur“…“Heilbehandlung oder ein(em) ärztlicher Eingriff“, impliziert nach weit verbreiteter, aber nicht einheitlicher Auslegung auch die medizinisch gebotene Behandlung, erforderlichenfalls auch per Zwangsmedikation.

Vor nicht all zu langer Zeit hatte das Bundesverfassungsgericht hier mit seiner Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung auf der Rechtsgrundlage des Maßregelvollzugsgesetzes den Gesetzgeber zur Korrektur aufgefordert. Es hatte auf das Problem hingewiesen, dass eine Zwangsmedikation eben gerade einer ausreichenden Rechtsgrundlage bedürfe und sonst nicht rechtmäßig sei, denn

Artikel 2 des Grundgesetzes lautet:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Genau das ist aber laut Bundesgerichtshof auch für das Betreuungsgesetz gegenwärtig nicht der Fall. Das Betreuungsgesetz regelt die Zwangsmedikation eben gerade nicht explizit. Und genau deswegen ist es gegenwärtig nach Auffassung des BGH eben rechtswidrig, weil Grundgesetzwidrig, eine Zwangsbehandlung aufgrund des Betreuungsgesetzes durchzuführen. Und damit hat der BGH Recht.

Der BGH konnte also nicht anders entscheiden. Das Urteil ist richtig. Es ist nun Aufgabe des Gesetzgebers, sehr zügig den §1906 BGB zu überarbeiten und eine eindeutige Regelung bezüglich der Zwangsmedikation aufzunehmen, die den rechtlichen Ansprüchen, die das Bundesverfassungsgericht für Eingriffe in den Art. 2 Grundgesetz gefordert hat, erfüllen. Es zeichnet sich ab, dass hier ein Richtervorbehalt kommen wird, das heißt, dass eine Partei, die von der Klinik unabhängig ist, die Zwangsmedikation anordnen muss. Das war bislang immer der Betreuer, der aber oft der Familie angehört und in Zukunft dem Anschein nach nicht mehr hierfür ausreichend ist. Also wird es wohl der Richter werden. Der wird sich vermutlich medizinischen Sachverstand in Form eines Gutachten eines Arztes einholen müssen. Ob dieses Gutachten von einem an der Behandlung beteiligten Arzt oder von einem unabhängigen Sachverständigen zu erstatten sein wird, bleibt noch zu regeln.

In der Übergangszeit, bis der §1906 reformiert sein wird, ist es fraglich, ob Umstände vorstellbar sind, in denen der die Unterbringung anordnende Richter unter der besonderen Situation des Richtervorbehaltes eine Zwangsmedikation nach BtG anordnen kann. Für die Patienten kann eine unterlassene Medikation fatale Folgen haben, eine unbehandelte schwere psychische Erkrankung kann mit erheblichen Schäden für die Gesundheit einhergehen.

Der BGH hätte möglicherweise viel Schaden verhindern können, wenn er eine Übergangsregelung vorgeschlagen hätte, in der zum Beispiel nach einem externen Gutachten und Vorbehalt der expliziten richterlichen Anordnung im Unterbringungsbeschluss eine Zwangsmedikation weiter möglich geblieben wäre.

Links zu diesem Urteil:

Maßregel vor oder nach oder statt Strafe oder was?

Wenn ein Gericht bei reduzierter Schuldfähigkeit sowohl eine Unterbringung in einer Therapieeinrichtung anordnet als auch eine Freiheitsstrafe im Gefängnis, stellt sich regelmäßig die Frage, in welcher Reihenfolge diese abzuleisten sind.

§67 StGB regelt die Reihenfolge der Vollstreckung: In der Regel wird zuerst die Maßregel, also die Behandlung in der Forensischen Klinik vollstreckt. Nach Gesundung wird dann die Haftstrafe im Anschluß verbüßt. Man kann sich vorstellen, welche demotivierende Kraft von dem Gedanken ausgeht, nach der Unterbringung in der Forensik, wenn die ersten Lockerungen vielleicht schon gut funktioniert haben, noch mal eine Knaststrafe absitzen zu müssen. Aus diesem Grunde erlaubt Absatz 2 des §67 eine Umkehrung der Reihenfolge des Vollzuges, wenn dies dem Zweck der Maßregel dienlich ist. Insbesondere bei Unterbringungen aufgrund einer Sucht zur Entziehung soll das Gericht sogar den Vollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel anordnen. Diese Regel kann auch für einen Teil der Freiheitsstrafe getroffen werden oder nachträglich entschieden werden. Die Maßregel kann auf die Strafe angerechnet werden, aber nur bis zu zwei Dritteln der Strafzeit (aber der Rest kann ja bei guter Prognose zur Bewährung erlassen werden).

Das heißt, das Gericht hatte hier immer schon ein gewisses Maß an Freiheit, was die Reihenfolge angeht, es konnte durch den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe verhindern, dass nach der Maßregel noch Knast drohte.

Anders war es bislang bei alten Freiheitsstrafen, die noch ausstanden, wenn in einem zweiten Prozeß eine Maßregel verhängt wurde. Dann konnten die Freiheitsstrafen nur nachher verbüßt werden.

Uwe Vetter berichtet jetzt in seinem immer lesenswerten lawblog von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das unter Berufung auf die Menschenwürde, die Verhältnismäßigkeit sowie den Zweck der Freiheitsstrafe in einem besonders gelagerten Härtefall urteilte, dass die sich an die Maßregel anschließende Freiheitsstrafe nicht zu vollstrecken war. Sehr gut.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. März 2012, Aktenzeichen 2 BvR 2258/09.

Ist Breivik fanatisch oder psychotisch?

Die Taten könnten nicht schrecklicher sein. Sie könnten nicht sinnloser sein. Und der Wunsch nach einer gerechten Strafe könnte nicht größer sein. Andreas Breivik hat mit seinen rechtsterroristischen Anschlägen sehr viel Leid verursacht. Seine krude Gedankenwelt stellt er im Internet dar, sein 1518 seitiges Manifest kann man zum Beispiel hier nachlesen. Ich habe es nicht zu wesentlichen Teilen gelesen, nur einen Eindruck von der kruden Gedankenwelt gewonnen, es ist nur mühsam lesbar.
Damit das Gericht nun ein gerechtes Urteil fällen kann, muss es beurteilen, ob Breivik gesund und schuldfähig ist, oder ob er krank und für seine Taten schuldunfähig ist. Rechtsphilosophisch könnte es kaum einen größeren Unterschied geben. In der Konsequenz allerdings wird der Unterschied weniger erheblich sein.
Im Fall „Schuldfähig“, wird er die norwegische Höchststrafe für Mord von 21 Jahren erhalten mit anschließender Sicherungsverwahrung. Also voraussichtlich bis an sein Lebensende in einem gut gesicherten Gefängnis bleiben.
Im Fall „Schuldunfähig“, kommt er in eine gut gesicherte forensische Klinik, wird alle paar Jahre begutachtet, und wird voraussichtlich ebenfalls zeitlebens nicht mehr herauskommen.
Und nun der Auftritt der Forensischen Psychiatrie. Im ersten Gutachten Ende November 2011 wurde er für psychotisch während der Tat, psychotisch bei der ausführlichen Untersuchung und in der Konsequenz für schuldunfähig erklärt. Die Öffentlichkeit war wenig begeistert. Im zweiten Gutachten, das der Öffentlichkeit am Dienstag vorgestellt wurde, wurde er als narzistisch diagnostiziert, aber nicht psychotisch. Also schuldfähig. Breivik selbst gefällt dieses Gutachten. Und viele empfinden es als angemessener.
Die Grenze zwischen fanatisch, aber schuldfähig auf der einen Seite und wahnhaft überzeugt, psychotisch und nicht schuldfähig auf der anderen Seite ist im Falle Breivik sicherlich schwer zu ziehen. Ich persönlich würde mich wohler fühlen, wenn die Einschätzung fanatisch und schuldfähig stimmen würde. Ich weiß es aber nicht, vielleicht ist er wirklich psychotisch, dann müßte er auch so beurteilt und behandelt werden.
Was aber unausweichlich kommen wird ist, dass das Ansehen der forensischen Psychiatrie einen Knick erhalten wird. In so einer extrem wichtigen Frage so komplett gegenteilige Gutachten zu erhalten macht nicht den Eindruck, dass die Urteilsbildung auf reproduzierbaren, untersucherunabhängigen Erkenntniswegen beruht und das sich die abschließende Einschätzung allein auf die gewonnenen Erkenntnisse stützt. Es zeigt vielmehr, dass es Fälle gibt, in denen abgewogen und normativ entschieden werden muss, ob eine bestimmte Gedankenwelt nun als krank oder lediglich fanatisch einzuordnen ist. Der Fall Breivik ist nun einmal leider so ein Fall. Und das Gericht hat die schwere Aufgabe, diese Entscheidung am Ende der Hauptverhandlung zu treffen.
In der öffentlichen Meinung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit das Bild hängen bleiben, dass ein forensisches Gutachten ja viel sagen kann. Aber wenn es nicht erwünscht ist, kann man auch ein neues Gutachten anfordern, das dann das genaue Gegenteil schreibt. Im Fall Breivik ist es so gewesen.
Hoffentlich bleibt in der öffentlichen Meinung auch die Erkenntnis zurück, dass das Gericht eine Abwägung der unterschiedlichen Einschätzungen und Wertungen durchführt. Und das dieser normative Vorgang auch richtigerweise bei den Richterinnen und Richtern liegt, die das Urteil sprechen werden. Es wird eine schwierige Abwägung werden.

Critical Risk Management (CRM) in Medizin und Luftfahrt

Gestern hatte ich das Glück, in einem RICHTIGEN Flugsimulator fliegen zu dürfen (Danke Stefan!), was wirklich aufregend ist. Heute postet Chirurgenwelpe hier dieses unbedingt sehenswerte Video. Es handelt von einem Piloten, der etwas über den „human factor“ in der Medizin und in der Luftfahrt zu berichten hat. Das bezieht sich auf die Analyse des Hergangs von fatalen Fehlern, etwas, in dem Mediziner von Piloten sehr viel lernen können.

As a result of his personal experience, Martin Bromiley founded the Clinical Human Factors Group in 2007. This group brings together experts, clinicians and enthusiasts who have an interest in placing the understanding of human factors at the heart of improving patient safety.
In Just A Routine Operation Martin talks about his experience of losing his wife during an apparently routine procedure and his hopes for making a change to practice in healthcare.

Die Analyse von schweren Fehlern zeigt gebietsübergreifend immer wieder, wie wichtig gerade in risikoreichen Situationen Kommunikation und Offenheit sind. In zwei Dritteln der untersuchten Fälle hatte einer der Beteiligten eine wichtige Information oder Idee, die den Gang der Dinge womöglich wesentlich hätte abwandeln und verbessern können, kam aber damit irgendwie nicht durch.

Übrigens auch sehr spannend ist diese vollständige Rekonstruktion eines Flugzeugunglücks, die National Geographic gedreht hat:

http://youtu.be/ddpvP2UPHcY

Schuldfähigkeitsbegutachtung ist nicht delegierbar

Ein psychiatrischer Gutachter, der eine Schuldfähigkeitsbegutachtung durchführt, und zu weitreichenden Fragen Stellung nehmen soll, etwa die Frage der Sicherungsverwahrung oder Maßregel nach §63, darf die Begutachtung nicht delegieren, er muss sie persönlich durchführen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung reicht nicht aus. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 25. Mai 2011 unter dem Aktenzeichen 2 StR 585/10 festgestellt.

Im Tenor heißt es wörtlich: „Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird. … Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss – jedenfalls soweit dies überhaupt möglich ist (vgl. BGHSt 44, 26, 32) – eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus. Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vermag die eigene Exploration nicht zu ersetzen.“

Die Supervision von Gutachten, etwa die Supervision eines Assistenzarztes durch einen Oberarzt, kann bei Schuldfähigkeitsbegutachtungen also nur so erfolgen, dass der Supervisor während des wesentlichen Teils der Begutachtung persönlich anwesend ist.

Nachzulesen z.B. hier. (openjur.de ist eine freie, unabhängige, kostenlose juristische Datenbank, auf der man gut nach relevanten Urteilen suchen kann).

Operative Fallanalyse und ‚The Mentalist‘

Im Rahmen des 12. Warnemünder Forensikkurses hatte ich heute die Freude, ein Seminar mit Harald Dern vom Bundeskriminalamt Wiesbaden mitzuerleben. Er trug vor, wie moderne Fallanalyse heute hilft, vom Tatbild zu einem Täterbild zu gelangen, und wie sich hieraus Ermittlungshinweise ergeben. Und wie sich das vom Bild des heldenhaften Profiler, das man aus amerikanischen Serien kennt (die unterhaltsamste Serie ist in meinen Augen „The Mentalist“). Tatsächlich ähnele der Stil des FBI tatsächlich etwas mehr den entsprechenden Heldenfolgen als dem deutschen Vorgehen…

Ein typische Operative Fallanalyse (OFA) läuft dabei so ab, dass die ermittelnde SoKo typischerweise nach einigen Wochen Ermittlung, wenn auch schon viele Erkenntnisse und auch naturwissenschaftliche Untersuchungsergebnisse vorliegen, die OFA des jeweiligen Bundeslandes anfordert (BKA und alle LKA’s beschäftigen etwa 60 Mitarbeiter, die ausgebildete OFA-Leute sind).

Ein Team besteht meist aus 5 Leuten, manchmal 3, manchmal 7. Zunächst werden alle gesicherten Fakten zusammengetragen, hierzu werden oft die beteiligten Spezialisten angehört, verbleiben manchmal auch im OFA Team. Das Team versucht nun, möglichst frei von irgendwelchen Vorannahmen (muss ja ein perverser Sadist sein….) die Tat Schritt für Schritt aus den Indizien und gesicherten Spuren zu rekonstruieren. Hierfür kann es oft nötig sein, bestimmte Handlungen im Experiment nachzustellen, um Aufschluss darüber zu bekommen, wie es sich tatsächlich zugetragen hat. Merkwürdige Schleifspuren an den Absätzen des Opfers? Ausprobieren, wie man einen gleichschweren Menschen auf welchem Untergrund wie weit schleifen muss, um an gleichen Absätzen gleiche Spuren zu bewirken. Wie lange dauert es, jemanden auf diese Art zu fesseln? ausprobieren! Und während dieses Prozesses wird immer wieder gleichberechtigt diskutiert, was im Tater vorgegangen sein kann, wie die Situation gewesen sein kann. Und dann stellt sich nach einiger Zeit etwas ein, was Psychiater aus Supervisionen und Balintgruppen kennen. Wenn man das Verhalten eines Menschen lange genug in einer Gruppe diskutiert und immer wieder neue Sichtweisen durchspricht, entsteht oft ein sehr zutreffendes Empfinden, was im Besprochenen wirklich vorgegangen sein mag. Das ist eine wichtige Erkenntnisquelle.

Dazu werden alle Anknüpfungsfakten sowie die sich hieraus ergebenden Vermutungen festgehalten und jeweils leidenschaftslos daraufhin beurteilt, wie verläßlich diese Einschatzung in Prozent sein mag.

Die Tathergangsanalyse enthält dann die Elemente

  • Rekonstruktion
  • Bewertung der Tatsituation (Geeignetheit und Verfügbarkeit des Opfers), Tatgelegenheit (Tatort, Tatzeit, Sozialkontrolle), Tatentschluss (Spontanentschluss vs. Neigungstat)
  • Deskriptive Verhaltensbewertung (Darstellung deliktuntypischer Verhaltensmerkmale, Personifizierende Elemente, Besondere Verhaltensweisen)
  • Charakterisierung des Taterhandelns (Bewertung der Strukturiertheit des Täterhandelns, Streßverhalten, Lageorientierung vs. Handlungsorientierung)
  • Motivbewertung
  • Fallcharakteristik
  • Taterprofil (Alter, Regionalität, Vorerkenntnisse (Vorstrafen und Ermittlungen), Bezug zum Opfer, Lebenssituation, Sonstiges
  • Welche Kompetenzen hat der Täter gezeigt?
  • Ermittlungshinweise

Dies wird als schriftlicher Bericht und in der direkten Präsentation allen an der Ermittlung beteiligten vorgetragen.

Im Gegensatz zu den in den medien sehr bevorzugt dargestellten hochintelligenten, planvoll handelnden sadistischen sexuell motivierten Tätern überwiegen bei den tatsächlich aufgeklärten Sexualmördern eher die dissozialen, weniger intelligenten allgemein schon als irgendwie, nicht aber unbedingt einschlägig vorbestraften Typen. Es sind also eher die ‚Dissozialen Generalisten‘ als die ‚Sadistischen Spezialisten‘.

Im zweiten Teil des Seminares wurden dann Fallbeispiele besprochen. Ich muss wohl nicht betonen, wie spannend das war…

Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass private Träger forensische Kliniken betreiben dürfen

Bislang galt die Vorstellung, dass in Forensischen Kliniken so weit die Freiheitsrechte der Untergebrachten eingeschränkt werden, dass dies an Beamte und damit an eine Institution in staatlicher Trägerschaft gebunden ist. Die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts billigten mit ihrem Urteil vom 18.01.2012, (Az. 2 BvR 133/10) entsprechende Vorschriften des hessischen Gesetzes zum Maßregelvollzug, die eine private Trägerschaft zulassen.. In Hessen sind forensische Kliniken auch in der Hand der privaten Trägergesellschaft der Vitos-Klinik, die seit2007 von einer Gesellschaft privaten Rechts, einer gemeinnützigen GmbH, betrieben wird. Diese wiederum liegt vollständig in der Hand des Landeswohlfahrtsverbandes. Damit sei der Maßregelvollzug weiterhin in öffentlicher Hand, hieß es. Er sei nicht den Interessen des privatwirtschaftlichen Wettbewerbs ausgeliefert, die den Standards der Unterbringung und deren Zielen zuwiderliefen.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung auch für die insgesamt 15 Bundesländer, die den Maßregelvollzug teilweise oder vollständig privatisiert haben. 

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