Videokurs Rechtsgrundlagen stationärer psychiatrischer Behandlungen

Leute, es ist soweit! Der Videokurs „Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen ist fertig und online. Ihr findet in hier.

  • 90 Minuten Video
  • 25 Seiten Script
  • Aktuell und verläßlich!

Für wen eignet sich der Kurs?

Du arbeitest auf einer geschlossenen psychiatrischen Station? Dir wird etwas schwindelig, wenn Du an die komplizierten juristischen Grundlagen stationärer Behandlungen denkst?
Z.B.:

  • Darf ich beim PsychKG vor richterlicher Genehmigung isolieren?
  • Wie sieht ein Attest für eine Isolierung nach BtG aus?
  • Was bedeutet eigentlich “Übergesetzlicher Notstand”?

Inhalte

In diesem Videokurs erkläre ich sehr detailliert alles, was Du über die juristischen Grundlagen wissen musst, um rechtssicher auf einer geschützten Station ärztlich tätig zu sein. Du erfährst die gesetzlichen Regelungen von Unterbringungen, Isolierungen, Fixierungen und Zwangsmedikationen; Du erfährst, wie Du praktisch vorgehen musst und welche Fallstricke zu beachten sind.
Die Videos dauern zusammen ca. 90 Minuten, ergänzt wird der Kurs durch ein Script, in dem alles Wichtige zusammengefasst ist und auch Beispielatteste enthalten sind.
Auch als Vorbereitung auf die Facharztprüfung Psychiatrie & Psychotherapie ist er sehr gut geeignet!
Bezüglich des PsychKGs bezieht sich der Kurs auf die Regelungen in NRW, alle anderen Bereiche gelten in ganz Deutschland.

Kosten

Der Kurs kostet 49 € für Videos und Script. Der Zugang bleibt unbegrenzt bestehen, so dass Du auch von alle Aktualisierungen profitieren werdet.
Schau dir die Vorschau und die Übersicht hier an und schreib Dich am besten gleich in den Kurs ein!

Klinisch Relevant: Das PsychKG im Gespräch mit Simon Kurzhals

Der Podcast Klinisch Relevant bringt immer wieder super Fortbildungen zu verschiedenen Themen, guckt euch den gerne mal an! In der aktuellen Folge spricht Kai Gruhn mit Simon Kurzhals, Oberarzt für eine geschützte psychiatrische Akutstation, über die praktische Anwendung des PsychKGs.

Klare Hörempfehlung für alle, die damit in der Praxis zu tun haben!

Die Folge findet ihr hier.

Ein Strafrichter bloggt: Schwurgericht.info

Es ist ja ziemlich selten, dass Richter bloggen. Zwar sollten Richter nichts über eigene laufende Verfahren öffentlich ausbreiten, aber grundsätzliche Rechtserklärungen sind natürlich erlaubt, und die dürfen sich gerne auch auf aktuelle Urteile beziehen. Neben dem ohnehin sehr verfolgenswerten Lawblog von Udo Vetter, von dem ich auch den Hinweis auf Schwurgericht.info habe, ist dies nun der zweite wirklich interessante juristische Blog. Bei beiden freue ich mich über jeden neuen Post…

Der aktuelle Post auf Schwurgericht.info zur Frage: Was bedeutet eigentlich die Formulierung „In feindlicher Willensrichtung“ im Mordparagrafen ist schon interessant genug, aber um ehrlich zu sein darf ich euch empfehlen, auch die vergangenen Posts alle zu lesen. Nicht nur, wenn ihr später forensisch-psychiatrische Gutachter werden wollt…

Also: surft mal vorbei und abonniert den Blog http://schwurgericht.info/category/allgemein/!

Neuer Psychcast: PC073 Hörertreffen und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsmaßnahmen

Liebe PsychCast-Freunde,
heute möchten wir Euch zur ersten PsychCast Konferenz am Freitag, den 30.11.2018 um 19 Uhr in Berlin (Café Sankt Oberholz, Rosenthaler Str. 72A, 10119 Berlin) einladen! Wir wollen über „Salutogenese 4.0“ sprechen: Wie entsteht Gesundheit im Jahre 2018? Wie hilft die künstliche Intelligenz dabei? Wir freuen uns auf einen tollen Abend mit Euch!
Was? Die PsychCast Konferenz zum Thema „Salutogenese 4.0“ mit Aufzeichnung
Wann? Am 30. November 2018 um 19.00 Uhr
Wo? Café Sankt Oberholz, Rosenthaler Str. 72A, 10119 Berlin
Kosten? Freier Eintritt, Anmeldung erforderlich per Mail oder Facebook.
Im zweiten Teil des PodCasts sprechen wir über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie. Ausführliche Infos zum Urteil findest Du hier. Den im PsychCast angesprochenen ausführlichen Artikel zu den verschiedenen Rechtsgrundlagen der stationären Behandlung in der Psychiatrie mit vielen Erklärungen und praktischen Beispielen findest Du hier.
Die aktuelle Folge des PsychCast findest Du hier.

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Grundlagen der Fixierung in Deutschland einheitlich und klar geregelt

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 zu den gesetzlichen Regelungen von Fixierungen in der Psychiatrie Stellung genommen. Konkret hatten zwei Kläger aus Baden-Württemberg und Bayern geklagt, die per PsychKG untergebracht waren, und im diesem Rahmen über mehrere Stunden fixiert worden sind, ohne dass diese Fixierungen getrennt von der Unterbringung nach PsychKG gerichtlich angeordnet worden waren. Hintergrund dieser Klagen war sicherlich, dass einige Bundesländer, wie NRW, bezüglich längerer Fixierungen in ihren modernisierten PsychKG-Gesetzen schon einen Richtervorbehalt festgelegt haben, die Länder Bayern und Baden-Württemberg aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht sprach nun die Auflage aus, das jeweilige PsychKG zu ändern und einen Richtervorbehalt einzusetzen.

Richtervorbehalt längerdauernder Fixierungen bei bestehender PsychKG Unterbringung

In NRW gilt bereits ein modernes PsychKG, in dem länger andauernde oder vermutlich wiederkehrende Fixierungen einem Richtervorbehalt unterliegen. Das bedeutet, dass die Unterbringung per PsychKG alleine nicht ausreicht, um den untergebrachten Patienten auch längerdauernd oder wiederkehrend zu fixieren. Diese Fixierungen müssen bei Gericht beantragt und vom Gericht genehmigt werden.

In der Praxis wird die Fixierung aufgrund der Akuität der Situation jeweils begonnen werden müssen, um dann unverzüglich danach das Gericht zu informieren.

Allerdings war die bisherige Auslegung von „längerdauernd“ so, dass man ab 24 Stunden das Gericht informierte. Ab sofort gilt auch in NRW eine Frist von 30 Minuten, die eine Fixierung ohne richterliche Genehmigung dauern darf. Bei mehr als 30 Minuten Dauer oder wiederkehrenden Fixierungen ist nun das Gericht zu informieren.

Hinweispflicht auf das Recht einer gerichtlichen Überprüfung von Zwangsmaßnahmen

Auch hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass der Patient nach einer Zwangsmaßnahme, also nach einer Fixierung oder Zwangsmedikation, darauf hingewiesen werden muss, dass er diese Zwangsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann und dass diese Information schriftlich dokumentiert werden soll. In der Praxis kann man diese Information in einer Fixierungsnachbesprechung geben und sich auch vom Patienten unterschreiben lassen, dass man ihn informiert hat.

Fazit

Ich arbeite ja in NRW, hier ändert sich nicht so viel. Die Dauer einer „Nicht nur kurzfristigen Fixierung“, ab der das Gericht die Fixierung anordnen muss, verkürzt sich von 24 Stunden auf 30 Minuten und der Patient muss in der Fixierungsnachbesprechung über die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung informiert werden.

In den Bundesländern, die im PsychKG für Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen und Zwangsmedikationen bis jetzt noch keinen Richtervorbehalt hatten, wird sich dies in den nächsten Monaten ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Rahmen festgestellt, dass eine ausgedehntere Erreichbarkeit des Gerichtes im Sinne eines Notdienstes zumindest tagsüber organisiert werden soll. Zwar darf die Zwangsmaßnahme der Akuität der Situation geschuldet sofort und ohne richterliche Genehmigung begonnen werden, die Verpflichtung zur gerichtlichen Anordnung macht aber nur Sinn, wenn das Gericht auch zeitnah prüft.

Das Urteil im Original findet ihr hier.

Ich habe meinen Kurzleitfaden zu den Rechtsgrundlagen der stationären Behandlung aktualisiert, die aktuelle Fassung, die in Bezug auf das PsychKG nur für NRW gilt, findet ihr hier:

2018_08_06 Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen.pdf

Stellenausschreibung Stationsjurist:in

Bild by Joel & Jasmin Forestbird, via Unsplash

In der letzten Zeit hätte ich wirklich Bedarf gehabt, eine:n Stationsjurist:in einzustellen.

Das Berufsbild des psychiatrischen Stationsjuristen gibt es zwar heute noch nicht, es fielen aber sicher folgende in jeder psychiatrischen Klinik regelmäßig anfallende Tätigkeiten in seinen Aufgabenbereich:

  • MDK-Prüfungen
  • Anträge auf PsychKG oder BtG-Unterbringungen
  • Anträge auf Zwangsmaßnahmen nach PsychKG oder BtG
  • Beteiligung bei juristisch unklaren Fragen im Bereich der Abrechnung
  • Widersprüche gegen Kostenträgerentscheidungen
  • Einleitung von Berufungsverfahren bei fragwürdigen erstinstanzlichen Entscheidungen
  • Klärung von Rechtsfragen im Stationalltag
  • und viele andere mehr…

Die Psychiatrie ist ein besonders sensibler Bereich, und es ist völlig in Ordnung, dass insbesondere Maßnahmen, die die Freiheit eines Patienten einschränken, im hellstmöglichen Licht des Gesetzes und unter engmaschiger richterlicher Kontrolle erfolgen. Dagegen spreche ich mich hier nicht aus, das finde ich richtig so.

Aber in der Summe aller Tätigkeiten, die insbesondere auf einer geschützten psychiatrischen Station anfallen, sind so viele Sachen zu tun, für die man am besten Jurist wäre, dass man wirklich bald neben dem Stationsapotheker einen Stationsjuristen beschäftigen könnte.

Bis dahin übernehmen wir Ärzte diese Aufgabe. Vielleicht wird ja bald wenigstens mal ein Kurs zum Medizinrecht ins Medizin-Studium aufgenommen. Ich schreibe mich schon mal ein…

Der Entwurf des bayrischen PsychKGs geht uns alle an

Das gegenwärtig diskutierte überarbeitete PsychKG in Bayern ist wirklich eine Katastrophe. Es ist offenkundig im Geiste des Maßregelvollzugsgesetzes geschrieben, ein wenig eingefärbt durch Ideen aus dem Justizvollzugsgesetz und der Sicherungsverwahrung. Der Gedanke, ein nicht-anonymes Register zu schaffen, in dem Patienten, die eine Behandlung ihrer Erkrankung auf der Rechtsgrundlage des PsychKGs erhalten haben, ist völlig absurd. 

Die Fachgesellschaft der Psychiatrie, die DGPPN hat zusammen mit dem Verband Leitender Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie (BDK) dankenswerterweise den Gesetzesentwurf sehr vollständig durchgearbeitet, Fehler beschrieben und sinnvolle Alternativen vorgeschlagen. Ich verlinke hier diese Stellungnahme, der ich mich voll und ganz anschließe.

Zuerst aber der in der Rede stehende Gesetzentwurf: 180312_Entwurf BayPsychKHG Vergleich.docx.

Dies ist die Stellungnahme der DGPPN und der BDK: 2018-02-26_DGPPN BDK BayDK Stellungnahme PsychKG Bayern-V26022018-final.pdf

Und schließlich noch die Gemeinsame Stellungnahme des „Aktionsbündnisses zum Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz: Stellungnahme Aktionsbündnis 200418.pdf sowie  die Stellungnahme des Bayerischen Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener als PDF: PsychKHG Stellungn.BayPE-finale-Version.pdf

Video-Erklärung: Was ändert sich durch das neue PsychKG NRW 2017

Ab dem 1.1.2017 gilt eine neue Fassung des PsychKG´s in NRW. Welche Änderungen gegenüber dem alten Gesetz müssen stationär tätige Psychiater kennen und anwenden?

In diesem sieben-minütigen Video erkläre ich kurz die wesentlichen Neuerungen, insbesondere den Richtervorbehalt bei der Zwangsmedikation. Die technische Qualität des Videos ist noch nicht ganz optimal, aber wenn ihr Interesse an weiteren erklärenden Videos habt, dann sagt Bescheid, dann übe ich das weiter…

Ausführliche Erklärungen zu allen Rechtsgrundlagen stationärer Behandlungen in der Psychiatrie und der korrekten Anwendung findet ihr hier.

Das neue PsychKG NRW

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Wer in NRW in der Psychiatrie tätig ist, verfolgt sicher mit größtem Interesse die Reform des Psych KG´ NRW. Dieses regelt, unter welchen Umständen und nach welchen Modalitäten Zwangsunterbringungen bei akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung durchgeführt werden. Die Ausgestaltung dieses Gesetzes hat erhebliche Auswirkungen auf die Behandlung der genannten Patientengruppe und auf die Behandlungsrealität auf den geschützten psychiatrischen Stationen in NRW. Nach einer langen, mehrstufigen Diskussion unter Einbezug aller betroffenen Interessenvertreter, namentlich der Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen, der Angehörigenvertreter und auch der psychiatrischen Fachgesellschaften legt das Gesundheitsministerium NRW (MGEPA) nun folgenden Vorschlag für die Neuformulierung des PsychKG´s NRW vor:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-12068.pdf

Wer sich wirklich für das Thema interessiert, sollte jetzt die Lektüre dieses blogposts pausieren und zunächst einmal in Ruhe den neuen Gesetzestext sowie die im gleichen PDF zu findenden erläuternden Kommentare sorgfältig lesen.

Einige wesentliche Neuerungen

Das neue Psych KG NRW stärkt die Selbstbestimmung und den Schutz der Betroffenen und formuliert sehr viel konkreter und auch restriktiver, wann Zwangsmaßnahmen möglich sind und wer diese unter welchen Umständen wie beantragen, genehmigen und durchführen darf. Eine wesentliche Änderung dabei ist, dass eine Zwangsmedikation in der Regel nun dem Richtervorbehalt unterliegt; das ist aktuell nicht so. Es gibt einige weitere Änderungen, auf die ich noch eingehen will. Weiterhin ist es aber auch mit dem reformierten Psych KG NRW möglich, bei Lebensgefahr oder erheblicher Gefahren für die Gesundheit der untergebrachten Person oder Dritter im Rahmen der Unterbringung, eine Zwangsbehandlung durchzuführen. Allerdings ist das Verfahren anders geregelt. Hier habe ich einige wesentliche Eckpunkte des neuen Gesetzes aufgeschrieben:

  • Das neue Psych KG NRW soll ab dem 1.1.2017 gelten.
  • Die Zwangsmedikation wird im Normalfall dem Richtervorbehalt unterliegen. Nach dem neuen Psych KG muss im Regelfall zunächst das Einverständnis des zuständigen Gerichtes eingeholt werden. Das bedeutet, der Arzt begründet mit einem Ärztlichen Attest, warum die Zwangsmedikation im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erforderlich und geboten ist. Der Richter entscheidet, und erst dann ist die Zwangsmedikation möglich.1
  • Vor einer Zwangsmedikation muss im Regelfall ein Überzeugungsversuch und eine Information erfolgen. Der Patient muss im Regelfall Zeit haben, einen Rechtsbeistand zu konsultieren.
  • Wenn die Situation es nicht zulässt, zunächst den Richter zu erreichen, beispielsweise bei Lebensgefahr im Rahmen eines Delirs oder bei gefährlicher Gewalt, ist es ausnahmsweise auch möglich, die akut erforderliche Behandlung sofort durchzuführen, und danach das Gericht zu informieren.
  • Fixierungen, die länger als 24 Stunden dauern oder solche, die mutmaßlich öfter erforderlich sind, stehen nun ebenfalls unter Richtervorbehalt.
  • Das professionelle „Festhalten“ wird als alternative Zwangsmaßnahme zur Fixierung explizit geregelt.
  • Offene Formen der Unterbringung, also die Behandlung per Psych KG auf einer offenen Station, ist nun explizit erlaubt und soll sogar bevorzugt zum Einsatz kommen, wo dies möglich ist.
  • Das Recht, sein Handy mit Internetzugang weiter zu nutzen (aber natürlich keine Fotos oder Videos von anderen Patienten zu machen oder zu posten) wird nun explizit festgeschrieben.

Warum musste das Psych KG NRW eigentlich reformiert werden?

Das PsychKG ist im Unterschied zum Betreuungsgesetz und zum Strafgesetz Ländersache, daher gibt es in jedem Bundesland ein eigenes PsychKG. Dem Wesen nach ähneln sich die länderspezifischen Psych KG´s zwar, es gibt aber auch relevante Unterschiede. In den letzten Jahren wurden die Psych KG Gesetze der meisten Länder überarbeitet. Dies ging zu einem großen Teil von der Einschätzung aus, dass andernfalls etwas ähnliches wie damals mit dem Betreuungsgesetz passieren könnte: Der Bundesgerichtshof könnte eine Konkretisierung bestimmter Gesetzesteile fordern, und bis zur Konkretisierung das Gesetz beschränken. Im Fall des PsychKG´s Sachsen hatte das Bundesverfassungsgericht 2013 genau das gemacht: Siehe Artikel hier. Um dem zuvor zu kommen, wurden die PsychKG´s überarbeitet, konkretisiert und die Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen sehr viel spezifischer und restriktiver beschrieben. In Nordrheinwestfalen gilt aktuell dieses PsychKG: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000086.

Mein persönliches Fazit

Die Überarbeitung des Psych KG´s NRW wurde von allen beteiligten Seiten mit großen Hoffnungen, Erwartungen und auch Befürchtungen begleitet. Einige Betroffenenvertreter hatten argumentiert, man solle Zwangsbehandlungen unter allen Umständen ausschließen. So ist es nicht gekommen, und um ehrlich zu sein, das wäre dem Wesen des Psych KG´s als Gesetz zum Umgang mit Krankheiten meiner Meinung nach auch nicht gerecht geworden. Denn gefährliche Krankheiten müssen auch behandelt werden dürfen.
Beim Richtervorbehalt der Zwangsmedikation wird entscheidend werden, wie gut und schnell erreichbar die Richter sein werden.
Die erhöhten Ansprüche an eine schlüssige Begründung, dass die ergriffene Zwangsmaßnahme nicht durch ein anderes, milderes Mittel hätte ersetzt werden können, verhältnismäßig ist und auch der Richtervorbehalt im Regelfall entsprechen den Anforderungen, die der BGH und das Verfassungsgericht in den letzten Jahren gestellt haben.

Ich finde die Neuformulierung gut, angemessen und auch praktikabel.

Wie denkt ihr darüber? Kommentare, Anmerkungen und Diskussionsbeiträge gerne hier in die Kommentare!

 

  1. Ein Richtervorbehalt bezüglich einer Zwangsmedikation gilt aktuell schon beim Betreuungsrecht. Beim BtG ist zuvor sogar ein ärztliches Gutachten von einem unbeteiligten Arzt zu erstellen, in dem genau genannte Fragen beantwortet werden müssen. Dann entscheidet der Richter, ob eine Zwangsmedikation nach BtG erlaubt ist. Erst danach kann sie erfolgen. ↩︎

§63 ist geändert worden

Der Gesetzgeber hat die schon lange besprochene Verbesserung des §63 nun beschlossen. Im Kern geht es bei den Veränderungen darum, dass die Maßregel nach § 63 nun in der Regel nicht mehr wegen Straftaten mit weniger schlimmen Auswirkungen verhängt werden soll, dass die Fortdauer regelmäßiger überprüft werden soll, und das die Unterbringung in der Regel nach 6 Jahren auslaufen soll. Es sind weiterhin auch Unterbringungen über 10 Jahre oder ohne festgelegtes Ende möglich, deren Verhältnismäßigkeit muss aber sehr viel besser geprüft und begründet werden.

Ich finde diese Neuerungen wirklich sehr sehr hilfreich und richtig, die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Unterbringung ist hierdurch in Zukunft sicherlich eher erreichbar als nach dem früheren Gesetz. Gleichzeitig läßt die Novellierung aber auch Raum, Patienten, von denen auch nach 6 Jahren noch eine erhebliche Gefahr ausgeht, auch länger in Behandlung zu lassen.

Die Änderungen sind hier vom Justizministerium genau beschrieben, jeder, der damit zu tun hat, sollte diese Zusammenfassung unbedingt lesen.

Auch bei Vorsorgevollmachten bedarf es einer richterlichen Anhörung zur Genehmigung von Unterbringungen und Zwangsmedikationen

In den letzten Jahren wurde viel Aufklärungsarbeit geleistet, Menschen zu ermutigen, Vorsorgevollmachten bzw. Patientenverfügungen zu erstellen. Es gibt verschiedene Vordrucke, Formulierungsvorschläge und Ratgeber hierzu; eine sehr gute Informationsquelle ist das Bundesgesundheitsministerium auf dieser Seite.

Die Patientenverfügung soll sicherstellen, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird, wenn dieser ihn nicht mehr selber äußern kann, ohne dass hierfür zuvor ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt worden ist.

Bei der Formulierung der Patientenverfügung sind einige Dinge zu beachten, namentlich sind eigentlich nur die Punkte später verwendbar, die wirklich explizit und konkret beschrieben sind. Allgemeine Aussagen, wie „Wenn es mal soweit ist, will ich nicht mehr an unnötige Maschinen angeschlossen werden“ bringen gar nichts. Man muss schon genau und konkret schreiben, was man in welcher Situation will. Es gibt nicht wenige Patientenverfügungen, die notariell beglaubigt sind, dies ist aber für den medizinischen Bereich nicht zwingend erforderlich.

Der in der Patientenverfügung Benannte kann unter diesen Voraussetzungen handeln wie ein gesetzlicher Betreuer. Das bedeutet, dass er Unterbringungen im Krankenhaus und auch medikamentöse Behandlungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen anregen kann.

Aber ebenso wie im Betreuungsverfahren müssen beide Eingriffe in die Freiheit des Patienten von einem Richter genehmigt werden. Das heißt, der Vorsorgebevollmächtigte kann zusammen mit einem Arzt eine Unterbringung im Krankenhaus und auch eine Zwangsmedikation bei Gericht beantragen, aber in beiden Fällen muss ein Richter eine Anhörung im Krankenhaus durchführen und kann dann die Maßnahme anordnen. Ohne Richter kann ein Vorsorgebevollmächigter – genau wie ein Betreuer – keine Eingriffe in die Freiheit eines Patienten genehmigen.

 

Gustl Mollaths später Erfolg

Experten hatten schon seit vielen Jahren darauf hingewiesen, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug mit einem sehr viel höheren Risiko einhergeht, unverhältnismäßig lang zu werden, als die Unterbringung in einem normalen Gefängnis. Die Unterbringung im Gefängnis wird immer mit einer zeitlichen Frist verhängt, also zum Beispiel zwei Jahre und drei Monate. Spätestens dann kommt der Gefangene frei. Es gibt wenige Ausnahmen (lebenslange Haft, Sicherungsverwahrung), und es gibt Möglichkeiten, früher entlassen zu werden (Zwei-Drittel-Regelung, Halbstrafe). Aber insgesamt ist die Sache berechenbar und aufgrund des Urteils gibt es eine klare Verknüpfung der Schwere der Tat und der Dauer der Freiheitsstrafe.

Im Maßregelvollzug ist das anders. Bei suchtbedingten Unterbringungen nach §64 gilt in der Regel eine Höchstdauer von zwei Jahren (cum grano salis).
Aber bei anderen Unterbringungen im Maßregelvollzug nach §63 gibt es keine Begrenzung der Zeitdauer. Hier soll die Gefährlichkeit im Laufe der Behandlung immer wieder neu eingestuft werden, und bei einem ausreichenden Abklingen der Gefährlichkeit soll die Entlassung erfolgen. Nur tun sich der Sachverständige aus guten Gründen oft schwer, nach ein paar Jahren Maßregelvollzugsunterbringung festzustellen: „Jetzt besteht keine große Gefahr mehr, lasst ihn frei!“ Und das kann im ungünstigen Fall zu unverhältnismäßig langen Unterbringungen führen. Der Fall Mollath hat die Politik darauf zuletzt aufmerksam gemacht.
Aktuell gab es eine Anhörung im Bundestag, die eine Änderung des Unterbringungsgesetzes vorbereitet. Das Original der Änderungen findet ihr hier.
In der Zusammenfassung der Ziele dieser Änderung heißt es:

Der Entwurf sieht eine Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen in § 63
StGB-E im Sinne einer stärkeren Fokussierung auf gravierende Fälle vor, eine
zeitliche Begrenzung der Unterbringung bei weniger schwerwiegenden Gefahren 
durch eine Konkretisierung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus (§ 67d Absatz 6 StGB-E) und in der Strafprozessordnung (StPO) den Ausbau der prozessualen Sicherungen (§ 463 Absatz 4 und 6 StPO-E), um unverhältnismäßig lange Unterbringungen besser zu
vermeiden.

Die beiden wesentlichen Punkte sind also, dass die Maßregel nur noch bei wirklich erheblichen Straftaten, die dem Opfer einen deutlichen körperlichen oder seelischen Schaden verursachen, angeordnet werden soll, und dass eine Dauer von 6 oder 10 Jahren angepeilt werden kann, deren Überschreitung dann begründungsbedürftig wäre. Es bliebe im Maßregelvollzug so, dass die Gefährlichkeitsprognose weiterhin von Bedeutung für die Dauer der Unterbringung bleibt.

Ich persönlich finde diese Gesetzesnovelle absolut sinnvoll und überfällig. Auch ist sie praxisnah und sorgsam erarbeitet, finde ich. Was haltet ihr davon?

(Quelle: Ärzteblatt, hier.)

PC009 Vor Gericht und auf hoher See…

In der neuen Episode des PsychCast sprechen wir über den Ablauf forensisch-psychiatrischer Begutachtungen, Jugendstrafrecht, Gründe für verminderte Schuldfähigkeit wie Psychosen oder Drogenintoxikationen, Verdächtige – Angeklagte – Probanden – Täter, die Rolle des Gutachters im Gegensatz zu “normalen” Ärzten, Kriminelle (die gar nicht selten einfach nur Kriminelle sind – und keine Kranken), Ladungen, Sprachbarrieren, das Recht vor Gericht zu schweigen, zu kurze Gutachten, Gustl Mollath, Schlüssigkeit von Angaben, Simulation, Aggravation, Häcksler, den normalen Bösen, gesunde Straftäter, Risiko von “Falschdiagnosen” (Dreher: Wenn man einen Hammer hat, ist alles ein Nagel), “Erinnerungslücken” von Zeugen und über die Unvorhersehbarkeit von Gerichtsverhandlungen.

Auf hoher See, vor Gericht und vor dem PsychCast: Eure Gedanken erreichen uns in den Kommentaren, per Kontaktformular, via Twitter oder Facebook sowie als Rezension bei iTunes.

Die Aktuelle Episode PC009 Vor Gericht und auf hoher See findet ihr hier.

Neulich im Gericht: Promille, mg/L, g/L, g/Kg oder wie betrunken war der Angeklagte denn nun?

Stets größte Freude löst es im Gericht aus, wenn in der Akte ein Atemalkoholgehalt oder ein Blutalkoholgehalt in mg/dl oder in g/L angegeben wird, und einer der Prozessbeteiligten das mit dem „Promillewert“ gleichsetzt. Das ist nämlich leider nicht der Fall, und die überzeugende Umrechnung obliegt dann dem Sachverständigen. Ich habe mal versucht, alle möglichen Fallstricke zusammenzutragen:

1. „Umrechnung“ Atemalkoholkonzentration in Blutalkoholkonzentration

Es macht einen großen Unterschied, ob ich den Alkoholgehalt in der Atemluft beschreibe oder den Alkoholgehalt im Blut. Man kann den Alkoholgehalt in der Atemluft eigentlich nicht nach einer Formel in den Alkoholgehalt im Blut umrechnen. Hier werden schließlich nicht einfach Einheiten umgerechnet, sondern es handelt sich um zwei biologisch zwar zusammenhängende, aber nicht gleiche biologische Zustände. Ihr müsst euch das so vorstellen: Im Körper des Probanden, hauptsächlich im Blut, ist Alkohol gelöst. Ein kleiner Teil dieses Alkoholes verdunstet innerhalb der Lunge in den Luftraum der Lunge. Ein Teil davon wird ausgeatmet. Die Alkoholkonzentration in dieser Ausatemluft gibt natürlich einen Hinweis darauf, wieviel Alkohol im Blut des Probanden gelöst ist. Die beiden Werte korrellieren unter standardisierten Bedingungen auch über bestimmte Strecken ganz gut. Aber weder hängen sie linear zusammen noch sind sie unabhängig von bestimmten Faktoren wie Lungenkrankheiten, Dauer und Geschwindigkeit des Trinkens und anderen. Der Blutalkohol geht kurz nach dem Trinken in einer anderen Geschwindigkeit in die Atemluft über, als eine halbe Stunde nach dem letzten Schluck. Man kann die Werte also nicht umrechnen, sondern nur aus dem einen Wert eine Schätzung auf den anderen Wert ableiten. Der Gesetzgeber hat aber hier in seiner großen Weitsicht eine Vereinfachung in die Welt gestellt, die der Realität recht nah kommt:

Eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/L wird juristisch gewertet wie eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ (g/Kg).

Wer die biologischen Details nachlesen will, kann das zum Beispiel hier tun.

Es steigert die Verwirrung, dass die normalen Atemalkoholtestgeräte, die einem der Schutzmann am Straßenrand durchs Fenster reicht, zwar die Atemalkoholkonzentration messen. Sie zeigen aber je nach Einstellung am Gerät entweder die tatsächliche Atemalkoholkonzentration (AAK) in mg/L oder den nach dieser Formel hochgerechneten Blutalkoholspiegel in Promille an. In der Gerichtsakte findet sich normalerweise der Wert in mg/L.

2. Umrechnung der Blutalkoholkonzentration von g/L in Promille

Blut ist nicht gleich Blut. Man kann den Alkoholgehalt im Vollblut, im Serum oder im Plasma messen.

Und es gibt verschiedene Einheiten, in denen man die Alkoholkonzentration angeben kann. Traditionell und bekannt sind die Promille, die sich auf den Gewichtsanteil des Alkohols in Gramm Alkohol pro Kg Blut beziehen. Dann gibt es die SI-Einheiten, namentlich g/l. Hier wird der Alkoholanteil in Gramm Alkohol pro Liter Blut angegeben. Nun wiegt ein Liter Blut nicht genau 1 Kg; dann wäre alles etwas einfacher. Aber Blut ist etwas schwerer als Wasser. Blut hat ein spezifisches Gewicht von 1.057 g/cm³. Daher wiegt ein Liter Vollblut etwa 1057 Gramm = 1,057 Kg.

Zum Umrechnen gelten laut Wikipedia daher folgende Faustformeln:

  • BAK (‰) = Ethanol im Vollblut (g/L)/1,057 
  • BAK (‰) = Ethanol im Serum oder Plasma (g/L)/1,2312

Diese Formeln kann man natürlich auch so umstellen, dass die SI-Einheiten vorne stehen:

  • Ethanol im Vollblut (g/L) = BAK (‰)*1,057
  • Ethanol im Serum oder Plasma (g/L) = BAK (‰) * 1,2312

Schön. Versuchen wir eine Tabelle. Dabei bedeuten:

  • Atemalkoholkonz.: Atemalkoholkonzentration des Alkohols in der Atemluft in mg Alkohol pro Liter Luft (mg/L).
  • Blutalkoholkonz.: Blutalkoholkonzentration des Alkohols im Vollblut in Gramm Alkohol pro Liter Vollblut (g/L).
  • Blutalkoholkonzentration in ‰: Konzentration des Alkohols im Vollblut als Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut.
  • Fett formatiert ist jeweils der Wert, von dem ausgegangen wird. Handelt es sich um eine Umwandlung von Atemalkoholkonzentration in Blutalkoholkonzentration, ist dies ja eine Schätzung. Die resultierenden Werte sind daher mit „ungefähr“ gekennzeichnet. Handelt es sich um die Umwandlung der Blutalkoholkonzentration von einer Einheit in die andere, ist dies eine Umrechnung, es resultiert daher kein „ungefähr“.
Atemalkoholkonz. in mg/L Blutalkoholkonz. in g/L Blutalkoholkonz. in ‰ (g/Kg)
1 mg/L ungefähr 2,144 g/L ungefähr 2 ‰
ungefähr 0,473 mg/L 1 g/L 0,946 ‰
ungefähr 0,5 mg/L 1,057 g/L 1 ‰

Merke:

  • Es gibt einen großen Fallstrick: Wenn in der Gerichtsakte ein Atemalkoholwert von 1 mg/L steht, dann ist der Patient aber mit 2 ‰ Blutalkoholgehalt doppelt so betrunken, wie man zunächst denkt… Also x mg/L Atemalkoholkonzentration = 2*x Promille Blutalkoholkonzentration. Oder x mg/L AAK = 2*x BAK in ‰
  • Der Unterschied zwischen den beiden Maßen für den Alkoholgehalt im Blut, nämlich g/kg (Promille) oder g/L ist mit seinem Umrechnungsfaktor von 1,06 eher akademischer Natur. Den muss man hauptsächlich verstanden haben, um ihn nicht mit dem Umrechnungsfaktor von 2 beim Umrechnen Atemalkoholkonzentration nach Blutalkoholkonzentration (AAK->BAK) zu verwechseln.

Ich hoffe, ich habe alle Unklarheiten beseitigt und keinen Fehler gemacht. Wenn mir doch einer unterlaufen ist: Ich übernehme mal keine Verantwortung für dessen Folgen und bitte herzlich um Korrektur!

Die „Pille danach“ gibt es jetzt auch in Deutschland direkt in der Apotheke

Es hat hier in Deutschland ja eine gründliche Diskussion gegeben, ob die „Pille danach“ nur von einem Arzt verschrieben werden darf, oder wie in den meisten Ländern auch unter bestimmten Einschränkungen und nach sorgfältiger Beratung durch einen Apotheker – oder eine Apothekerin – direkt abgegeben werden darf. Viel Bewegung ist in die Diskussion gekommen, als öffentlich herausgearbeitet wurde, dass sowohl Levonorgestrel als auch Ulipristalacetat keinen sehr frühzeitigen Schwangerschaftsabbruch bewirken, also weder für die Religionsgemeinschaften noch für den Gesetzgeber als aktive Beendigung einer bereits eingetretenen Schwangerschaft zu werten sind.

Tatsächlich verschieben sie den Eisprung und sind so als „Notfallkontrazeptivum“, also als spät gewähltes Verhütungsmittel zu verstehen. Durch das Verschieben des Eisprunges um einige Tage nach hinten verhindern sie das Eintreten einer Befruchtung und damit das Entstehen einer Schwangerschaft. In den Fällen, in denen eine Befruchtung schon eingetreten ist, sind beide Präparate wirkungslos und schaden der bereits eingetretenen Schwangerschaft nicht. Sie fallen damit juristisch und moralisch beide in die gleiche Kategorie wie die normale „Pille“, also die normale hormonelle Kontrazeption, nur dass diese schon vor dem Geschlechtsverkehr genommen wird. Natürlich sind die Dosierungen und die Nebenwirkungen der „Pille danach“ wesentlich höher, und es versteht sich von selbst, dass dies kein regulärer Verhütungsweg sein soll.

Die Beratung in der Apotheke hat eine große Reihe von Vorteilen gegenüber der Beratung beim Arzt, namentlich weil sie niederschwelliger ist und so praktisch schneller erreichbar ist. Die Beratungsqualität ist sicherlich gleich gut, denn die Beratung wird ja eben gerade von einem Apotheker durchgeführt. Der weiß schon, was er tut. Glaubt mir. Und der weiß auch, wann er die  „Pille danach“ nicht abgibt und zu einem Gynäkologen schickt.

Pharmama hat hier einen ausgezeichneten Artikel geschrieben, wie sich die Beratung, Abgabe und Dokumentation aus Sicht der Apotheke organisieren lässt und gleich auf einen Vordruck für die Aufklärungsdokumentation verlinkt.

Die Privatadresse von Klinikärzten muss im Klageverfahren nicht genannt werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Patient, der einen im Krankenhaus angestellten Arzt wegen eines möglichen Behandlungsfehlers verklagt, kein Anrecht darauf hat, die Privatadresse des verklagten Arztes zu erfahren (Kurzmittelung hier: (Az.: VI ZR 137/14)). 

Im in der Rede stehenden Prozeß hatte ein Patient eine Klage zunächst nicht zustellen können, da er den Namen des Arztes nicht richtig angegeben hatte. Er hatte die Klage an die Anschrift der Klinik geschickt. Nach der Korrektur des Namens war die Klage – erneut an die Adresse der Klinik gerichtet – dann erfolgreich zugestellt worden. Dennoch verlangte der Kläger die Bekanntgabe der Privatadresse des Arztes. Das beteiligte Amtsgericht wies dies in erster Instanz ab. Das Landgericht gab der Klage in der zweiten Instanz statt, unter der Argumentation, das spezielle Arzt/Patient-Verhältnis lasse sich nicht mit dieser Form der Anonymität vereinbaren. Nun hat der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof – in seiner immer wieder unter Beweis gestellten Weisheit – entschieden, dass eine Zustellung an die Klinik ausreichend sei und die Privatadresse des Arztes nicht herausgegeben werden muss. 

Diese Entscheidung ist meiner Meinung nach sicher richtig und angemessen. Dem Zweck des Verfahrens steht es nicht entgegen, dass die Klage an die Klinikadresse geschickt wird. Sie ist so zustellbar. Und dieses Vorgehen ist auch üblich. Es nennt auch kein Gutachter im Gerichtsverfahren je seine Privatadresse. Er sagt immer: „Mein Name ist Johann Mustermann, zu laden über die Gutachtenpraxis Am Hauptbahnhof“. Und das ist auch in Ordnung so.

Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass die Beklagte die Klinik ist und diese gemäß Datenschutzbestimmungen nicht berechtigt ist, Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, ohne Zustimmung weiterzuleiten. Die Privatadresse des Arztes ist für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden und dürfe für andere Zwecke eben nicht weiter gegeben werden.

Diese Begründung ist natürlich recht formalistisch. In der Abwägung der Rechtsgüter wird es aber eine erhebliche Rolle gespielt haben, dass in bestimmten Verhältnissen die Gefahr einer unangemessenen Belästigung oder Verfolgung erhöht ist, und es nicht angemessen wäre, die Familie und das Privatleben des Arztes dieser Gefahr auszusetzen, ohne dass für das eigentlich geführte Verfahren irgend ein Nutzen entsteht. 

Es ist ja auch so, dass ein Stalking-Opfer den Stalker verklagen kann, und die Privatadresse des Stalking-Opfers nicht in den Akten erscheinen muss. Die Korrespondenz kann über den Rechtsanwalt des Stalking-Opfers geführt werden. Das entscheidende ist ja, dass eine ladungsfähige Adresse genannt wird. Das kann aber in begründeten Fällen auch die Dienstadresse oder die Adresse des Rechtsanwaltes sein. Dies ist wie gesagt nicht die Argumentation des Bundesgerichtshofes, der sich lediglich auf den Datenschutz beruft. Aber es ist wahrscheinlich der Grund für diese Abwägung…

Was ist eigentlich der „Rechtfertigende Notstand“?

§34 Strafgesetzbuch lautet:

Rechtfertigender Notstand: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Geschichte

In der Wikipedia findet man im Artikel zum Rechtfertigenden Notstand eine kurze Erklärung der geschichtlichen Entstehung dieses Artikels. Das Reichsgericht hatte über einen Arzt zu entscheiden, der eine damals strafbare Abtreibung durchgeführt hatte. Das Besondere an dem Fall war, dass die schwangere Frau dem Arzt glaubhaft vermittelt hatte, dass sie sich selbst das Leben nehmen werde, wenn sie das Kind austragen müsse. Der Arzt hatte nun zwei schützenswerte Rechtsgüter abzuwägen: Auf der einen Seite das schützenswerte Rechtsgut des ungeborenen Kindes auf Leben. Und auf der anderen Seite das schützenswerte Rechtsgut der schwangeren Frau auf Leben. Die Abtreibung war damals eigentlich strafbar. Der Arzt hätte demnach verurteilt werden müssen. Das Reichsgericht hat aber einen allgemein formulierten Ausnahmetatbestand formuliert, der es ermöglichte, die Abtreibung nicht zu bestrafen. In diesem Falle – und in jedem gleichartig gelagerten Falle, darf ein Mensch eine Abwägung treffen, wenn zwei schützenswerte Rechtsgüter miteinander in Konflikt stehen und nur eines geschützt werden kann. Wenn eines der Rechtsgüter wesentlich höher wiegt als das andere und die gewählten Mittel angemessen sind, darf er sich für das höherstehende Rechtsgut entscheiden; in diesem Falle durfte er sich entscheiden, das Leben der Schwangeren zu schützen. Die Abtreibung wurde in diesem Falle als nicht rechtswidrig eingestuft und blieb somit straffrei.

Abgrenzung zur Notwehr

Der Rechtfertigende Notstand kommt immer dann in Betracht, wenn zwei schützenswerte Rechtsgüter abgewogen werden müssen und keine andere Rechtsnorm Klärung schafft. Er gilt also nicht, wenn nur ein schützenswertes Rechtsgut betroffen ist. Beispiel: Wenn mich jemand schlägt, ist nur ein schützenswertes Rechtsgut betroffen, nämlich meine Gesundheit. Es gibt eine Rechtsnorm, die diesen Fall erfasst, nämlich den §223 Körperverletzung, der den Angriff unter Strafe stellt. In diesem Falle wäre die Notwehr erlaubt. Situationen, auf die man mit einer Handlung im Sinne des Rechtfertigenden Notstandes reagieren kann, stellen aber eben keinen strafbewährten Angriff auf ein Rechtsgut dar, sondern eine Abwägung zwischen zwei geschützten Rechtsgütern. In dem Moment, in dem die Schwangere Frau im Behandlungsraum des Arztes gesessen hat und mitgeteilt hat, dass sie sich das Leben nehmen wolle, wenn sie das Kind austragen müsse, bestand ja gegen kein Rechtsgut ein gegenwärtiger Angriff. Somit gab auch keine Grundlage für eine Notwehrhandlung. Die erste Verletzung eines schützenswerten Rechtsgutes beging der Arzt im Moment der Abtreibung. Diese war aber eben aufgrund der Abwägung im Sinne des Rechtfertigenden Notstandes nicht strafbar.

Bedeutung für die Psychiatrische Praxis

Im Bereich der stationären psychiatrischen Behandlungen gibt es Situationen, die eine Abwägung gemäß §34 StGB erforderlich machen können.

Fallbeispiel

Die 35-jährige Frau B. leidet seit einem Autounfall mit Schädigung des Gehirns an einer teilweisen Lähmung der Arme und Beine, die sie rollstuhlpflichtig macht, sowie an einer organischen Wesensänderung und einer organischen Psychose. Nachdem sie im Pflegeheim über eine Zeit von zwei Wochen die neuroleptische Medikation abgesetzt hatte, entwickelte sie zunehmende psychotische Ängste davor, man könne sie verfolgen, bedrohen oder sie körperlich schädigen. Ihre Betreuerin hat daher einen Betreuungsunterbringungsbeschluss erwirkt, der vom Betreuungsrichter bestätigt wurde, so dass sie stationär in der psychiatrischen Klinik behandelt wurde. Auch hier nahm sie keine Medikamente ein. Am achten Behandlungstag kam sie in einem Zustand panischer Angst ins Stationszimmer und gab an, sie habe das Gefühl, man habe ihr ein Abhörgerät in den Kopf implantiert. Sie stürmte in ihr Zimmer und schlug den Kopf heftig gegen die Wand, „um das Ding kaputt zu machen“. Sie wurde fixiert, aber auch in der Fixierung schlug sie mit dem Kopf gegen das metallene Kopfteil des Bettes, „um das Ding da raus zu hauen“. Das Behandlungsteam versuchte, ihr zu erklären, dass sie Medikamente brauche; dies lehnte sie entschieden ab. Es wurde eine Zwangsmedikation mit Glianimon und Diazepam intravenös durchgeführt. Hierauf beruhigte sie sich schnell wieder und akzeptierte auch im Folgenden wieder die neuroleptische Regelmedikation. Die Ängste, man wolle ihr körperlich schaden oder jemand habe ihr ein „Abhörgerät in den Kopf implantiert“ verschwanden nach wenigen Tagen ganz.

Wie ist diese Zwangsmedikation rechtlich einzustufen?

  • Freiwilligkeit? Nein. Die Patientin hat unmissverständlich erklärt, dass sie eine Medikation nicht will. Sie sei nicht krank, sie habe lediglich diesen Apparat im Kopf. Der freie Wille war in diesem Fall sicherlich krankheitsbedingt beeinträchtigt, aber eine Freiwilligkeit lag unzweifelhaft nicht vor.
  • Zwangsmedikation im Rahmen einer Betreuungsunterbringung? Auch das war nicht die Rechtsgrundlage dieser Medikation. Die Patientin war zwar nach BtG untergebracht. Aber eine Zwangsmedikation nach BtG war nicht beantragt worden. Diese ist im Regelfall nur nach Antrag, schriftlichem Gutachten eines externen Arztes und richterlicher Anhörung möglich. Im Ausnahmefall geht es auch nach einem Attest und einer sofortigen richterlichen Entscheidung, aber auch das dauert zumindest einen Tag, so dass dies nicht möglich war.
  • PsychKG? Man hätte in diesem Fall kein PsychKG einleiten können, da die Patientin schon nach BtG untergebracht war, und nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH dann keine zusätzliche PsychKG Unterbringung möglich ist. §11 Absatz 3 des PsychKG lautet nämlich: „(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, die auf Grund der §§ 63, 64 StGB, 81, 126 a, 453 c in Verbindung mit § 463 StPO, §§ 7, 73 JGG und §§ 1631 b, 1800,1915 sowie 1906 BGB untergebracht sind.“ Und §1906 BGB ist eben die Betreuungsunterbringung. 
  • Notwehr? Eine Notwehrsituation bestand nicht, da die Patientin keinen anderen angriff.
  • Mutmaßlicher Wille? Bei komatösen Patienten werden oft Behandlungen durchgeführt, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen. Man macht also das, was der Patient mutmaßlich wollen würde, wenn er entscheidungsfähig wäre. In der Behandlung von komatösen Patienten ist dies medizinisch gängige Praxis und völlig in Ordnung, auch wenn das dazu passende Rechtskonstrukt etwas unklar ist. Im psychiatrischen Bereich geht das nicht. Es ist nicht üblich, davon auszugehen, dass der mutmaßliche Wille eines psychotischen Patienten eine Behandlung mit Medikamenten wäre, wenn er nicht gerade akut psychotisch wäre.
Es gibt in diesem Fallbeispiel also kein Gesetz, dass die Zwangsmedikation explizit regelt und genehmigt. Es ist aber eine Abwägung zwischen zwei geschützten Rechtsgütern erforderlich. Auf der einen Seite steht das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das den Schutz vor einer Medikation gegen den Willen des Patienten umfasst. Auf der anderen Seite steht das Recht auf Schutz der Gesundheit im Sinne eines Schutzes vor den Folgen einer psychotisch bedingte Selbstverletzung, etwa durch eine Hirnblutung als Folge eines Schlages des Kopfes gegen das Bettgestell.
Der Behandler kann nun abwägen, dass er das Rechtsgut „Schutz vor einer schweren Kopfverletzung“ höher bewertet als das Rechtsgut „Recht auf körperliche Unversehrtheit im Sinne eines Schutzes vor einer Zwangsmedikation“. Wenn er die Zwangsmedikation dann noch als verhältnismäßig angemessen zum Schutz der körperlichen Gesundheit einstuft, sind die Voraussetzungen des Rechtfertigenden Notstandes erfüllt und die eigentlich verbotene Zwangsmedikation nicht rechtswidrig.
Dies wäre ein typischer Fall des rechtfertigenden Notstandes. Ich habe heute auf meiner Station einen anderen, aber dem grundsätzlichen Gedanken nach ebenso zu verstehenden Fall eines rechtfertigenden Notstandes gehabt. Für den Psychiater ist es wichtig, dieses Gesetz zu kennen, um es im Ausnahmefall anwenden zu können, wenn dies geboten ist.

Neue Blogroll mit Psychiatrie-Blogs

Ich wollte schon lange eine Seite auf meinen blog nehmen, in der ich andere psychiatrische blogs verlinke. Insbesondere möchte ich deutschsprachige blogs von Betroffenen hier aufnehmen. Ich hoffe, dass andere Betroffene dann schneller einen blog finden, der zu ihnen passt.

Darüber hinaus hat die Psychiatrie ja irgendwie immer noch ungefähr so eine Stellung wie HIV. Niemand diskriminiert sie wirklich, aber eine unverkrampfte offene Diskussion findet zumeist nur unter Betroffenen selbst statt. Ich wünsche mir, dass der Austausch über psychiatrische Krankheiten und deren Therapie selbstverständlicher wird.

Die neue Seite findet ihr im Hauptmenü oder einfach unter diesem link: https://psychiatrietogo.wordpress.com/psychiatrie-blogs/

Natürlich nehme ich keinen blog ohne die Zustimmung des Blogautors auf.

Also: Wer selbst einen blog betreibt, in dem es zu einem guten Stück um eine bestimmte psychiatrische Krankheit geht, und einverstanden ist, dass ich den blog hier verlinke, mailt mir einfach den link des blogs und die Überschrift, unter der ich den blog einsortieren sollte, an psychiatrietogo2012@gmail.com. Ich schaue dann, ob der blog passend ist und verlinke ihn dann.

 

Erscheinen PsychKG-Unterbringungen eigentlich im Polizeilichen Führungszeugnis?

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob Zwangsunterbringungen im Psychiatrischen Krankenhaus nach PsychKG zu einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis führen.

Die Antwort ist: PsychKG Unterbringungen erscheinen nicht im Führungszeugnis.

Bei meiner Recherche habe ich aber nun endlich verstanden, warum sich dies Gerücht so hartnäckig hält.

Es gibt vier Arten von Führungszeugnissen:

  1. Das Privatführungszeugnis: Das ist das Führungszeugnis, das Privatpersonen beantragen und zum Beispiel ihrem Arbeitgeber bei der Einstellung vorlegen. Hier werden Straftaten einer bestimmten Schwere eingetragen.
  2. Das Behördenführungszeugnis: Dies dient zur Vorlage vor Behörden, hier werden zusätzlich zu den strafgerichtlichen Entscheidungen auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis, eingetragen.
  3. Das Erweiterte Führungszeugnis: Dies brauchen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen, zum Beispiel in Schulen oder Sportvereien.
  4. Das Europäische Führungszeugnis: Wird in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der EU erteilt und gibt auch Auskunft darüber, ob diese Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist.
    (Quelle: Bundesjustizamt)

Die Sorge:

Es gibt eine weit verbreitete Sorge, dass Psych KG-Unterbringungen im Behördenführungszeugnis erscheinen, und damit einer Verbeamtung im Wege stehen. Diese Sorge haben also vor allem Lehrer, Mitarbeiter im Rettungsdienst, der Feuerwehr und der Polizei, die mal durch welche verfahrene Situation auch immer per PsychKG untergebracht worden sind. Das kann ja schon passieren, wenn man mal betrunken mit 2 Promille randaliert hat und für eine freiwillige Entgiftung nicht zustimmungsfähig war.

In umgangssprachlichen Zusammenfassungen, wie in dieser Erklärung des Bundesjustizministeriums, heißt es, dass in einem Behördenführungszeugnis auch „gerichtlich angeordnete Unterbringungen in einer psychiatrischen Anstalt“ aufgeführt werden können. Das ist sicher die Quelle der Verunsicherung.

Was genau erscheint tatsächlich im Führungszeugnis?

Es gilt auch hier mal wieder: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung…“. Der Inhalt des Führungszeugnisses ist natürlich genau festgelegt, und zwar im §32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Hier wird unter Punkt 3 Abs. 1 explizit aufgeführt, dass “Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist” ins behördliche Führungszeugnis kommen.

Und das sind eben nicht PsychKG Unterbringen, sondern nur Unterbringungen in Forensischen psychiatrischen Kliniken nach §63 oder §64 StGB.

Entwarnung

PsychKG Unterbringen werden hier gerade nicht aufgeführt. Sie erscheinen also weder im normalen Führungszeugnis, noch im Behördlichen Führungszeugnis, noch im Erweiterten Führungszeugnis.

Gut so.

Das 10-tägige Rückkehrverbot

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Das im Jahre 2002 eingeführte Gewaltschutzgesetz hat eine wesentliche Verbesserung der Rechtsgrundlagen im Kampf gegen Stalking und Bedrohungen gebracht. Eine weitere Maßnahme, von der in den letzten Jahren zunehmend Gebrauch gemacht wird, ist der Wohnungsverweis, der im §27a des Polizeigesetzes geregelt ist.

Der Wohnungsverweis wird von der Polizei ausgesprochen, wenn es im häuslichen Umfeld zu Gewaltanwendung kommt.

Fallbeispiel: Im betrunkenen Zustand verprügelt ein Ehemann seine Frau, indem er ihr mehrfach mit der Faust in den Bauch boxt. Sie ruft die Polizei, die bei Eintreffen in der Wohnung typische Verletzungsspuren an der Frau feststellt, deren glaubhafte Aussage zu Protokoll nimmt und einen Ehemann vorfindet, der sagt, er sei hier der Herr im Haus und die Polizei möge sich verpissen.
Die Polizei spricht ihm sofort vor Ort einen Wohnungsverweis für 10 Tage aus. Der Mann kann rasch eine kleine Tasche packen, er muss seinen Wohnungsschlüssel der Polizei abgeben und die Wohnung unverzüglich verlassen. 10 volle Tage lang (der erste gezählte Tag ist der Tag nach Aussprechen des Wohnungsverweises) darf er die Wohnung nicht mehr betreten. Er darf sie auch dann nicht betreten, wenn er sich beispielsweise im nüchternen Zustand am nächsten Tag wieder mit seiner Frau versöhnt hat und auch dann nicht, wenn die Ehefrau es ihm wieder erlauben würde. Er muss sich 10 Tage fernhalten. Nur die Polizei kann den Wohnungsverweis wieder aufheben, beispielsweise, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er fälschlich angeordnet wurde. Eine bloße Versöhnung und die Zustimmung der Ehefrau wird aber in der Regel nicht zu einer Aufhebung des Wohnungsverweises führen. Verstößt der Gewalttäter gegen das Rückkehrverbot, muss er ein Ordnungsgeld zahlen, typischerweise in der Höhe von etwa 500€.

Der Wohnungsverweis, umgangssprchlich das “10-tägige Rückkehrverbot” ist ein sehr wirksames Instrument des Gewaltschutzes. Ähnlich wie das zwei-monatige Fahrverbot bei bestimmten ernsten Verstößen im Straßenverkehr wird hier dem Straftäter im gleichen Bezugsrahmen, in dem er sich falsch verhält, gezeigt: “Wenn Du dich hier daneben benimmst, dann hast Du hier nichts zu suchen.” Und das gilt eben auch und gerade in der Wohnungsgemeinschaft.

In Köln stelle ich fest, dass die Polizei bei häuslicher Gewalt in typischen Fällen konsequent einen Wohnungsverweis ausspricht. Ich habe noch nicht erlebt, dass ein Wohnungsverweis aus meiner Sicht unbegründet ausgesprochen wurde. Der Wohnungsverweis beeindruckt jeden Gewalttäter nachhaltig, und er ist ganz sicher ein wirksames Instrument, das Verhalten nachhaltig zu verändern. Und es gibt dem Opfer die unmißverständliche Gewißheit, dass sie (oder er) vor Gewalt geschützt wird und ein Recht auf ein Leben ohne Angst vor Gewalt im häuslichen Rahmen hat.